Moin !
Ich habe folgenden Fall:
Der Eigentümer A hat ein Grundstück, das mit einer brieflosen Grundschuld -ohne § 800 ZPO Vollstreckung- belastet ist.
Nun geht es dem A finanziell nicht so gut und die Bank C möchte nun das Recht verwerten.
Der Eigentümer A überträgt das Grundstück auf eine A GmbH & Co KG. Diese wurde auch eingetragen.
Nun hat die Bank C den Eigentümer A vor Eigentumsumschreibung auf Duldung der Zwangsckollstreckung verklagt.
Nun möchte die Bank C die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerk bei der Grundschuld aufgrund der eingereichten Klage.
Geht das ?
Ich habe gedacht, dass die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerkes nur dann gegeben ist, wenn die Klage auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist (z.B. Grundbuchberichtigung, Erklärung eines Bewilligung bzw. der Auflassung).
Vielleicht wißt ihr etwas mehr.
Gruß
Jens