Zwangssicherungshypothek Gesamtgläubigerschaft

  • Guten Morgen,

    ich habe keine Zeit zum großen Suchen darum hier gleich mein Fall:

    Es liegt eine notarielle vollstreckbare Urkunde vor. Schuldner erkennt an an A und B-GmbH & Co. KG als Gesamtgläubiger einen Betrag zu schulden. Vollstreckungskausel ist auf A als Gesamtgläubiger mit der B-GmbH & Co. KG erteilt.
    Beantragt wird nun eine Sihyp für den A als Einzelgläubiger mit der vollen Forderung.

    Möglich aufgrund des Titels ????

  • M. E. nein, da das die Rechtsverhältnisse an der Forderung unzutreffend wiedergeben würde: Gläubiger ist nun mal nicht A allein, sondern "nur" als Gesamtgläubiger mit der KG zusammen.

    Diese Lösungsmöglichkeit wäre ansonsten der Glückstreffer für die nicht wenigen Titel zugunsten "RA X und Koll.".

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • A hat keine Klausel, die Ihn als Alleingläubiger ausweist. Daher kann er auch nur entsprechend der Klausel als Gesamtgläubiger eingetragen werden. Ich würde daher die Zwangssicherungshypothek auch nur für "A als Gesamtgläubiger mit der B-GmbH & Co. KG" eintragen. Der Schuldner kann dann auch durch eine löschungsfähige Quittung der B-GmbH. Co. KG nachweisen, dass die geschuldete Forderung erloschen ist.

  • Ich muss das hier nochmal aufwärmen.

    Ich hab nun auch den Fall, dass A und B Gesamtgläubiger sind und auch die Klausel auf beide als Gesamtgläubiger lautet.
    A beantragt nun die Eintragung einer Sicherungshypothek zu seinen Gunsten als Alleingläubiger.
    Hatte zwischenverfügt, dass es so nicht geht und auch B eingetragen werden muss (beide gemäß §428 BGB).
    Nun schreibt mir der Anwalt des A, dass meine Rechtsauffassung falsch ist. Habt ihr Rechtsprechung oder andere Fundstellen, mit denen ich meine Meinung untermauern kann??? Ich hab bisher nichts gefunden.

    Danke schonmal für eure Hilfe.

  • @ Knuelli
    Hab' mich zwar nicht richtig 'reingelesen, aber ich befürchte der RA hat hier ausnahmsweise 'mal Recht.
    Schau 'mal in Demhardter, 27. Auflage, § 47 Rn. 11 lit. bb) GBO und BGH, Beschluss vom 04.03.1959 (NJW 1959 S. 984 - musst wohl dafür in die Bibliothek, da in juris und beckonline auch nur der Kurztext wiedergegeben ist).
    Dann hab' ich noch eine andere Entscheidung (weiß aber nicht ob's passt), AG Wedding, Beschluss vom 14.10.1977, Az. 31 M 3734/77 (über juris).

  • Hätte ich jetzt nicht anders gesehen. Die Gläubiger können nach Wahl eine gemeinsame oder auch getrennte Ausfertigungen beantragen (vgl. Zöller/Stöber § 724 Rn. 3a). Aber auch wenn sie eine gemeinsame beantragt haben, ändert das nichts daran, daß jedem der Gesamtgläubiger ein eigenes Forderungsrecht zusteht.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (1. September 2010 um 13:11) aus folgendem Grund: ich seh`s natürlich "nicht" anders.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!