Berichtigung der Tabelle nach § 183 Abs. 2 InsO

  • Hallo!
    Der Verwalter hat eine Forderung des Finanzamts bestritten. Das Finanzamt hat daraufhin einen Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO erstellt und die Berichtigung der Tabelle nach §§ 185, 183 Abs. 2 InsO beantragt.
    In welcher Form muss denn der Feststellungsbescheid vorgelegt werden? (Ein „normales" Feststellungsurteil muss denke ich als vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk vorgelegt werden)
    In meinem Fall hat das Finanzamt einfach eine Zweitschrift des Feststellungsbescheides eingereicht. Zumindest müsste doch die Zustellung des Bescheides an den Insolvenzverwalter sowie die Bestandskraft auf einer Ausfertigung bescheinigt sein. Oder sehe ich das falsch?
    Hat zufällig jemand schon mal mit sochen Anträgen vom Finanzamt zu tun gehabt?

  • @Rainer: Vielen Dank! Das heißt aber doch, dass auf dem eingereichten Feststellungsbescheid bescheinigt sein muss, dass der Bescheid in den IV zugestellt wurde und bestandskräftig ist. Das habe ich dem Finanzamt geschrieben. Die waren dann dort völlig ratlos (sie würden immer nur die Kopie bei Gericht einreichen).

  • @Rainer: Vielen Dank! Das heißt aber doch, dass auf dem eingereichten Feststellungsbescheid bescheinigt sein muss, dass der Bescheid in den IV zugestellt wurde und bestandskräftig ist.



    Die Zustellung eines Festsellungsbescheides läuft über die normale Post mit einer entsprechenden Belehrung, dass der Beschwerte ( hier der IV ) Klage erheben muss vor dem FG.

    Anders, als in der klassischen Geschichte des Forderungsbestreitens durch den Verwalter, hat in diesem konkreten Fall der IV die gerichtliche Klärung herbeizuführen.


    Das habe ich dem Finanzamt geschrieben. Die waren dann dort völlig ratlos (sie würden immer nur die Kopie bei Gericht einreichen).



    Siehe oben. :D

    @ Rainer: Ich habe die verlinkte Rechtssprechung nicht verstanden. Die passt doch gar nicht zum Sachverhalt. :)

  • Also meinst Du es reicht die Kopie des Feststellungsbescheides aus mit dem Hinweis (z.B. auf einem gesonderten Anschreiben), dass der Bescheid dem IV formlos übersandt worden ist? Auch wenn sich das hier alles nach einer bloßen Förmelei anhört. Ich denke, dass in diesem Verfahren schon die richtige Form gewahrt werden muss.

  • Also meinst Du es reicht die Kopie des Feststellungsbescheides aus mit dem Hinweis (z.B. auf einem gesonderten Anschreiben), dass der Bescheid dem IV formlos übersandt worden ist? Auch wenn sich das hier alles nach einer bloßen Förmelei anhört. Ich denke, dass in diesem Verfahren schon die richtige Form gewahrt werden muss.



    Ja.

    Soll doch der IV gerichtlich klären lassen, ob die angemeldete und durch Feststellungsbescheid des FA nunmehr anerkannte Forderung ( mit Aufnahme in die Tabelle) tatsächlich unbegründet ist.

    Dieses Feststellungsverfahren im Verwaltungswege dient in erster Linie dazu, dass FA "besser" zu stellen als normale Insolvenzgläubiger.

    Die FA's klagen sich sonst gegen viele IV's tot.

    In begründeten Fällen wird der IV auch klagen.

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