Anspruch durch AV sicherbar? und Wirksamkeitsvermerk

  • Hallo, ich habe im Grundbuch das Ehepaar A und B als Eigentümer zu je 1/2-Miteigentumsanteil eingetragen.
    Die Eigentümer A und B haben Folgendes beurkunden lassen:
    Dem B wurde ein bedingter Übertragungsanspruch (für den Fall, dass ohne seine Zustimmung veräußert wird, die Zwangsvollstreckung in das Vertragsobjekt betrieben wird...) eingeräumt. Laut Urkunde bezieht sich das Übertragungsrecht auf das gesamte Vertragsobjekt (m.E. also auf das Grundstück im ganzen, nicht nur auf den 1/2-MEA der A).
    Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs wurde die Eintragung einer Auflassungsvormerkung am Anteil der A bewilligt und beantragt.
    Diese AV (Anspruch bedingt) wurde im Grundbuch eingetragen.

    Unter der aufschiebenden Bedingung, dass der B von seinem Sohn S überlebt wird, wurde vereinbart, dass dieser Übertragungsanspruch mit dem gleichen Inhalt dem S zustehen soll (der S war bei der Beurkundung nicht anwesend, weshalb es sich hier wohl um einen Vertrag zugunsten Dritter handeln dürfte!).
    Es wurde vereinbart, dass S durch diese Vereinbarung einen eigenen Anspruch erhält, der jedoch zu Lebzeiten des B von diesem allein beliebig abgeändert oder aufgehoben werden kann, ohne dass es der Zustimmung der A oder des S bedarf.

    Zur Sicherung des bedingten Übertragungsanspruchs des S wurde von A die Eintragung einer AV bewilligt und beantragt.

    Weiter wurde vereinbart, dass B insbesondere auch allein ermächtigt und berechtigt ist, zu seinen Lebzeiten die zugunsten seines Sohnes S einzutragende AV ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung zur Löschung zu bringen. Aus diesem Grund wurde die Bestellung und Bewilligung der AV für S in der Weise auflösend bedingt, dass sie entfällt, wenn dem GBA eine notariell beglaubigte Erklärung von B vorgelegt wird, in der dieser die Löschung der AV für S bewilligt und beantragt.

    Für den S wurde -lastend am Anteil der A- daher eine auflösend bedingte AV zur Sicherung des bedingten Anspruchs im Grundbuch im Rang nach der AV für den B eingetragen.

    Es soll nun eine Dienstbarkeit in diesem Grundbuch eingetragen werden, bei der ich einen Wirksamkeitsvermerk anbringen soll, dass die Dienstbarkeit auch dem S gegenüber wirksam ist und insoweit keine relative Unwirksamkeit gem. § 883 Abs. 2 BGB gegeben ist.

    Frage 1: Hätte die AV für den S überhaupt eingetragen werden dürfen? Hier liegt schließlich ein künftiger Anspruch vor, der -zwar nicht von der Verpflichteten A, aber von deren Ehemann B- beliebig aufgehoben werden kann, was dazu führt, dass eine von einer dritten Person einseitig zu beseitigende Bindung gegeben ist und dem S lediglich ein absolut unsicherer Anspruch zusteht.
    Falls die AV nicht eingetragen werden hätte dürfen, kann ich sie gem. § 53 GBO löschen und habe kein Problem mehr mit dem Wirksamkeitsvermerk.

    Falls die Eintragung der AV für den S jedoch zu Recht erfolgt ist:
    Frage 2: Kann ich einen Wirksamkeitsvermerk bei der AV und bei der Dienstbarkeit eintragen?

  • Zu Frage 1:

    Es genügt in meinen Augen, dass der Verpflichtete den Anspruch nicht mehr "zerstören" kann. Daher ist diese Vormerkung m.E. als auflösend bedingt zur Sicherung eines künftigen Anspruchs möglich.


    Zu Frage 2:

    Wenn S der Bestellung der Dbk. zugestimmt hat und das in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird, dürfte die Vormerkung ihm bzw. seiner Vormerkung gegenüber wirksam sein. Daher könnte man dann m.E. auch einen Wirksamkeitsvermerk eintragen.

    (Der B wird nach meiner Auffassung aber nicht die Wirksamkeit herbei führen können, falls die Frage evtl. darauf abzielt.)

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der S weiß bisher offenbar noch nichts von seinem Glück, eine AV im Grundbuch der Eltern eingetragen bekommen zu haben. Nach Eintragung der AV im Grundbuch hat es weder der Sachbearbeiter hier im Grundbuchamt noch der Notar für nötig gehalten, dem S eine Vollzugsmitteilung zukommen zu lassen, was ich wohl nachholen werde. Aus welchen Gründen auch immer will man dem S nicht sagen, dass für ihn eine AV eingetragen ist, weshalb man ihn auch nicht um seine Zustimmung zur Bestellung der Dienstbarkeit bitten will.
    Wie du schon vermutet hast, will der B aufgrund seiner "Anspruchsabänderungsbefugnis" die Wirksamkeit herbeiführen.
    Wobei sich die Frage stellt, ob der B als Dritter überhaupt befugt sein kann, einen Anspruch, dessen Schuldner seine Frau und dessen Gläubiger sein Sohn ist, abzuändern, oder ob diese Vereinbarung in der Urkunde vielleicht unwirksam ist. Oder kann man eine konkludente Bevollmächtigung des B, den Anspruch des Sohnes abzuändern oder aufzuheben, durch die A aus der Urkunde herauslesen? Immerhin war sie ja anwesend und hat auch diese Vereinbarung mit unterzeichnet.

  • Es wurde vereinbart, dass S durch diese Vereinbarung einen eigenen Anspruch erhält, der jedoch zu Lebzeiten des B von diesem allein beliebig abgeändert oder aufgehoben werden kann, ohne dass es der Zustimmung der A oder des S bedarf.

    Weiter wurde vereinbart, dass B insbesondere auch allein ermächtigt und berechtigt ist, zu seinen Lebzeiten die zugunsten seines Sohnes S einzutragende AV ohne dessen Zustimmung oder Mitwirkung zur Löschung zu bringen. Aus diesem Grund wurde die Bestellung und Bewilligung der AV für S in der Weise auflösend bedingt, dass sie entfällt, wenn dem GBA eine notariell beglaubigte Erklärung von B vorgelegt wird, in der dieser die Löschung der AV für S bewilligt und beantragt.



    Ich meine, dass B dann auch als ein "Weniger" einen Rangrücktritt der Vormerkung bewilligen und beantragen können muss.

  • Ich stimme raicro da nicht zu.

    Bei der Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Vollmacht des AV-Berechtigten an den B (denn der Berechtigte hat ja gar nicht mitgewirkt). Vielmehr handelt es sich um eine auflösende Bedingung. Tritt die Bedingung (Abgabe einer "Löschungsbewilligung" durch B) ein, erlischt die AV.

    Ich sehe darin keine Grundlage dafür, dass B irgendwie befugt wäre, hier eine Rangänderung zu bewilligen oder die Wirksamkeit herbei zu führen.

    Auch die Befugnis des B, den Anspruch zu ändern, hilft hier nicht. Sofern eine solche Vereinbarung überhaupt möglich sein sollte (was ich bezweifele), kann das wohl nur im Innenverhältnis gelten. Nach außen muss der Buchberechtigte (S) unabhängig davon m.E. mitwirken.

    Ulf

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  • Es handelt sich um einen Anspruch aus einem Vertragsverhältnis zwischen A und B zu (bedingten) Gunsten eines Dritten, S.

    Nach dem Sachverhalt ist S erst nach dem Tod von B berechtigt und bis dahin kann B beliebig über den Anspruch auch des S verfügen, vgl. § 328 II BGB.


  • Nach dem Sachverhalt ist S erst nach dem Tod von B berechtigt und bis dahin kann B beliebig über den Anspruch auch des S verfügen, vgl. § 328 II BGB.


    Stimmt. Das habe ich übersehen, als ich schrieb, dass ich die diesbezügliche Regelung eher als "nicht möglich" einstufte.

    Das ändert m.E. aber nichts daran, dass der S als Berechtigter der Vormerkung mitwirken müsste.

    Ulf

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  • Dass der B den schuldrechtlichen, bedingten Anspruch des S auf Auflassung gem. § 328 Abs. 2 BGB ohne Weiteres abändern kann, ist denke ich unstreitig.

    Der S hat aber nun mal das Sicherungsmittel "AV" zu dem Bestand erlangt, der bei Eintragung der AV vorgelegen hat.
    Da mangels Anwesenheit des S bei der Beurkundung der bedingten Rückübertragungsansprüche keine wirksame Bevollmächtigung zur Löschung der AV des S durch den B (und somit auch keine Bevollmächtigung zu dem "Weniger" Rangrücktritt) erfolgen konnte, meine ich dass ich auch keinen Wirksamkeitsvermerk ohne Zustimmung des S eintragen kann. Ich hab nur leider keine einleuchtende Begründung für mein "Bauchgefühl". Brauch ich zur Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks eine Bewilligung? Oder lediglich einen Antrag?

  • Dass der B den schuldrechtlichen, bedingten Anspruch des S auf Auflassung gem. § 328 Abs. 2 BGB ohne Weiteres abändern kann, ist denke ich unstreitig.


    Sollte er dann nicht auch berechtigt sein, die formell-rechtliche Bewilligung abzugeben ? :gruebel:

    Der S hat aber nun mal das Sicherungsmittel "AV" zu dem Bestand erlangt, der bei Eintragung der AV vorgelegen hat.


    Die Vormerkung ist ja kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel, das akzessorisch zum schuldrechtlichen Anspruch ist.

  • Aber die Bevollmächtigung zur Löschung der AV des S (und somit auch zu ihrer Abänderung z. B. durch Rangrücktritt oder Anbringung eines Wirksamkeitsvermerks) ist doch nicht wirksam erfolgt. Dann muss ich doch unterscheiden zwischen Abänderungsbefugnis hins. des schuldrechtlichen Anspruchs und Abänderung des Sicherungsmittels.

    Den schuldrechtlichen Anspruch kann der B wirksam abändern, aber zur Abänderung einer AV brauch ich die Bewilligung des unmittelbar Betroffenen gem. § 19 GBO, und das ist nun mal nur der S, der dem B auch nicht wirksam Vollmacht zur Abgabe einer solchen Bewilligung erteilt hat.

  • Ich sehe das wie Punkti.

    Was den Wirksamkeitvermerk angeht, würde ich sagen, dass der eingetragen werden kann, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wurde, dass das "wirksame" Recht (hier also die Dbk.) mit Zustimmung der Vormerkungsberechtigten (hier S) bestellt wurde bzw. das "wirksame" Recht den Vormerkungsberechtigten nicht i.S.d. § 883 Abs. 2 BGB beeinträchtigt.
    Dieser Nachweis kann m.E. nur durch entsprechende Erklärung des S geführt werden.

    Ulf

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  • Vielen Dank für eure Meinungen!
    Ich werde dem Notar mitteilen, dass ich ohne Zustimmung des S keinen Wirksamkeitsvermerk eintrage.

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