Hallo Kollegialitäten ,
in einem anderen Forum erfahre ich gerade folgende Möglichkeit, die mir so noch gar nicht untergekommen ist:
Bei der Zustellung eines Mahnantrags stellt sich heraus, der Schuldner ist "unbekannt verzogen". Anschrift ist nicht ermittelbar.
Zur Titulierung war es zu meiner MV-Zeit so, dass der Mahnantrag zurückgenommen und eine "ordentliche Klage" eingereicht wurde, die ja öffentlich zugestellt werden kann und man so zu einem Titel kommt. Dabei war der Vorschuss für das MV futsch.
Ein RA teilt mir nun mit, dass man in einem solchen Fall eine Abgabe des MV an das Streitgericht nach § 696 ZPO analog beantragen kann, das "unbekannt verzogen" glaubhaft macht und die Anspruchsbegründung einreicht. Sodann wird das ursprünglich als MV angefangene Verfahren als Zivilverfahren umgedeutet/weitergeführt und man vermeidet so den Verlust des zum MV eingezahlten Vorschusses. Dazu soll es auch Rechtsprechung geben.
Kennt einer diese Methode und die Rechtsprechung dazu?
Im Moment fühle ich mich an die Wand geklebt...
Unbekannt verzogen - Abgabe?
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Thanx!
Leider komme ich da im Moment nicht heran. Man lernt doch nie aus... -
Wie gut dass ein Kollege des noch parat hatte
BGH, Beschluß vom 17. Juni 2004, Az: IX ZB 206/03
Gerichtliches Mahnverfahren: Ausschluß einer Überleitung in das Streitverfahren bei Unzustellbarkeit des Mahnbescheides
Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Betracht.
NJW 2004, 2453-2454, Rpfleger 2004, 571-572, MDR 2004, 1310
edit by Kai wegen evtl. juris-Urheberrechts -
Verflixt aber auch, also entgegen Zöller, so dass ich ja doch richtig gelegen habe.
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Wobei ich sagen muss, dass ich Rpfls kenne die den BEschluß kennen, aber sich trotzdem darüber hinweg setzten!
Die also die Akte dann bei Antrag abgeben.
Was dann allerdings das Streitgericht mit den Kosten macht ...
mfg
Blacky
Kai Danke -
Immerhin wird man dann die Akte unter Berufung auf einen Kommentar gut los.
Das Recht ist sich mal wieder einig, dass es sich uneinig ist... -
In seinem Beschluss vom 17.6.2004, IX ZB 206/03 entschied der BGH, dass ein Mahnverfah­ren nicht analog § 696 ZPO an das Streitgericht abgegeben werden kann, wenn der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts ist und der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann (Rpfleger 2004, S. 571=NJW 2004, 2453).
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Zitat von ble
In seinem Beschluss vom 17.6.2004, IX ZB 206/03 entschied der BGH, dass ein Mahnverfah­ren nicht analog § 696 ZPO an das Streitgericht abgegeben werden kann, wenn der Antragsgegner unbekannten Aufenthalts ist und der Mahnbescheid nicht zugestellt werden kann (Rpfleger 2004, S. 571=NJW 2004, 2453).
Siehe auch Posting # 4...
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