Falls das woanders hingehört, dann bitte verschieben.
Hilfe, das hatte ich noch nicht!
Berufung Sta verworfen, Gebühren und Auslagen Staatskasse auferlegt.
RA des Ang. macht seine Gebühren geltend und diese sind gepfändet durch einen anderen Anwalt.
Worauf muss ich achten?
Pfändung RA-Gebühren
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Nur mal die Frage: Wer ist denn bei dem anderen Anwalt Schuldner. Der Strafverteidiger oder sein Mandant?
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weitere Frage: was ist denn genau gepfändet?
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also Schuldner ist der jetzige Angeklagte und gepfändet ist "der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslsagen aus dem Verfahren vor dem LG ......"
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Das hört sich an, als wäre da korrekt gepfändet worden. Der RA hat offenbar keinen Anspruch gegen die Staatskasse, sondern der Angeklagte / Schuldner einen Erstattungsanspruch.
Allerdings: Wenn der Angeklagte seinen RA noch nicht bezahlt hat, gibt es auch keinen Erstattungsanspruch. Da der RA aber einen Erstattungsantrag für seinen Mandanten gestellt hat, muss er ja sein Geld schon gesehen haben, oder? Im Zweifel: Dumm gelaufen.
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hier wird wohl eher -dumm gelaufen- zutreffen. Ich glaube nicht, dass
der jetztige Verteidiger schon einen Groschen gesehen hat. Denn der pfändende Anwalt pfändet seine Vergütung aus vorangegangenen Strafverfahren. -
Wer wurde denn als Drittschuldner angegeben ? Ist der PfÜb zur LJK gegangen oder direkt zu dir ? Nachdem der Anspruch abtretbar ist, wird er auch pfändbar sein.
Du wirst dann wahrscheinlich die Auszahlung an den Pfändungsgläubiger verfügen müssen. -
Was mich allerdings wundert, soll das AG Drittschuldner sein? Liegt ein PfÜB vor?
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Ist das nicht so wie bei der Hinterlegung, dass das Land, vertr. durch die Landeskasse Drittschuldner ist ?
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Drittschulder ist unser AG, zuerst war das LG ... angegeben wurde aber geändert weil die ja nur II. Instanz waren und wir ja für die Festsetzung zuständig sind, ist auch von unserm AG so erlassen worden. M.E. passt das auch so.
Mach ich jetzt ganz normal die Festsetzung, verfüge aber dann dass die Auszahlung an den Gläubiger erfolgt und teile dem andern Anwalt mit, dass die Forderung aufgrund Pfändung nicht an ihn ausgezahlt werden kann, oder? -
Das AG als Drittschuldner ? Da hab ich aber meine Zweifel. Der Freigesprochene hat einen Anspruch gegen die Landeskasse / das Land, nicht gegen das AG.
Da würd ich lieber vorher mal in den ZV - Kommentar schaun, bzw. bei der Kasse oder beim Revisor nachfragen... -
Hat sich denn der Anwalt nicht zuvor eventuelle Erstattungsansprüche an sich abtreten lassen?
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Der Ang. wurde nicht freigesprochen sondern die Berufung der Sta verworfen und Kosten dafür wurden der Staatskasse auferlegt. Eine Abtretung des Verteidigers liegt mir nicht vor.
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