Vorlage GS-Brief bei Teilung?

  • Grundstück wird geteilt, Brief-GS soll als Gesamtrecht bestehen bleiben. Muss mit dem Antrag der GS-Brief vorgelegt werden?

  • Die Briefvorlage ist nicht erforderlich, weil keine "Eintragung bei der Grundschuld" i.S. des § 42 S.1 GBO i.V.m. § 41 Abs.1 S.1 GBO erfolgt.

    Sofern die neu entstandenen Grundstücke auf demselben Grundbuchblatt eingetragen bleiben, ergibt sich dies schon daraus, dass überhaupt kein Mithaftvermerk in Spalte 5-7 der Abteilung III des Grundbuchs einzutragen (Güthe-Triebel § 48 RdNr.19 und § 63 RdNr.4), sondern lediglich sie Spalte 2 der Abteilung III bei dem betreffenden Grundpfandrecht zu ergänzen ist (Predari § 49 Anm.7). Es fehlt somit bereits an einer "Eintragung bei dem Recht" im Sinne des Gesetzes. Wird der Mithaftvermerk dennoch klarstellend gebucht, gilt nichts anderes (vgl. nachfolgend).

    Aber auch wenn das neu gebildete Grundstück zusammen mit der Grundschuld auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen wird, gilt nichts anderes, weil die einzutragenden Mithaftvermerke nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Neubelastung beruhen, sondern lediglich eine Tatsache verlautbaren (KGJ 34 A, 292, 296 = OLGE 17, 175 = RJA 8, 272; Henke ZAkDR 1938, 673). Es fehlt somit an der Voraussetzung des § 41 Abs.1 S.1 GBO, wonach nur Eintragung über Rechtsverhältnisse von der Vorlagepflicht umfasst werden.

    Also: Keine Briefvorlage erforderlich.

  • Die Briefvorlage ist nicht zwingend notwendig.

    Wir fordern die Briefe zur Berichtigung an (nach der Eintragung). Wenn sie eingereicht werden, berichtigen wir diese. (Wenn nicht, dann nicht !)

    Gruß

    Jens

  • Wir fordern nix an. Die Bank bekommt ja eine Eintragungsmitteilung. Wenn sie den Brief aktualisiert haben möchte, kann sie den Brief ja dann übersenden. Passiert aber nie.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • FOLIA-Jens:

    Die Briefvorlegung ist überhaupt nicht erforderlich. Die Berichtigung des Briefs im Hinblick auf Änderungen der BVNr(n) ist nach § 57 Abs.2 GBO nur auf Antrag vorzunehmen. Eine Briefergänzung von Amts wegen scheidet aus, weil § 62 GBO nur auf Fallgestaltungen anwendbar ist, bei welchen nach § 41 GBO auch die Briefvorlegung erfolgen muss (vgl. den Wortlaut beider Normen, die beide von "Eintragungen bei der Hypothek" ausgehen.

  • Zitat von juris2112

    Die Briefvorlegung ist überhaupt nicht erforderlich. Die Berichtigung des Briefs im Hinblick auf Änderungen der BVNr(n) ist nach § 57 Abs.2 GBO nur auf Antrag vorzunehmen.


    Genau. Und das mit Kostenfolge!
    Glücklicherweise stellt man hin und wieder fest, dass man auch mal jahrelang etwas richtig gemacht hat.:D

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