Vor- und Nacherbschaft

  • Hallo zusammen. Ich habe ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft vorliegen. Die Vorerbschaft wurde angeordnet bis zum siebzigsten Lebensjahr des Vorerben. Der Vorerbe ist nun siebzig geworden. Der Nacherbfall ist eingetreten. Die Nacherbin hat ausgeschlagen. Wer ist nun Erbe? Der Vorerbe?, die Abkömmlinge der Nacherbin?, die Erben der Nacherbin? Hoffe auf eure Hilfe.

  • Wie sind Erblasser, Vorerbe und Nacherbe ggf. miteinander verwandt?

    Bitte den genauen Wortlaut des Testaments mit anonymisierten Namen (A/B/C) mitteilen.

    Wer wäre denn Erbe für den Eigennachlass des Vorerben für den Fall, dass die Nacherbfolge in Wegfall kommt?

    Es gibt mehrere Möglichkeiten. Ohne die erforderlichen ergänzenden Angaben ist eine Beurteilung nur schwer möglich.

  • Zitat von marion

    Hallo zusammen. Ich habe ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft vorliegen. Die Vorerbschaft wurde angeordnet bis zum siebzigsten Lebensjahr des Vorerben. Der Vorerbe ist nun siebzig geworden. Der Nacherbfall ist eingetreten. Die Nacherbin hat ausgeschlagen. Wer ist nun Erbe? Der Vorerbe?, die Abkömmlinge der Nacherbin?, die Erben der Nacherbin? Hoffe auf eure Hilfe.


    Hallo,

    ich stimme zunächst Juris zu; die Frage ist ohne nähere Kenntnis des Testamentes nicht zu beantworten.

    Wenn wir hier "mehr Futter" bekommen - sinnvollerweise den anonymisierten Wortlaut der letztwilligen Verfügung - dann sind sinnvolle Antworten möglich.


    Gruß HansD

  • Hallo zusammen, hab jetzt erst die Akte bekommen. Also, es sieht folgendermaßen aus. Die Erblasserin A hat ihren Sohn B zum Hofvorerben eingesetzt. Hofnacherbe soll die Enkelin C werden, wenn B das siebzigste Lebensjahr erreicht hat. Nach Angaben der Erblasserin ist C in der Lage, den Hof zu bewirtschaften. Der Hofnacherbfall ist eingetreten. B ist siebzig geworden, steht bereits unter Betreuung. Die Hofnacherbin C hat das Erbe ausgeschlagen. Es ist eine Tochter (D) der Erblasserin A vorhanden. Diese soll Erbin des hoffreien Vermögens werden. Der Ehemann der Erblasserin ist bereits vorverstorben. Es ist nicht bekannt, ob die Hofnacherbin C Kinder hat. Ich hoffe, diese Angaben genügen.

  • Ich unterstelle, dass ein Anerbenrecht nach der HöfeO in Frage steht und dass Erblasserinenkelin C die Tochter von Erblassertochter D ist.

    1. Hoffreies Vermögen

    Das Vererbung des hoffreien Vermögens dürfte nicht mehr in Frage stehen, weil sich die Nacherbfolge nur auf den Hof erstreckt und das hoffreie Vermögen daher bereits beim Ableben der Erblasserin A an Tochter D vererbt wurde.

    2. Hofstelle

    Nach § 7 Abs.1 S.1 HöfeO kann der Erblasser den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen bestimmen (natürlich auch im Wege der Vor- und Nacherbfolge). Bestimmt wurde C, welche den Anfall des Hofes ausgeschlagen hat (§ 11 HöfeO).

    Hat C keine Kinder, ist die Sache klar: Die Nacherbfolge kommt mangels angeordneter Ersatznacherbfolge in Wegfall, Vorerbe B wurde somit Vollerbe der Erblasserin A. Wenn er ohne Hinterlassung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen verstirbt, wird seine Schwester D beizeiten gesetzliche Hoferbin, weil weder Abkömmlinge, Ehegatte oder Eltern des B vorhanden sind (§ 5 Nr.4 HöfeO).

    Hat C Kinder, stellt sich die Frage, ob diese zu Ersatznacherben berufen sind. Nach der Auslegungsregel des § 2069 BGB könnte dies nicht angenommen werden, weil Enkelin C ein Abkömmling der ursprünglichen Erblasserin A und keine Tochter des B ist. Gegen die Annahme einer Ersatznacherbenberufung im Wege der individuellen Testamentsauslegung ließe sich wohl einwenden, dass die Erblasserin für die Bestimmung von C zur Hoferbin ausdrücklich auf deren persönliche Qualifikation zur Führung des Hofes abgestellt hat (zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls gelangen, wenn man davon ausgehen könnte, dass C als "Erste ihres Stammes" berufen sein sollte). Die Auslegung des Testaments der Erblasserin und die insoweit anzustellenden Ermittlungen werden somit aller Voraussicht nach ergeben, dass die Erblasserin keine Ersatznacherbenbestimmung treffen wollte. In diesem Fall bleibt es dabei, dass B aufgrund des Wegfalls der Nacherbfolge Vollerbe und nach seinem Ableben dessen Schwester D Hoferbin wird, und man vermeidet die Auswahlschwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass nur einer von mehreren Abkömmlingen der C Hoferbe werden könnte (§§ 4, 6 HöfeO).

    Die Erben der Nacherbin C kommen natürlich überhaupt nicht als Hoferben in Betracht, weil C nicht vor dem Eintritt des Nacherbfalls verstorben ist, sondern ausgeschlagen hat.

    Für das Anerbenverfahren und die Erbscheinserteilung ist ggf. die Sonderzuständigkeit nach § 18 HöfeO i.V.m. dem LwVfg (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) zu beachten.

  • Da es sich um einen interessanten Fall handelt, wäre es schön, wenn wir beizeiten "das Ergebnis" erfahren könnten.

  • Habe auch eine Frage zur Vor- und Nacherbfolge und klinke mich deshalb mal hier ein!
    Also:
    Im notariellen Testament fand eine ganz "normale" Erbeinsetzung der Kinder zu Erben zu gleichen Teilen statt. Hinsichtlich des Grundstückes soll einer der Söhne nicht befreiter Vorerbe sein, dessen Sohn wiederum Nacherbe. (Der Nachlass besteht aus weitaus mehr als nur diesem Grundstück...)
    Ich meine, man kann die Vor- und Nacherbfolge auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränken, bin mir aber leider nicht 100 %ig sicher! :( Was sagt ihr?

  • Wenn eine Quotenerbfolge zugunsten der Kinder vorliegt, kann die angeordnete Nacherbfolge (zunächst) nur den Erbteil des betreffenden Sohnes (A) umfassen, sodass sich in diesem Stadium die für den Erbscheinsinhalt bedeutsame Frage nach der Zulässigkeit der Beschränkung der Nacherbfolge auf einzelne Nachlassgegenstände überhaupt (noch) nicht stellt.

    Setzen sich die Miterben auseinander und erklärt die Erbengemeinschaft (incl. A) demzufolge die Auflassung des Grundstücks an A, so setzt sich die für den Erbteil des A angeordnete Nacherbfolge infolge Surrogation am Grundstück fort (§ 2111 BGB). Der Grundsatz, dass die Surrogation auch für alle anderen Nachlassgegenstände zum Zuge kommt, die A im Wege der Erbauseinandersetzung erhält, ist im vorliegenden Fall aber durch die nach § 2110 Abs.2 BGB zulässige Erblasseranordnung außer Kraft gesetzt, wonach diese im Zuge der Erbauseinandersetzung erworbenen Gegenstände dem Sohn A vorausvermächtnisweise zugewendet sind und daher von der Nacherbfolge frei werden. Dies ist jedoch (anders als beim alleinigen Vorerben, der mit Vorausvermächtnissen bedacht ist) nicht im Erbschein zu vermerken, weil sich die Nacherbfolge -wie eingangs erwähnt- zunächst nur auf den ungeteilten Erbteil des Sohnes A erstrecken kann und die Erblasseranordnung nach § 2110 Abs.2 BGB erst bei der Erbauseinandersetzung materiell zum Zuge kommt.

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