Grundstücke in Kroatien

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Laut Angaben des InsVerw. gibt es Hinweise, dass der Schuldner Grundbesitz in Kroatien hat( Orte sind bekannte, aber keine genaue Grundbuchbezeichnung).
    Der Verwalter beantragt von Amts wegen zu prüfen, ob es möglich ist, im Rechtshilfeverkehr in dortigen Grundbüchern den Ins.Vermerk eintragen zu
    lassen.
    Lt.Heidelberger Kommentar kann das InsGer. bei im Ausland belegenen Grundstücken nach eigenem Ermessen um Eintragung ersuchen, soweit dort ein Register mit vergleichbarem Gutglaubensschutz geführt wird.
    Wie ist zu verfahren? :wechlach:

  • Kann mir ad hoc nicht vorstellen, dass das was bringt,weil ich(widerleglich !;)) annehme, dass mit der deutschen Insolvenzordnung in Kroatien wenig Staat zu machen ist.Und ob die unter die europ.richtlinie fallen, weiß ich im Moment nicht(siehe Schweiz, Norwegen und so...)....Vielleicht sollte der Verwalter die Grundstücke einfach zunächst mal vor Ort in Besitz nehmen...:D

  • Bei im Ausland gelegenen Grundstücken oder Grundstücksrechten des Schuldners kann durch das Insolvenzgericht ein Eintragungsantrag gestellt werden, sofern am Gelegenheitsort ein Register mit ähnlichem Gutglaubensschutz geführt wird.

    Schmerbach in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2006, § 32 Rn. 2.

    Aber wie das praktisch abläuft? Keine Ahnung.

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