Wirtschaftlicher Verein?

  • Hallo,
    Ich habe hier einen "Jugendförderverein", der nach und nach seine wirtschaftlichen Nebengeschäfte ausweitet. (Wird jedesmal vom Gewerbeamt mitgeteilt.) Angefangen hat es mit dem Betreiben eines Cafés. Dann kam der Verkauf von Tourismusartikeln und Büchern hinzu. Nun noch ein Fahrradverleih.
    Zweck ist die "Förderung von Bildungs- und Erziehungsangeboten..." also passt das schon darunter. Muss ich dem schon nachgehen, oder ist das für einen nichtwirtschaftlichen Verein noch o.k.?

  • OS
    1. Zur Abgrenzung eines nichtwirtschaftlichen von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins.

    2. Der Verein, der praktisch nur eine organisatorische Sonderform für den vom Vorsitzenden eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb (hier: zur Vermietung eines Segelschiffs) darstellt, ist eine wirtschaftliche Vereinigung, die nicht in das VR eingetragen werden kann.

    3. Wenn als Zweck eines Vereins nebeneinander ein wirtschaftlicher und ein nichtwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verfolgt werden, kommt es für die Anwendung des § 21 BGB auf den tatsächlich überwiegenden Hauptzweck des Vereins an.

    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.12.1978 – 3 W 209/78

    Rpfleger 1979, 259 = juris (BORE 012958008)

  • Du selbst kannst m. E. sowieso nichts veranlassen, da sich die Wirtschaftlichkeit nicht aus der Satzung ergibt (vgl. diesen Thread).
    Ich würde daher die Verwaltungsbehörde über die Gewerbeamtsnachrichten informieren.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • @ Rapunzel und RitaGress:

    Seit ich jetzt den Reichert, 11. Auflage habe, sehe ich dieses Problem etwas anders:

    Reichert schreibt in der Rz 112:
    Der Vorstand, der einen Verein zur Eintragung anmeldet muss dem Registergericht die Überzeugung verschaffen, dass die "ideelle" oder sonstige nichtwirtschaftliche Zweckangabe in der eingereichten Satzung zutrifft und dass der Verein nicht in Wirklichkeit einen wirtschafltichen Geschäftsbetrieb, also eine unternehmerische Tätigkeit beabsichtigt oder verfolgt. ...
    Ist dies nicht bedenkenfrei, so reicht die in der Satzung enthaltene Erklärung, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nicht aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 989, OLG Hamm NJW-RR 1997,1530.

    Der Rz 4492 scheibt er:
    Vorraussetzung der Löschung einer Eintragung ist gem. § 142 Abs. 1 FGG, dass sie wegen eines Mangels einer wesenlitchen Voraussetzung unzulässig war. ....
    Die Eintragung kann sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Vornahme, aber auch später als unzulässig erweisen (BayObLGZ 1975, 332 u. 1994, 103, OLG Hamm OLGZ 1977, 53).

    In diesem Fall meine ich also, dass der Vorsitzende sehr wohl sich zum derzeitigem zweck seines Vereins erklären muss.
    Dies alles im Rahmen des Löschungsverfahren gem. § 142 Abs. 1 FGG.

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