Hinterlegung für die "bekannten" Erben

  • Hallo, folgender Fall.
    Polizist nimmt bei einem Verstorbenen einen Betrag von 10.000 EUR (bar irgendwo in der Wohnung) mit, da er sich Sorgen macht, dass das Geld wegkommt. Ob eine Verpflichtung der Polizei zur Sicherstellung besteht, ist mir nicht bekannt.
    Nun erscheint ein anderer Polizist und will das Geld hinterlegen, gibt aber an, die Erben sind bekannt, 2 Kinder, die sich auch um den Verstorbenen gekümmert haben und Zutritt zur Wohnung haben, sich im übrigen auch um die Abwicklung kümmern.
    Die beiden haben noch keine Kenntnis von dem Geld, die Polizei will halt den Betrag so schnell wie möglich loswerden.

    Wie seht Ihr den Fall ?
    Unbekanntheit der Erben ? Annahmeverzug der bekannten Erben gem. § 293 BGB ? Letzteres scheidet mangels in Kenntnissetzung aus.

    Ich sehe das Problem, dass wenn ich annehme, 2 Tage später die Kinder kommen und das Geld wollen und ich dann sage:
    1. Ausfertigung eines Erbscheines - hierzu vielleicht extra Antragstellung noch erforderlich - und Kosten für die Antragsteller
    2. Bis die Buchungsquittung zurück ist - ca. 2-3 Wochen - ist eine Herausgabe nicht möglich - oder nur unter erschwerten Bedingungen.

  • Woher weiß denn die Pozilei :-), dass die Erben "bekannt" sind? Haben die sich durch Erbschein legitimiert?

    Die Lösung liegt in der Formulierung des Antrages. Da muss die Polizei halt eben schreiben, dass dort kein legitimierter Erbe bekannt ist und daher hinterlegt werden soll. Dass dann die Erben zur Herausgabe des Geldes ein Rechtsnachfolgezeugnis brauchen, ist halt so.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (13. Februar 2009 um 09:08)

  • Wenn mit einer Erbenfeststellung demnächst zu rechnen ist, sehe ich keinen Grund für eine Hinterlegung. Nach § 1960 Abs. 2 BGB kann das Nachlaßgericht die Gelder auch bis zur Erbenfeststellung verwahren.



    Ich dachte bislang, dass das NLG zwar die Hinterlegung anordnen und ausführen kann, aber die Verwahrung selber machen? Das ist mir neu...

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  • Das Nachlaßgericht kann zum Zweck der Nachlaßsicherung alles tun, was es für richtig und geeignet hält (§ 1960 Abs. 2 BGB: "insbesondere").



    Genau so ist es. Allerdings hören das manche NL.Gerichte nicht gern. Wir haben extra einen Super-Panzerschrank in der NL-Abteilung für solche Fälle.

  • Danke Euch.

    TL: Die Polizei wußte, dass es 2 Kinder gibt , woher weiß ich nicht. Sie hatten auch EMA-Auskünfte der beiden Kinder, die nicht weit weg wohnen. Aber von der Mitnahme des Geldes wurden sie bislang nicht informiert.
    Ja, wie sich die Erben der Polizei gegenüber legitimieren (sollen) ist eine gute Frage. Wahrscheinlich auch nur durch Erbschein.

    @Samirah:
    Ja ich sehe den Hinterlegungsgrund auch nicht wirklich. Eben weil die Erben bekannt sind und auch das Geld "annehmen" wollen.
    Sollte sich das Erbscheinsverfahren verzögern, oder Annahmeverzug der bekannten Erben vorliegen, kein Problem. Sofort, gerne.
    Aber es kam, wie es kommen mußte. Die Polizei rief an in der Verwaltung, sie möchten es sofort loswerden trotz Panzerschrank, und ich hab mich der sachlichen Abhängigkeit eines Hinterlegungsrechtspflegers gebeugt und angenommen.

    Die Erben werden begeistert sein, wenn ich nun einen Erbschein verlangen muss. Mir ist unklar, ob die Polizei wirklich zur Sicherstellung in so einem Fall verpflichtet ist (ist auch der erste überhaupt seit einigen Jahren). Wo kommen wir denn hin, wenn bei jedem Todesfall die Polizei Wertpapiere, Bargeld, Schmuck usw. rein vorsorglich mitnehmen und beim Amtsgericht hinterlegen würde. Dass die Erben gflls. als unbekannt anzusehen sind, da noch nicht durch Erbschein legitimiert, könnte man ja immer bei jedem Todesfall anführen.

    Die Angehörigen werden sich freuen, müssen sie sich doch zwangsläufig durch Erbschein legitimieren, was sonst ja wohl nicht erforderlich wäre, wenn die "Abwicklung" des Nachlasses einvernehmlich in der Familie erfolgen würde

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