Kosten Auslandszustellung

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    eine Kollegin aus dem mittleren Dienst hat mir gerade folgendes Problem geschildert:

    Sie ist hier beim Landgericht für eingehende und ausgehende Ersuchen ins Ausland zuständig.
    Aufgrund einer Menge von Streitigkeiten in Patentangelegenheiten hat sie viele Auslandszustellungen zu veranlassen.
    Sie erhebt dann die allgemeine Verfahrensgebühr (20,- EUR) und fragt sich nun was sie mit den hohen Portokosten machen soll.
    Kann sie diese als Vorschuss von dem Antragsteller bzw. Kläger verlangen.
    Sie hatte erst letzte Woche den Fall, dass etwas in die Türkei zugestellt werden musste und das Paket etwa 40 EUR kostete. Anscheinend hat diese Kosten bislang die Staatskasse getragen.

    Könnt ihr weiterhelfen?

  • Schwierig. M. E. sind die Portokosten mit der Prüfungsgebühr bzw. mit der Zustellungspauschale nach KV-Nr. 9002 GKG (3,50 € - egal welche Zustellungsart gewählt wird und wie schwer das zuzustellende Schriftstück ist) abgegolten. In dem Verfahren legt die Staatskasse sicherlich drauf, aber in anderen gewinnt sie dazu... :)

  • Für die Gebühren und Auslagen gilt im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland die JVKostO. Nach § 5 Abs. 1 JVKostO i. V. m. § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO wird für jede Zustellung pauschal 3,50 € erhoben (unabhängig -und damit anders als Nr. 9002 KV-GKG- von der Anzahl der Zustellungen, die bereits mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sind). Portokosten für "formlose" Postsendungen werden mangels gesetzlicher Regelung nicht erhoben, sondern sind mit der Gebühr abgegolten.

  • Sehe ich auch so. Sie wird ja in Fällen, in denen nur ein leichter Brief ins Ausland zugestellt wird, auch nichts von den 20 € Prüfungsgebühr zurückerstatten. :D
    Außerdem, man stelle sich vor, wir müssten jetzt in jedem Verfahren auch noch eine Liste führen, wie hoch die Portokosten für jeden einzelnen Brief waren. Pakete sind ja glücklicherweise die Ausnahme.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Dazu hätte ich auch mal ne Frage:
    ich hab mal gesehen, dass meine Vorgängerin einen Kostenvorschuss erhoben hat, für die Zustellung eines PfÜBs in die Niederlande. Das waren 150 €.
    Aber woher weiss ich wie viel Vorschuss ich da einfordern muss und in welchen Fällen??

  • Die Zustellung in den Niederlanden erfolgt durch Gerichtsvollzieher, die direkt beauftragt werden können. Meines Wissens gibt es da jetzt eine Regelung, die eine einheitliche Gebühr vorsieht. Ist noch gar nicht so lange her, dass es da mal Irritationen gab.
    Das Schreiben des Bundesjustizministeriums müsste sich eigentlich bei euren Generalakten befinden. Eine gute Verwaltung müsste es den zuständigen Sachbearbeitern auch zur Kenntnis gegeben haben.

  • Sie wird ja in Fällen, in denen nur ein leichter Brief ins Ausland zugestellt wird, auch nichts von den 20 € Prüfungsgebühr zurückerstatten. :D



    Das ist eine Prüfungsgebühr, keine Verfahrensgebühr. Die durch die Zustellung verursachten Kosten sind daneben zu erheben.

  • Danke! Dann werde ich da mal nachfragen müssen....
    Aber woher weiss ich, bei welchen zustellungen ich so einen Vorschuss erheben muss und wie hoch dieser dann sein muss? steht das alles in den Generalakten? Für jedes Land? Muss ich das bei jeder förmlichen Zustellung anfordern?

  • Man muss ermitteln, ob das Empfängerland Kosten erhebt für die Durchführung der Zustellung. Das ergibt sich entweder aus der ZRHO oder - bezüglich der EU-Mitgliedsstaaten - aus der EG ZustellungsVO. Dort ergibt sich das aus den konsolidierten Mitteilungen der Länder.

    Niederlande hat diesbezüglich keine Mitteilung gemacht. Die Zustellung erfolgt dort über die Gerichtsvollzieher, die eine entsprechende Gebühr erheben. Es gab eine bilaterale Vereinbarung zwischen den Niederlanden und Deutschland, wonach die Gerichtsvollzieher für Zustellungen aus Deutschland eine Festgebühr von 60,39 Euro erheben.

    Mit Inkrafttreten der Verordnung EG 1393/2007 am 13.11.2008 wurde wohl eine einheitliche Festgebühr von 65 Euro festgesetzt. Das teilte der Königliche Verband der niederländischen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 04.11.2008 mit.

    Im Zweifel empfiehlt sich also immer ein Blick in die entsprechende Generalakte. Eine solche gibt es eigentlich für jedes Land.

    Oder man fragt hier im Forum ...

  • Ich habe eine Grundschuldbestellungsurkunde in Belgien (EgR) und in den Niederlanden (über dortige GV) zugestellt.
    Nun fragt mich der Kostenbeamte, ob für die Tätigkeit des Gerichts (das ganze ist ja nicht immer schön und auch mit Arbeit verbunden) Gebühren anfallen. Ich bin immer davon ausgegangen, dass das nicht der Fall ist. Eine Prüfgebühr nach § 75 ZRHO fällt schon deshalb nicht an, weil die Zustellung nicht über die Prüfstelle läuft.
    Nun bin ich hier auf die Anlage 200 zur JVKostO und Nr. 1320 JVKostG gestoßen. Diese beziehen sich aber wohl nur auf Rechtshilfeersuchen.
    Dann gibt es noch die Anlage 201 zur JVKostO und Nr. 1322 JVKostG wonach für die Erledigung von ausländischen Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtshilfeangelegenheiten Gebühren anfallen.
    ich frage mich nun, ob in meinem Fall Gebühren anfallen (ich vermute nach wie vor nicht) und welche Fälle die angegebenen Bestimmungen betreffen.
    Weiß hier jemand mehr?

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