Ich habe hier einen ganz kuriosen Fall und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe ein Schreiben vom Finanzamt bekommen.
Sie haben eine Vormerkung gepfändet. Dies taten sie indem Sie dem Vormerkungsberechtigten geschrieben haben und diese Verfügung per ZU zugestellt haben.
Nun verlangt das Finanzamt von mir die Eintragung des Berechtigten als Erwerber und Eintragung einer Sicherungshypothek.
Angenommen, die Pfändung wäre wirksam (hätte nicht an den Drittschuldner, d.h. den Noch-Eigentümer zugestellt werden müssen?!), dann hat das Finanzamt den Auflassungsanspruch. Deswegen müsste grds. noch keine Auflassung erfolgen. Müsste das Finanzamt sich jetzt nicht nochmal mit den Eigentümern die Auflassung erklären und die erforderlichen Urkunden, wie Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung einreichen?
Ich hoffe irgendjemand kann mir helfen.
Pfändung Vormerkung mit anschließender Auflassung
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klein_steffchen -
23. Juli 2008 um 13:03
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Zu dem Thema "Pfändung und Vormerkung" findet man über die Suche schon so einiges.
Insbesondere dieser Thread könnte erst mal weiter helfen.
Wenn nach Lektüre der bereits vorhandenen Threads noch konkrete Fragen sind, können die ja dann gestellt werden. -
Ich hatte mir diesen Thread bereits durchgelesen, war aber der Meinung, dass es nicht 100%ig mein Fall ist.
Zum Einen: Das Finanzamt hat keinen typischen PfÜB eingereicht, sondern lediglich ein Schreiben an den Schuldner, dass sie sein Anwartschaftsrecht gepfändet haben.
Frage: Kann das Finanzamt einfach so pfänden? Habe sowas noch nie gesehen.
Angenommen, dass die Pfändung in Ordnung war, müsste das Finanzamt trotzdem Vorkaufsrechtsverzicht usw. einreichen, oder? -
Einen gerichtlichen Pfüb braucht das FA in der VerwaltungsZV nicht. Die können ja auch ohne Titel eine SichHyp eintragen lassen.
Was aber soll man sich unter einem "Schreiben an den Schuldner" vorstellen?
Es müsste m.E. schon eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergangen sein, die dem Drittschuldner zugestellt worden sein muss, damit die Pfändung wirksam ist. -
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung - siehe Ulf - muss dem Schuldner und Drittschuldner zugestellt werden und dies muss Dir durch bgl. Ablichtungen bzw. Vorlage der Originale nachgewiesen werden. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersetzt halt den gerichtlichen Pfüb. nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
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Gepfändet wurde das Anwartschaftsrecht; es gibt keinen Drittschuldner.
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Gepfändet wurde das Anwartschaftsrecht; es gibt keinen Drittschuldner.
Stimmt! Ich habe die diesbezügliche Sachverhaltskonkretisierung in #3 bisher übersehen.
Demnach genügt ZU an den Schuldner (=Vormerkungsberechtigter).
Nach juris2112 ist es aber streitig, ob die Pfändung der Anwartschaft überhaupt im GB eingetragen werden kann. Mehr dazu im oben in #2 verlinkten Thread. -
Gepfändet wurde das Anwartschaftsrecht; es gibt keinen Drittschuldner.
- bei einer drittschuldnerlosen Pfändung natürlich nur an den Schuldner.
Meine Ausführungen waren grundsätzlich.:( -
Ich häng mich hier mal dran. Habe exakt den gleichen Fall und frage mich auch, welche Unterlagen das Finanzamt vorlegen muss, wenn es nach wirksamer Pfändung des Anwartschaftsrechts die Eigentumsumschreibung auf den Schuldner beantragt.
In meinem Fall liegt die Kaufvertragsurkunde nur ohne die die Auflassung enthaltende Anlage vor. Ich denke diese ist auf jeden Fall noch nachzureichen.
Brauche ich auch Unbedenklichkeits- und Vorkaufrechtsbescheinigung? -
Vorgelegt werden muß vom Finanzamt alles, was man sonst bei der Antragstellung durch den Notar auch verlangt hätte.
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