Gegenstandswert Verfahren nach § 1674

  • Ich habe der Kindesmutter in einem Verfahren nach § 1674 BGB PKH unter Beiordnung eines RA bewilligt.
    Der RA beantragt nunmehr seine PKH-Vergütung und
    geht von einem vorläufigen Gegenstandswert i.H.v. 3.000,00 EUR aus.

    Ich habe zu keinem Zeitpunkt einen Gegenstandswert für dieses Verfahren festgesetzt.:gruebel:
    Ich habe mit dieser Art von Verfahren bislang noch sehr wenig Erfahrung. Kann mir bitte jemand den weiteren Verfahrensablauf bzw. zu ergreifende Maßnahmen schildern?:confused:

  • Ich würde auch den Hilfswert von 3.000 € annehmen.

    Zum Verfahren findet man hier schon Threads. Bitte mal die Suchfunktion benutzen und danach ggf. konkrete Nachfragen stellen.

    Ulf, Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Ehrlich gesagt erscheint es mir unverhältnismäßig einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Die Tätigkeit des RA bestand ldgl. darin, die Aufhebung des Ruhens der elterl. Sorge zu beantragen
    (1 winziger Zweizeiler-Schriftsatz).:gruebel:

  • Ich sehe hier aber auch keinen Anhaltspunkt, von dem Regelwert nach unten abzuweichen.
    Maßgeblich dürfte auch die Bedeutung der Sache sein , was für die Mutter bei "Rückerlangung" des Sorgerechts gegeben sein wird.

  • Ich habe mal bei einem wenn auch umfangreichen § 1612 BGB-Verfahren (gibt es heute nicht mehr vor dem Rpfl) den Wert auf 500,00 € festgesetzt. Begründung: umfangreiche Scheidungsverfahren, die vom Richter mit 3.000,00 € Regelwert beurteilt würden, wären ja wohl höher anzusiedeln. Wurde vom OLG bestätigt.

  • Habe schon seit Ewigkeiten selbst keinen Anwalt mehr beigeordnet, aber wenn ich mich Recht erinnere waren es in der Regel 3.000,00 € gemäß § 30 Abs. 2 KostO



    :dito:
    In einem selbständigen Verfahren auf Regelung der elterlichen Sorge richtet sich der Gegenstandswert - da FGG-Verfahren - nach § 30 Abs. 2 KostO und beträgt somit 3.000,00 €. Lediglich im Verbund wird der Gegenstandswert der e.S. mit 900,00 € angesetzt.

    Im Verbundsverfahren und im selbständigen Verfahren können die o.g. Gegenstandwerte im Einzelfalls sogar erhöht werden, z.B. insb. wenn der das Verfahren einen besonderen Arbeitsumfang erfordert. Jedoch besteht aber auch die Möglichkeit eines niedrigeren Gegenstandswertes.

    Ich persönlich würde von einem Gegenstandswert i.H.v. 3.000,00 € ausgehen und diesen Wert dem Bezirksrevisor vorschlagen mit der Bitte um Kenntnis- und evtl. Stellungnahme.

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