Rechtshängigkeitsvermerk

  • Moin !

    Ich habe folgenden Fall:

    Der Eigentümer A hat ein Grundstück, das mit einer brieflosen Grundschuld -ohne § 800 ZPO Vollstreckung- belastet ist.
    Nun geht es dem A finanziell nicht so gut und die Bank C möchte nun das Recht verwerten.
    Der Eigentümer A überträgt das Grundstück auf eine A GmbH & Co KG. Diese wurde auch eingetragen.
    Nun hat die Bank C den Eigentümer A vor Eigentumsumschreibung auf Duldung der Zwangsckollstreckung verklagt.
    Nun möchte die Bank C die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerk bei der Grundschuld aufgrund der eingereichten Klage.

    Geht das ?

    Ich habe gedacht, dass die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerkes nur dann gegeben ist, wenn die Klage auf eine Eintragung im Grundbuch gerichtet ist (z.B. Grundbuchberichtigung, Erklärung eines Bewilligung bzw. der Auflassung).

    Vielleicht wißt ihr etwas mehr.

    Gruß

    Jens

  • Halte ich für nicht zulässig, da Klage nicht auf irgendeine Art von Grundbucheintragung gerichtet ist, sondern nur die Zwangsvollstreckung betrifft. Ausführungen in RZ 1654ff Schöner/Stöber.
    Habe selbst mal Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen, da Klage auf Feststellung des Gläubigerwechsels bei Grundschuld gerichtet ist.

  • Sehe ich wie krim. Ergebnis der Klage ist bzw. kann sein, dass der Gläubiger einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung erhält. Nach § 325 Abs 3 S 1 ZPO wirkt das Urteil gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat (=Abweichung von § 325 Abs 2 ZPO; der gutgläubige Erwerber kann sich also nicht auf guten Glauben bzg. Rechtshängigkeit berufen). Sehe daher nicht die Notwendigkeit des "Schutzes gegen den Verlust der Rechtskrafterstreckung" (KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 6.A., Einl. J 30), der Sinn und Zweck des Rechtshängigkeitsvermerkes ist.

  • Ich stimme Harald zu.

    Ergänzend:

    Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist nur zulässig, wenn der Gläubiger Gefahr läuft, die in § 325 Abs.1 ZPO angeordnete Wirkung eines gegen den Voreigentümer erwirkten obsiegenden Urteils im Verhältnis zum Rechtsnachfolger des Prozessgegners durch gutgläubigen Erwerb i.S. des § 325 Abs.2 ZPO zu verlieren. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks scheidet daher aus, wenn ein solcher gutgläubiger Erwerb nicht in Betracht kommt.

    Es ist streitig, ob § 325 Abs.2 ZPO einen Erwerb vom Nichtberechtigten voraussetzt (hM) oder ob die Norm auch anwendbar ist, wenn -wie im vorliegenden Fall- nur ein Erwerb vom Berechtigten in Frage steht. Im letzteren Fall käme auch ein gutgläubiger "Wegerwerb" alleine der in der Rechtshängigkeit liegenden Belastung in Betracht (zum Meinungsstreit vgl. Zöller/Vollkommer § 325 RdNr.44 m.w.N.). Schließt man sich der Auffassung an, wonach § 325 Abs.2 ZPO nur bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar ist, kommt die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im vorliegenden Fall von vorneherein nicht in Frage.

    Hält man § 325 Abs.2 ZPO dagegen auch bei einem Erwerb vom Berechtigten für anwendbar, kommt es darauf an, ob es sich bei der vorliegenden Duldungsklage um "einen Anspruch aus einer eingetragenen Grundschuld" i.S. des § 325 Abs.3 S.1 ZPO handelt. Ist dies der Fall, kommt keine Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in Betracht, weil das Urteil dann in jedem Fall gegen den Rechtsnachfolger des Prozessgegners wirkt. Dies ist hier anzunehmen, weil es um die Geltendmachung des aus der Grundschuld resultierenden Duldungsanspruchs geht (§ 1147 BGB).

    Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist (entgegen Schöner/Stöber Rn.1654) auch im Wege der Grundbuchberichtigung möglich, wenn der Rechtshängigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO geführt wird (BayObLG NJW-RR 2003, 234). Gerade dieser förmliche Nachweis dürfte aber in der Regel auf große auf Schwierigkeiten stoßen.

  • Vielen Dank für die Antworten, jetzt bin etwas schlauer.

    Ist jemanden die Entscheifung des OLG Braunschweig vom 03.02.2005 -2 W 264/04- bekannt ? Kann man irgendwo nachlesen ?

    Gruß

    Jens

  • Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
    OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.02.2005, Az. 2 W 264/04

    Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ist zulässig. Der gute Glaube an die Eigentümerstellung des im Register für Pfandrechte eingetragenen Eigentümers wird zwar - im Gegensatz zu § 892 BGB bzw. § 16 SchiffsG - nicht geschützt. Aber der wahre Berechtigte kann zumindest den gutgläubigen Erwerb eines Registerpfandrechts verhindern, denn der - auch fälschlichen - Eintragung als Eigentümer käme andernfalls im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerb eines eingetragenen Registerpfandrechts öffentlicher Glaube zu.
    BGB § 892, LuftfzRG § 98, LuftfzRG § 95, LuftfzRG § 15, LuftfzRG § 16, SchiffsRegO § 83

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    Hier geht es also nicht um den gutgläubigen Vermerk der Pfandrechtsberechtigung, sondern um den gutgläubigen Erwerb des Registerpfandrechts als solches.

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