Es dürfte wohl unstreitig sein, dass Anfechtungsansprüche gegen Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen gegen die GmbH- Gesellschafter (§§ 30 ff, 64 GmbHG) stehen. Eine Gesamtschuld besteht dabei nicht, vielmehr soll § 255 BGB Anwendung finden. Der vom Verwalter in Anspruch genommene Geschäftsführer müsse also nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche gegen den Gläubiger leisten.
Obgleich das Anfechtungsmonopol dem Insolvenzverwalter zusteht, sei der Anspruch nach G. Müller in ZIP 1996, 1153 ff, dennoch abtretbar mit der Folge, dass der in Anspruch genommene (Gesellschafter) diesen in eigenem Recht durchsetzen kann. Dies wurde hier im Forum schon öfter verneint. Ich möchte dieses Thema aber dennoch nochmals aufrollen?
Um Eure Meinungen und Stellungnahmen darf ich Euch bitten.