Beantragt ein Rechtsanwalt eine Fristverlängerung, muss er sich über deren Gewähr durch Rückfrage beim Gericht Gewissheit verschaffen. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Fristverlängerung antragsgemäß gewährt wurde, wenn ihm keine Antragsbestätigung seitens des Gerichts zugeht.
Wird auf diese Weise eine Frist versäumt, wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
BGH, Beschluss vom 20.06.2006, Az. VI ZB 14/06
(gefunden bei jurabilis!)