Folgende Kostenfrage:
Abtretung eines GS-Teilbetrages an Gläubiger B, deren Eintragung wurde beantragt und vollzogen.
Kosten wurden aus dem Gesamtrecht berechnet,was mich stark verwundert?! Es ist doch der Nennbetrag der GS als Wert anzusetzen, somit der Teilbetrag, oder?
§§-Angabe im Kostenbescheid ist folgende: §§ 64, 22-24 KostO.
Kosten für Abtretung
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Rolfinio -
15. April 2009 um 09:44
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Teilabtretung mit gleichzeitiger Rangänderung? Dann § 64 III KostO.
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Teilabtretung mit Rangbestimmung?
Dann eine 0,5-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert, Höchstgrenze ist jedoch der Gesamtwert des Rechtes. -
Teilabtretung mit Rangbestimmung?
Dann eine 0,5-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert, Höchstgrenze ist jedoch der Gesamtwert des Rechtes.
Genauso!
Bsp.1:
Grundschuld: 100.000 €
Teilabtretung: 20.000 €
==> Kosten: 0,5 Gebühr nach 40.000 €
Bsp.2:
Grundschuld: 100.000 €
Teilabtretung: 60.000 €
==> Kosten: 0,5 Gebühr nach 100.000 €, da der zusammengerechnete Wert über dem Gesamtbetrag liegt (120.000 €) -
Hm, eine Rangbestimmung wird ja in 99 % der Fälle eingetragen, oder?
Also hier mit Rangbestimmung!
Wie wäre es kosten- und grundbuchrechtlich ohne Rangbestimmung? -
Wenn keine Rangänderung beantragt ist (also die beiden Teilrechte gleichen Rang haben sollen) wird nur eine 0,5 Gebühr aus dem abgetretenen Teil berechnet.
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