Vollzug des Haftbefehls § 901 ZPO

  • Hallo zusammen....

    hier in der Vollstreckungsabteilung wird gerade diskutiert, inwiefern der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl nach § 901 ZPO vollziehen muss, wenn (na klar der Schuldner sich weiterhin weigert die EV abzugeben)....aber stattdessen beim Gerichtsvollzieher sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegt.

    Hier vertreten einige die Meinung, dass der Gerichtsvollzieher vor Ort nicht Beschwerdeinstanz sein kann,.....also eine etwaige Beschwerde des Schuldners zu ignorieren hat und den Haftbefehl vollziehen muss.

    In der JVA kann der Schuldner dann seine Beschwerde formulieren bzw. auf den Weg bringen.

    Wie seht ihr das so? oder wie wird das bei euch so gehandhabt?

    Gruß langmaack

  • Sehe ich auch so. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Aber in der Praxis werden viele der GVZ vor Ort einstellen, bis über die Beschwerde entschieden ist, oder?

  • siehe z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 901 Rn 13, § 793 Rn 6 f., jeweils m.w.N.:

    • Bei dem Gerichtsvollzieher kann die sofortige Beschwerde nicht eingelegt werden (nur beim Zwangsvollstreckungs- oder Beschwerdegericht).
    • Die sofortige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    • Der Vollzug des Haftbefehls kann jedoch ausgesetzt werden (– dann aber wohl nicht durch den GV sondern durch das Bescherdegericht, s.o.).
  • Fordert der GV dann einen Kostenvorschuss an für die Inhaftierung? Die Kosten müsste ja dann der Gläubiger zahlen. Ich habe noch nie erlebt dass ein GV den Haftbefehl vollstreckt hat, bzw. Kostenvorschuss deshalb angefordert hat.

    Meistens ist der Haftbefehl das Ende der ZV.

  • Gewöhnlich leistet der Schuldner nach HB die EV oder begleicht die Forderung. Allerdings kommt es durchaus auch vor, daß der Schuldner in die JVA geschafft wird.
    Ein Vorschuß für die Haftkosten wird vom GV nicht erhoben.

  • Ich muss den Fred noch einmal hochholen.
    In meinem Beritt ist ein Schuldner, der angekündigt hat, er werde die e.V. auf keinen Fall leisten, sondern er gehe in den Knast. Solche Trottel hat man ja wahrlich nicht alle Tage. :mad:

    Nach den obigen Ausführungen wird kein Kostenvorschuss erhoben. Diesen hat doch aber der Gläubiger (zunächst) zu tragen.

    Wie läuft das mit den Kosten bei euch genau ab? Habt ihr ggf. auch eine Quelle?

  • Gem. KV-GKG Nr. 9010 sind Kosten einer Zwangshaft aufgrund eines Haftbefehls nach § 901 ZPO (Eidesstattliche Versicherung) in Höhe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG vom Schuldner bzw. Gläubiger zu erheben.
    Die Auslagen nach Nr. 9010 sind ohne Rücksicht darauf zu erheben, ob der Verhaftete die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit verrichtet oder ohne sein Verschulden nicht arbeiten kann.
    Zuständig für die Erhebung dieser Kosten ist nicht der Gerichtsvollzieher, der für die Einlieferung bzw. Verhaftung zuständig ist, sondern der Kostenbeamte beim Vollstreckungsgericht am Amtsgericht, welches den Haftbefehl erlassen hat.
    Ein Vorschuss kann nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.

    In den sächsischen Justizvollzugsanstalten betrugen die durchschnittlichen Haftkosten im Jahr 2007 pro Gefangenen und Tag 76,28 Euro.
    Im Jahr 2006 belief sich der Haftkostensatz auf 88,68 Euro im Bundesdurchschnitt. Sachsen erzielte mit durchschnittlich 69,89 Euro den zweitniedrigsten Haftkostensatz im Bundesvergleich.

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