Inhalt einer Dienstbarkeit und Reallast

  • Hallo, beantragt und bewilligt wurde die Eintragung folgender Rechte:

    1. Wohnungsrecht
    2. beschränkte persönliche Dienstbarkeit - der Verkäufer ist berechtigt, die sich auf dem Flurstück ... befindlichen Stallboxen + Scheune zu vermieten und die Erträge hieraus zu vereinnahmen.
    3. Reallast - Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer eine Wohnung auf dem belasteten Grundbesitz entsprechend dem durch eine etwaige Zerstörung weggefallenen Wohnungsrechts zu gewähren; zur Sicherung des zukünftigen Anspruchs erhält der Verkäufer aufschiebend bedingt für den Ausfall des Wohnungsrechts eine Reallast auf Gewährung einer Wohnung auf dem belasteten Grundbesitz.

    Ist dies möglich?

  • Der Notar verweist auf den HRP, Rn 1204 und teilt mit, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Betrieb einer Gaststätte oder eines sonstigen gewerblichen Betriebs berechtigten darf, so dass sie auch den Inhalt haben kann, dass der Berechtigte die Stallboxen und Scheune für geschäftliche Zwecke benutzen darf. Er möchte eine Begründung, warum die Berechtigung zur Vermietung nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein soll.

    GRG-Uwe: Was meinst Du zu Ziffer 3?

  • zu Ziff. 3 habe ich keine Bedenken (bedingte Wohnungsreallast)

    zu Ziif. 2: Vermietung ist etwas rechtliches und fällt daher nicht unter eine Benutzungsdienstbarkeit. Ein Gewerbe zu betreiben schon. Der Betrieb einer Gaststätte (oder was es hier oft gibt: Betreiben einer Privatschule für ...) ist ja nur der Sammelbegriff für die Handlungen, die solch ein Gewerbe mit sich bringt.

  • Ich halte Ziff. 2 auch für eintragungsfähig, allerdings nur dann wenn die Bewilligung auch den Ausschluss der Nutzung durch den Eigentümer enthält (Schöner/ Stöber 13. Auflage RN 1204 in Vebindung mit RN 1130a). Anderfalls hätte die Dienstbarkeit keinen Sinn, wenn der Eigentümer sie untersagen kann.

    Zu Ziff. 3 verweise ich auf RN 1301, als einmalige Leistung nicht eintragungsfähig.

  • Ich halte Ziff. 2 auch für eintragungsfähig, allerdings nur dann wenn die Bewilligung auch den Ausschluss der Nutzung durch den Eigentümer enthält (Schöner/ Stöber 13. Auflage RN 1204 in Vebindung mit RN 1130a). Anderfalls hätte die Dienstbarkeit keinen Sinn, wenn der Eigentümer sie untersagen kann.

    Zu Ziff. 3 verweise ich auf RN 1301, als einmalige Leistung nicht eintragungsfähig.

    Zu Ziff. 2: Vermieten ist keine Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt.1 BGB). Vermieten ist die Verpflichtung dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gegen einen Mietzins zu gewähren, § 535 BGB. Hier dürfte der der Erwerber die Stelle also nicht verleihen (also Gebrauchsüberlassung ohne Gegenleistung, § 598 BGB). Dabei handelt es sich folglich nicht um Benutzung des Grundstücks in einzlenen Beziehungen, sondern um die vertragliche Ausgestaltung der Nutzung in einzelnen Beziehungen, die daraus folgen, dass die Ausübung Dritten überlassen werden kann.

    Zu Ziif. 3:HRP Grundbuchrecht Rn 1236. Im Ergebnis kommt es natürlich auf die Bewilligung und oder den Vertragstext an.

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