Eröffnung eines Aufhebungsvertrages

  • Ich bin irritiert, weil ich heute von einem Verwahrungsgericht den nunmehr nach dem letztversterbenden Vertragspartner ( ehemalige Eheleute) eröffneten Aufhebungsvertrag eines einstigen Erbvertrages dieser Eheleute nach 2261 erhalten habe.
    (Die Aufhebung erfolgte, nachdem die Ehe geschieden worden war).
    Solche Aufhebungsverträge habe ich in meiner Karriere als Nachlassfrau noch nicht oft gesehen, aber eröffnet hab ich sie bisher nicht.
    Gem Ehrmann12.Auflage Anm 3 zu § 2259 BGB besteht für Aufhebungsverträge gem 2290 BGB jedenfalls keine Ablieferungspflicht, müssen sie dennoch eröffnet werden, wenn sie denn vorliegen und dann auch noch nach dem Tod des Letztversterbenden?

  • Als Nichtfachmann für Nachlass frage ich mich, wie sich die Erbfolge aus der Nachlassakte ergeben soll, wenn der Aufhebungsvertrag nicht eingereicht und eröffnet wird? Dann geht man doch von der Gültigkeit der im Erbvertrag festgelegten Erbfolge aus. Oder?

  • Nun,aus der Sterbeurkunde ergibt sich der Personenstand geschieden oder aber der erneute Ehestand und damit sind die Rechtsfolgen der § 2268,2279 BGB eingetreten-sofern kein Fortgeltungswille bestanden hat- und der ist bei gegenseitiger Erbeinsetzung von Eheleuten bei Ehescheidung nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht anzunehmen.

  • Mensch Wildfang- mach es mir doch nicht soo schwer!

    Vielleicht heißt die Erblasserin ja anders oder ich habe aus der Akte sonst Kenntnis von einem neuen Personenstand;
    meine Frage- so blöde und beschämend sie sein mag, hast du jedenfalls auch nicht beantwortet.

  • Um dem Rätselraten (oder auch Kopfschütteln) ein Ende zu machen:
    In § 2300 a BGB des Palandt steht es drin:
    zu eröffnen ist auch ein nach § 2290 BGB aufgehobener Erbervertrag und zwar gleichzeitig mit dem Aufhebungsvertrag.
    Nun- hat immerhin ein Bay ObLG schon mal entschieden.
    Und ein Ehrmann weiß eben auch nicht alles.

  • Danke für die Fundstelle, Elfi.
    Das konnte doch eigentlich gar nicht anders sein, denn wenn mal ein Erbvertrag aufgehoben wird, der nicht zwischen Ehegatten geschlossen wurde, würde man doch sonst die Erbfolge nicht aus der Nachlassakte erkennen können.

  • Ich habe bisher die Aufhebungsverträge nicht miteröffnet, da in diesen keine Verfügungen von Todes wegen enthalten sind. Ich mache wohl einen Vermerk im Eröffnungsprotokoll: "Durch Vertrag vom... ist der Erbvertrag aufgehoben worden"

  • Ist die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen nicht auch selbst eine Verfügung von Todes wegen? Ein reines Widerrufstestament wird doch auch eröffnet.

  • Da war jetzt mal gerad meine Welt in Ordnung-
    der Aufhebungsvertrag kam eröffnet von einem Verwahrgericht, der aufgehobenen Erbvertrag war beim Nachlassgericht.( Vermerkt in meinem EÖP hat ich das in meinem einzigen Fall bisher auch!)
    Insofern- allein von der kostenrechtlichen Seite nicht ganz gleichgültig.

  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen:

    Der Notar reicht das Original des Erbvertrages sowie eine beglaubigte Abschrift des Aufhebungsvertrages zur Eröffnung ein.

    Da nach meiner Meinung beide Verträge zu eröffnen sind, bat ich um Einreichung des Original-Aufhebungsvertrages. Dies lehnt der Notar mit der Begründung ab, bei Aufhebungsvertrag handele es sich eben nicht um einen Erbvertrag sondern um eine sonstige, die Erbfolge betreffende Urkunde, auf die sich die urschriftliche Einreichungspflicht nicht beziehe.

    Ich meine aber in Hinblick darauf, dass der Aufhebungsvertrag ja wiederum aufgehoben und der Erbvertrag somit wiederhergestellt sein könnte, müsste ich das Original oder zumindest eine Ausfertigung eröffnen.

    Was denkt Ihr??

  • Habe immer das Original angefordert mit der Begründung, dass der Aufhebungsvertrag als letztwillige Vfg. durch das NL-Gericht zu eröffnen ist - und dafür nunmal das Original erforderlich ist. Habe auch nach vorherigem Murren dann das Original bekommen. Eine Fundstelle habe ich zu dieser Zeit und an diesem Ort aber leider nicht. :nixweiss:

  • Nach § 20 II 1, IV 2 Dienstordnung der Notare bzw. nach § 34a II 2 BeurkG sind Urkunden, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, von dem Notar nach Eintritt des Erbfalls dem Nachlassgericht in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Zu diesen Urkunden zählt auch der Aufhebungsvertrag (vgl. § 34a I BeurkG).

    Der Aufhebungsvertrag wird somit von dem Gesetzgeber (hier: § 34a BeurkG) nicht als letztwillige Verfügung behandelt (sonst hätte der Gesetzgeber auch bei dem Aufhebungsvertrag, wie bei dem Erbvertrag, die Einreichung der Urschrift beim Nachlassgericht angeordnet).

    Nach Staudinger Neubearbeitung 2006 § 2300 BGB RdNr. 5, Palandt 68. Auflage § 2300a BGB RdNr. 1 ist unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1990,135 auch der Aufhebungsvertrag wie eine letztwillige Verfügung zu eröffnen. In dem entschiedenen Fall lag jedoch kein bloßer Aufhebungsvertrag vor, sondern es wurde gleichzeitig in derselben Urkunde ein neuer Erbvertrag mit abweichendem Inhalt abgeschlossen. Nach OLG Düsseldorf MittRhNotK 1973, 199 (wird bei Staudinger erwähnt) ist der Aufhebungsvertrag nicht zu eröffnen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf liegt mir nicht vor.

    M.E. sollte daher eine förmliche Eröffnung des Aufhebungsvertrags nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um eine letztwillige Verfügung handelt. Andererseits sollte eine Abschrift des Aufhebungsvertrags den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt werden, da der Aufhebungsvertrag im Gegensatz zum Rücktritt seinerseits wieder aufgehoben werden kann, womit der ursprüngliche Erbvertrag wiederhergestellt wird (Palandt 68. Auflage § 2290 BGB RdNr. 4). Den Aufhebungsvertrag würde ich auch im Eröffnungsprotokoll nicht erwähnen, sondern allenfalls im Anschreiben an die Beteiligten auf die Kopie des anliegenden Vertrags hinweisen. Das Eröffnungsprotokoll würde ich auch nicht mit einem Zusatz, wie "Durch Vertrag vom... ist der Erbvertrag aufgehoben worden" oder „es wurde am ... ein Aufhebungsvertrag geschlossen“, ergänzen, da bei der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen die Erbfolge noch nicht abschließend geprüft wird und nicht ausgeschlossen ist, dass der Aufhebungsvertrag seinerseits wieder aufgehoben worden ist (z.B. Aufhebung des Aufhebungsvertrags wurde bei einem anderen Notar beurkundet; begl. Abschrift dieser Urkunde wird erst verspätet oder mangels Anzeige an das Standesamt nach § 20 II 1 Dienstordnung der Notare gar nicht bei dem Nachlassgericht eingereicht).

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen. Mir liegen (eingereicht vom Notar) ein Erbvertrag von 1985 im Original und eine beglaubigte Abschrift eines Aufhebungsvertrag nebst Übertragungvertrag und Auflassung von 2003 vor. Ich habe vor, das Original des Vertrages von 2003 anzufordern um es neben dem Erbvertag zu eröffnen. Nun stellt sich jedoch die Frage, ob ich das überhaupt verlangen darf, da es sich ja nicht um eine Vfg von Todes wegen und auch nicht um einen reinen Aufhebungsvertrag handelt...
    Würdet ihr trotzdem das Original anfordern und eröffnen oder in diesem Fall nur einen Vermerk ins Protokoll aufnehmen??

  • also ich habe es bisher immer so gemacht, dass ich den Erbvertrag immer eröffnet habe (also mit Stempel) und den Aufhebungsvertrag habe ich immer nur in begl. Abschrift gehabt und habe diesen im Eröffnungsprotokoll erwähnt und halt auch immer mitgeschickt....

  • Merkwürdig, wenn ich im Forum was lese, habe ich häufig kurze Zeit später das selbe Problem auf dem Tisch. :gruebel:

    Mir liegt der Aufhebungsvertrag in Urschrift vor und ich habe ihn nun (zusammen mit dem Erbvertrag) eröffnet.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!