Freigabe Grundstück - Zustimmung gem. § 160 erforderlich?

  • Ich frage mich gerade, ob der IV/TH die Zustimmung der. GV nach § 160 InsO braucht, um ein Grundstück freizugeben, dass erkennbar keinen Verwertungserlös für die Masse bringen wird. Bisher teilen mir die IV/TH nur die Freigabe mit, weisen den Zugang an den Schuldner nach und regen an, den Insolvenzvermerk im GB zu löschen (könnten sie ja auch selbst machen und ich würde es gar nicht mitbekommen).

    Jetzt lese ich gerade zufällig im HRP, dass es sich dabei wohl um ein besonders bedeutsames RG handelt, dass der Zustimmung der GV bedarf.

    Wie läuft das bei Euch? Kann mich hier an keine GV zu diesem Thema erinnern.

  • Ich habe jetzt gerade keinen aktuellen Fall auf dem Tisch. Was hat denn das mit der Frage zu tun, ob die Freigabe eines (für die Masse) wertlosen Grundstücks eine besonders bedeutsame Rechtshandlung i. S. d. § 160 InsO ist und generell der Zustimmung der GV bedarf?:gruebel:



  • Bisher habe ich auch noch keine Gläubigerversammlung erlebt, die ein Grundstück aus der Masse freigibt.



    Na, da bin ich ja schon mal beruhigt, dass es bei Euch auch nicht anders läuft!
    Würde mich jetzt nur interessieren, bei welchen Gerichten denn nun tatsächlich immer die Zustimmung der GV eingeholt wird. Was soll denn an der Freigabe eines für die Masse völlig wertlosen Grundstückes im Übrigen so bedeutsam sein??:gruebel:

  • Auszug aus InsbürO 2007, 259 - 264 (Ausgabe 7)

    Bevor eine http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_2Freigabehttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4 erklärt wird, ist zu prüfen, ob eine Zustimmung des Gläubigerausschusses oder - wenn ein solcher nicht bestellt ist - der Gläubigerversammlung einzuholen ist ( § 160 Abs. 1 InsO). Dies ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO aber nur bei unbelasteten Grundstücken der Fall, da bei diesen i.d.R. mit einem nicht unerheblichen Erlös zugunsten der Insolvenzmasse zu rechnen wäre und daher mit der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3Freigabehttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5 eine bedeutsame Rechtshandlung, nämlich der Verzicht auf einen möglichen Erlös, vorliegen würde. Die hierfür vorliegenden Gründe sind darzulegen, um die Zustimmung zu erhalten.

  • § 160 InsO stellt i.d.R. lediglich einen Schutz für den IV/TH dar, da mit der Genehmigung ihm keiner in die Seite fahren kann. Wenn keine Genehmigung gem. § 160 InsO vorliegt, ändert das, wegen § 164 InsO , an der wiedererlangten Verfügungsbefugnis des Schuldners nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Auszug aus InsbürO 2007, 259 - 264 (Ausgabe 7)

    Bevor eine Freigabe erklärt wird, ist zu prüfen, ob eine Zustimmung des Gläubigerausschusses oder - wenn ein solcher nicht bestellt ist - der Gläubigerversammlung einzuholen ist ( § 160 Abs. 1 InsO). Dies ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO aber nur bei unbelasteten Grundstücken der Fall, da bei diesen i.d.R. mit einem nicht unerheblichen Erlös zugunsten der Insolvenzmasse zu rechnen wäre und daher mit der Freigabe eine bedeutsame Rechtshandlung, nämlich der Verzicht auf einen möglichen Erlös, vorliegen würde. Die hierfür vorliegenden Gründe sind darzulegen, um die Zustimmung zu erhalten.



    Dann müsste ich aber ebensowenig die Gläubigerzustimmung einholen bei der Veräußerung eines solchen über die Stränge hinaus belasteten Grundstückes, da die Insolvenzgläubiger bei der Massebeteiligung ja nur partizipieren. Hier wird aber allgemein davon ausgegangen, dass eine solche Zustimmung der GLV einzuholen ist.
    Wie seht ihr das?

    Mir brennt noch Folgednes auf dem Herzen: Wie ist es, wen über die Beauftragung des TH im IK-Verfahren zur Anfechtung eine GLV abgehalten wird und keiner kommt? Gilt der Beschluss dann auch als gefasst???

  • @ Ernst:

    Wenn der IV/TH die Freigabe des Grundstückes gegenüber dem Schuldner erklärt hat und mir der Zugang der Freigabeerklärung beim Schuldner nachgewiesen ist, ersuche ich ohne vorherige GLVersammlung um Löschung im GB.

    Die letzte Frage würde ich mit ja beantworten (Ich warte im übrigen schon geraume Zeit darauf, dass dies mal ein TH so beantragt.):daumenrau

  • @ Ernst:

    Die letzte Frage würde ich mit ja beantworten (Ich warte im übrigen schon geraume Zeit darauf, dass dies mal ein TH so beantragt.):daumenrau



    Wird bei uns nicht einhellig so gesehen. Die Rpfl. wirken immer darauf hin, dass zumindest einer kommt. Dann ist es hieb- und stichfest.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!