Hallo Leute!
Wahrscheinlich denken sich gleich einige, dass das eine ganz schön blöde Frage ist, aber bei uns kam so etwas bisher noch nicht vor:
Es geht ein ein Antrag auf Bestimmung des Bezugsberechtigten des Kindergeldes gemäß § 64 Abs. 2 S.3, Abs. 3 S. 4 EStG ein.
1. Frage: Wer ist zuständig? Familiengericht oder Vormundschaftsgericht? Rechtspfleger oder Richter?
2. Frage falls Rechtspfleger zuständig ist: Wie gehe ich so etwas an?
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