Konkurrenz Gesellschafterhaftung und Anfechtungsansprüche

  • Es dürfte wohl unstreitig sein, dass Anfechtungsansprüche gegen Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen gegen die GmbH- Gesellschafter (§§ 30 ff, 64 GmbHG) stehen. Eine Gesamtschuld besteht dabei nicht, vielmehr soll § 255 BGB Anwendung finden. Der vom Verwalter in Anspruch genommene Geschäftsführer müsse also nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche gegen den Gläubiger leisten.

    Obgleich das Anfechtungsmonopol dem Insolvenzverwalter zusteht, sei der Anspruch nach G. Müller in ZIP 1996, 1153 ff, dennoch abtretbar mit der Folge, dass der in Anspruch genommene (Gesellschafter) diesen in eigenem Recht durchsetzen kann. Dies wurde hier im Forum schon öfter verneint. Ich möchte dieses Thema aber dennoch nochmals aufrollen?

    Um Eure Meinungen und Stellungnahmen darf ich Euch bitten.

  • § 64 GmbHG ist kein Anspruch gegenüber dem Gesellschafter, sondern dem GF. Eine Konkurrenz sehe ich ehrlich gesagt auch nicht, eher eine Ergänzung, wenn ich anschließend zwei statt einem Zahler habe.

    Durch den restlichen Artikel steige ich aber nicht ganz durch...

  • Was bitte willst Du wissen.

    Eine Konkurrenz gab es bisher zwischen §§ 30,31/§§ 32 a,b GmbHG und § 135 InsO.

    Die Zeiten sind nach dem am 01.11.08 in Kraft getretenen MoMiG entgültig vorbei. Denn die Anwendung von §§ 30,31 GmbHG ist nun ausdrücklich ausgeschlossen, §§ 32 a,b GmbHG sind weggefallen.

    Bezüglich der Abtretung von Anfechtungsansprüchen besteht Streit. Mehr kann ich, derzeit ohne Büro, nicht dazu sagen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich hab das Ganze auch nicht ganz glauben können, werde heute Abend nochmals die Fundstelle in der Literatur nachsehen....

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