Soll ich, oder soll ich nicht?

  • Ausgangsfall:

    - Kläger gegen Bekl. zu 1 und 2.
    - Gegen d. Bekl. zu 1 wird die Klage zurückgenomen.
    - VU: Bekl. zu 2 trägt die Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte
    - Einspruch
    - Urteil: VU bleibt und Bekl. zu 2 trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

    Mal abgesehen von dem unglücklichen Kostenausspruch im VU (hier hätte zwischen den Parteien differenziert werden müssen) ist bis zum VU eine 0,5 TG angefallen. Diese habe ich mit den anderen Kosten hälftig gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits (nur noch 0,7 TG). habe ich wegen des Urteils voll gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt.

    Jetzt kommt die Erinnerung, wonach die TG voll gegen d. Bekl. zu 2 festzusetzen wäre. Zur Begründung gibt es sogar zwei Varianten:

    a) Das VU erging nur gegen d. Bekl. zu 2, deshalb hat dieser die 0,5 TG alleine zu tragen (steht m. E. im Widerspruch zu der Kostengrundentscheidung)

    b) Die 0,5 TG ist durch das VU entstanden. Durch das Urteil ist eine 1,2 TG entstanden. Erstattungsfähig ist die TG jedoch nur in Höhe von 1,2. Der Kläger könne sich aussuchen, ob er die volle 1,2 TG aufgrund des Urteils festgesetzt haben möchte, oder ob er die 0,5 TG aufgrund des VU und die Digfferenz zur 1,2 TG aufgrund des Urteils haben möchte (steht m. E. im Widerspruch zu den weiteren Kosten).


    Ich denke eher, hier hätte eine Ergänzung des VU hinsichtlich der Kosten der Säumnis nach § 321 ZPO stattfinden müssen :gruebel:

    Jetzt frage ich mich, ob ich abhelfen soll. Gerecht wäre es ja.

  • Da nach dem VU unstreitig die 1,2 TG angefallen ist und er Bekl zu 2 die weiteren Kosten trägt, hätte ich keine Probleme damit, der Erinnerung abzuhelfen und die volle 1,2 TG gegen den bekl. zu 2 festzusetzen.
    Eine Ergänzung des VU halte ich nicht für erforderlich.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Logisch wäre es schon. Dennoch denke ich nicht, dass sich der Rechtspfleger über die Kostengrundentscheidung hinwegsetzen darf. Immerhin sind wir daran gebunden. Der Richter hat im Urteil nur über die weiteren Kosten entschieden, so dass auch nur diese, also 0,7 TG, gegen den Beklagten zu 2 festgesetzt werden kann.
    Denn nach dem VU sind nicht 1,2 angefallen, sondern nur noch 0,7.
    Ich würde nicht abhelfen.

  • Zitat von Manfred



    Mal abgesehen von dem unglücklichen Kostenausspruch im VU (hier hätte zwischen den Parteien differenziert werden müssen) ist bis zum VU eine 0,5 TG angefallen. Diese habe ich mit den anderen Kosten hälftig gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits (nur noch 0,7 TG). habe ich wegen des Urteils voll gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt.



    :zustimm: mehr gibt die Kostengrundentscheidung nicht her. Wird die volle 1,2-er festgesetzt, wird die Kostenentscheidung des VU nicht berücksichtigt.

  • Zitat von Manfred

    Mal abgesehen von dem unglücklichen Kostenausspruch im VU (hier hätte zwischen den Parteien differenziert werden müssen) ist bis zum VU eine 0,5 TG angefallen. Diese habe ich mit den anderen Kosten hälftig gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits (nur noch 0,7 TG). habe ich wegen des Urteils voll gegen d. Bekl. zu 2 festgesetzt.



    Hätt`ich genauso gemacht. KoGruE gibt nicht mehr her.

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