Frust mit der Frist / VerschG

  • Hallo allerseits,

    ich habe meine erste Zivilverschollene auf dem Tisch grüble schon seit Tagen über der 5-Jahres-Frist des § 3 Abs. 1 VerschG.

    Folgender Fall:

    Die Betroffene wird seit dem 18.07.2007 vermisst.
    Zu diesem Zeitpunkt war sie 73 Jahre alt (geb. am 06.03.1934).

    Da die Betroffene zur Zeit der Todeserklärung nach § 3 Abs. 1 1. HS VerschG (nach meiner Berechnung ab dem 01.01.2018) das 80. Lebensjahr vollendendet hätte (nämlich bereits am 06.03.2014), greift die 5-Jahres-Frist.

    Ab wann ist die Todeserklärung dann nun möglich?

    Ab dem 01.01.2013? Da würde die Betroffene aber noch nicht 80 sein.

    Daher würde ich davon ausgehen, dass die Vollendung des 80. Lebensjahres Bedingung wäre, also wäre die Todeserklärung ab dem 01.01.2015 möglich.

    Da das Verfahren bereits vor Vollendung des 80. Lebensjahres eingeleitet werden kann, bliebe die Frage offen, ab wann genau. Ab dem 01.01.2013?

    Hilfe!!!

  • [FONT=Arial (W1)]Die Verschollenheitsfrist muss bei Antragstellung abgelaufen sein (Dr. Egon Arnold, Kommentar zum Verschollenheitsrecht § 3 Rn 3).[/FONT]

  • Die Verschollenheitsfrist muss bei Antragstellung abgelaufen sein (Dr. Egon Arnold, Kommentar zum Verschollenheitsrecht § 3 Rn 3)

    Es gilt hier natürlich die 10-jährige Frist.

    Aus demselben Kommentar: Die zehnjährige Verschollenheitsfrist beginnt mit „dem Ende des Jahres, in dem der der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat“ maßgebend ist dabei zunächst der Zeitpunkt, auf den sich der Inhalt der letzten Nachricht über das Leben des Verschollenen bezieht, während das Datum dieser Nachricht oder der Zeitpunkt ihres Eintreffens unbeachtlich sind...

    Dabei nicht von dem ermittelten Zeitpunkt selbst, sondern von dem Ende des Jahres, in welches er fällt, ausgegangen, d. h. die Verschollenheitsfrist beginnt mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden 1. Januar. Maßgebend ist also auch nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verschollenheit eingetreten ist.

    Danach beginnt die Verschollenheit in dem Verfahren die Verschollenheit am 1.1.2008. Die Todeserklärung ist danach im Jahre 2019 möglich.
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]


  • Es gilt hier natürlich die 10-jährige Frist.



    Sicher ?

    vgl. § 3 Abs. 1 VerschG:
    wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre

    M. E. ist die Todeserklärung im konkreten Fall mit Vollendung des 80. Lebensjahres möglich, also 06.03.2014.
    Die ab 1.1.2008 laufende 5-Jahres-Frist ist dann eingehalten.

  • Da aber auf das Ende des Jahres abzustellen ist wird wäre die Todeserklärung doch frühestens ab dem 01.01.2015 möglich, oder?



  • Beginn am 01.01.2008 plus 10 Jahre = 31.12.2017 (Ende)
    Ergo: Todeserklärung möglich ab 01.01.2018

    10-Jahres-Frist hier aber nicht einschlägig

  • Da aber auf das Ende des Jahres abzustellen ist wird wäre die Todeserklärung doch frühestens ab dem 01.01.2015 möglich, oder?



    Das kommt darauf an, ob man die Worte "seit dem Ende des Jahres" nur auf den Zeitpunkt, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, bezieht (so m. E. der Gesetzeswortlaut), oder auch auf den Tatbestand der Vollendung des 80. Lebensjahres.

    Ich habe aber leider auch keinen Kommentar. Evtl. solltest Du mal versuchen, an die Staudinger-Kommentierung zum VerschG zu kommen (gibt's bei uns z. B. in der LG-Bibliothek).

  • [FONT=Arial (W1)]Naja, dann schreibe ich den Kommentar halt weiter ab. Die Begründung verlangt, dass man sich mit der Historie und den Theorien der Todeserklärung befasst. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]...Dass dieser Standpunkt auch vom Gesetzgeber vertreten wird. Weisen Hesse-Kramer an Hand des § 56 Abs 4 nach, durch den der § 5 des österr. Todeserklärungsgesetzes, der die Antragstellung vor Ablauf der Verschollenheitsfrist ausdrücklich zuließ, gestrichen worden ist....[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Abgesehen davon ist die Frist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und die prüfe ich bei Antragseingang.[/FONT]

  • [FONT=Arial (W1)]Naja, dann schreibe ich den Kommentar halt weiter ab. Die Begründung verlangt, dass man sich mit der Historie und den Theorien der Todeserklärung befasst. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]...Dass dieser Standpunkt auch vom Gesetzgeber vertreten wird. Weisen Hesse-Kramer an Hand des § 56 Abs 4 nach, durch den der § 5 des österr. Todeserklärungsgesetzes, der die Antragstellung vor Ablauf der Verschollenheitsfrist ausdrücklich zuließ, gestrichen worden ist....[/FONT]

    [FONT=Arial (W1)]Abgesehen davon ist die Frist eine Zulässigkeitsvoraussetzung und die prüfe ich bei Antragseingang.[/FONT]



    ... hätte ich keinen Antrag auf dem Tisch gehabt, wäre ich auch nicht in die Verzückung geraten die Frist zu prüfen ... ;)

    Unabhängig davon ... aus welchem Jahr stammt der von dir zitierte Kommentar?

  • Der Staudinger BGB (Kommentar zum Verschollenheitsgesetz, Neubearbeitung 2004) gibt leider nicht viel her. Die Ausführungen zu § 3 VerschG beschränken sich hinsichtlich der Fünfjahresfrist auf einen Absatz. Hier steht allerdings, dass das Verfahren bereits vor Vollendung des 80. Lebensjahres eingeleitet werden kann.

  • Der Staudinger BGB (Kommentar zum Verschollenheitsgesetz, Neubearbeitung 2004) gibt leider nicht viel her. Die Ausführungen zu § 3 VerschG beschränken sich hinsichtlich der Fünfjahresfrist auf einen Absatz.



    Na das ist schade. Ich hatte mal was zu § 1 VerschG gesucht und war da recht fündig geworden.

    Wenn ich mir den Wortlaut des § 3 I VerschG zu Gemüte führe, denke ich immer noch, die Lösung #5 ist richtig.

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