Anmeldung verbraucht?

  • Hallo!
    Kurz vorm WE flattert mir eine Erinnerung auf den Tisch und ich bitte um Eure Meinungen zu folgendem Fall:

    Es wurde im Januar eine Satzungsneufassung bei einem Verein angemeldet.
    Im Februar wurde eine Vorstandsänderung angemeldet; beschlossen hat diese ein Organ, dass laut alter Satzung dazu noch nicht berechtigt war.
    (Dieses Organ ist erst nach der neuen Satzung für die Vorstandswahl zuständig.)
    Da wegen der SÄ eine Zwischenverfügung lief, wurde von mir gebeten, die Anmeldung der Vorstandsänderung zurückzunehmen (weil falsches Organ den Vorstand bestellt hat, SÄ erst mit Eintragung wirksam wird usw.).
    Der Notar hat auch brav zurückgenommen.
    Nach der Eintragung der SÄ im März beantragt der Notar mit einfachem Schreiben nun die Wahrung der Anmeldung der Vorstandsänderung. Dabei nimmt er Bezug auf die im Februar eingereichten Unterlagen.
    Ich war bisher immer der Meinung, zurückgenomene Anmeldungen sind "verbraucht" und habe den Notar aufgefordert, eine neue Anmeldung einzureichen.
    Bin ich da zu pingelig?

  • Das kann man spaßeshalber sogar mit dem Vereinsrecht ausdrücken:

    Genauso, wie es keinen Rücktritt vom Rücktritt gibt, gibt es auch keine Rücknahme der Rücknahme. Es ist ein neuer Antrag zu stellen. Man kann nicht aufleben lassen, was gar nicht mehr existent ist.

  • Das kann man spaßeshalber sogar mit dem Vereinsrecht ausdrücken:

    Genauso, wie es keinen Rücktritt vom Rücktritt gibt, gibt es auch keine Rücknahme der Rücknahme. Es ist ein neuer Antrag zu stellen. Man kann nicht aufleben lassen, was gar nicht mehr existent ist.



    :daumenrau

  • Stöber
    Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Auflage:
    Randziffer 1153: ...Die Rücknahme bewirkt, dass die Anmeldung nicht erklärt ist, ........
    Randziffer 1156: Durch die Zurücknahme der Anmeldung...wird die Verpflichtung des Vorstands zur Anmeldung (§§ 67,71 BGB u.a.) nicht berührt. Lässt die Zurücknahme eine bestehende Anmeldepflicht erkennen......Wiederholung der Anmeldung .....Zwangsgeldverfahren

  • Die Anmeldung ist durch die Antragsrücknahme auf gar keinen Fall "verbraucht".
    So lange das Registergericht nicht über die Anmeldung entschieden hat (Eintragung oder Zurückweisung) bleibt diese weiter als zu prüfende Anmeldung bestehen.
    Darüber hinaus wäre das Vorbringen des Notars selbst bei einer Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss auszulegen, sodass auch hier nochmal übetr die Anmldung entschieden werden müsste.

  • Es im Zweifel auch eine Frage der Begrifflichkeit:

    wenn die Rücknahme bewirkt, dass die Anmeldung nicht erklärt (und somit nicht existent) ist, ist es ja nur logisch, dass etwas nicht Existentes auch nicht verbraucht sein kann.

    Für mich bedarf es ganz klar einer neuen Anmeldung und schliesse mich insofern "Stöber" an.

  • Was hier disktutiert wird, ist seit Jahrhunderten als actus-contrarius-Problem in allen möglichen Rechtsgebieten bekannt. Eine einheitliche Linie hat sich bisher noch nicht herausgebildet. Es ist richtig, was "13" unter # 3 schreibt, dass es keinen Rücktritt vom Rücktritt gibt. Aber die Schlussfolgerung, dass auch alle anderen Rechtsakte oder Anträge (das wäre schon mal ein Unterschied) ebenfalls nach dem Motto zu behandeln wären "Die Rückgängigmachung einer Rückgängigmachung erfordert die Wiederholung des ursprünglichen Vorgangs", ist eben in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Man muss es leider in jedem Einzelfall prüfen.

  • ich bin bei meiner ursprünglichen Meinung geblieben und habe die Sache dem Landgericht vorgelegt
    werde weiter berichten:)

  • :lgbestat::laola

    aus den Gründen:

    "Aus § 77 BGB folgt, dass die Anmeldung zum VR mittels öffentlich beglaubigter Erkläung bewirkt wird.
    Wird die Anmeldung zurückgenommen, so fehlt es an einem "Bewirken" der Anmeldung. Die Rücknahme führt dazu, dass die Anmeldung nicht erklärt ist.
    Insofern liegt der Sachverhalt in VR-Verfahren anders als im Verfahren nach der Grundbuchordnung.
    Die Rücknahme des Eintragungsantrages stellt die Rücknahme der Anmeldung dar.
    Soll die ursprüngliche Anmeldung ihre Gültigkeit haben, dann muss der Widderruf öffentlich beglaubigt werden. Soll aber nicht nur der Widerruf der ursprünglichen Anmeldung beseitigt werden, um die Gültigkeit der ursprünglichen Anmeldung zu erhalten, sondern eine neue Anmeldung bewirkt werden, dann ist erst recht öffentlich (notariell) zu beglaubigen."

  • tja, das ist wahr! ich hab die Sache am 03.07. abgegeben und am 18.07. wurde entschieden (hatte nur keine Zeit es zu posten:oops:)
    ein dreifach hoch auf so viel Entscheidungsfreude!:daumenrau:daumenrau:daumenrau

  • Ich wäre froh, wenn mein LG endlich in meiner Rauchergeschichte entscheiden würde.

    Ich habe die Beschwerde schon im März hochgegeben zur Entscheidung über die Beschwerde eines Rauchervereins.
    Laut Mitteilung der Geschäftsstelle von gestern liegt meine Akte immer noch beim Berichterstatter.

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