BGH: Bei Fristverlängerungsanträgen muss um Bestätigung nachgesucht werden

  • Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, muss er sich über deren Gewähr durch Rückfrage beim Gericht Gewissheit verschaffen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß gewährt wurde, wenn ihm keine Antragsbestätigung seitens des Gerichts zugeht.

    Wird auf diese Weise eine Frist versäumt, wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

    BGH, Beschluss vom 20.06.2006, Az. VI ZB 14/06

    (gefunden bei jurabilis!)

  • Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, muss er sich über deren Gewähr durch Rückfrage beim Gericht Gewissheit verschaffen.

    In früheren Zeiten war eine solche Rückfrage seitens der Anwälte eine Selbstverständlichkeit. Heute wird geschlampt und die Sache muss vom BGH entschieden werden.

    Eine bedauerliche Entwicklung.

  • Ich finde den bei jurabilis.de eingestellten und in #1 übernommenen Leitsatz unglücklich formuliert. Nach den Gründen der Entscheidung wird das Vertrauen auf die erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht angezweifelt. Nach meiner Ansicht liegt das Problem hier "nur" im Fristverlängerungsantrag und der Fristnotierung: das erstinstanzliche Urteil wurde am 13.06. zugestellt und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um "einen Monat" und nicht "bis 13.09." beantragt.

  • Um genau zu sein, war es so, dass das Gericht die Fristverlängerung zwar bewilligt hatte, aber um einige Tage kürzer als beantragt. Der Anwalt war stillschweigend von der Bewilligung des gesamten Verlängerungszeitraums ausgegangen und hatte sich demzufolge in seinem Fristkalender die falsche Frist notiert. Und aufgrund der hieraus resultierenden Fristversäumnis ging die Berufung dann den Bach hinunter.

  • Gefällt mir nicht so recht: Beantrag ein RA Fristverlängerung muss ich jetzt auch noch die Nachfrage beantworten, ob diese Gewährt wurde oder ihm das direkt mitteilen. Ne, da lieber stillschweigende Fristverlängerun...

    Geht natürlich im Ausgangsfall nicht, ist mir klar, aber auch da gilt: Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

  • jojo:

    Im FGG-Verfahren kann man das lockerer sehen, weil von der Einhaltung der gerichtlichen Fristen (etwa zum Zweck der Stellungnahme zu einem gegnerischen Schriftsatz) in der Regel nicht viel abhängt. Im Prozessverfahren ist das aber anders, weil die Einhaltung der betreffenden Frist -wie im entschiedenen Fall- oft zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist.

  • @juris2112: Ich und FGG ? Ich weiß ja gar nicht, was das ist.

    Nein, ich mache nur in Zivil. Und auch da bin ich großzügig. Dass es da, wo es auf die Zulässigkeit von Rechtsmittel ankommt, nicht möglich ist, ist mir klar.

    Nur, ich verspüre (grade bei dem Wetter) wenig Lust, daraufhin jede Fristverlängerung zu bestätigen.

  • Ich habe das bisher so gehandhabt (im FGG):

    Wenn einem Antrag auf Fristverlängerung ...

    a) .. entsprochen wurde, dann stillschweigende Fristverlängerung gemäß Antrag, also keine Nachricht an RA/Notar.
    b) ... abgelehnt wurde, dann Nachricht an den RA/Notar. Gilt auch bei verkürzter Antragstattgabe.

    Das ist doch gerecht.

    Gruß

    Jens

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