Löschung d. Rückerwerbsvormerkung bei Tod

  • Hallo liebe Kollegen,

    vorliegend stellt sich folgendes Problem :

    Im grundbuch eingetragen ist eine Rückerwerbsvormerkung zu Gunsten der Mutter (M). Eigentümer ist derzeit der Sohn (S).

    Nach dem Tod der M beantragt S die Löschung der Rückerwerbsvormerkung.

    Vorgelegt wurde bisher dazu die Sterbeurkunde von M.

    Vorlöschungsklausel ist nicht eingetragen, weil nicht eintragungsfähig.

    Aufgrund versch. Rechtsprechung sind wir uns nicht sicher, ob das Recht auf Lebenszeit beschränkt ist, oder nicht, und ob somit der Todesnachweis zur löschung ausreicht und das Grundbuch gem. § 22 GBO berichtigt werden muss oder ob ggf. ein Erbschein und die Bewilligung/der Antrag des Erben erforderlich ist.

    vielen Dank für eure Mithilfe.

  • Ich habe auch schon solche Vormerkungen aufgrund Sterbeurkunde gelöscht, wenn sich aus der Bewilligung der Vormerkung sicher ergab, dass das Recht bzw. der Anspruch mit dem Tode erlischt. Ergeben sich jedoch Zweifel diesbezüglich, würde ich auf Nummer sicher gehen und die Bewilligung der Erben nebst Erbnachweisen verlangen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da bräuchte man den genauen Wortlaut der Eintragungsbewilligung der
    Rück - AV, um beurteilen zu können, ob eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis möglich ist, oder ob eine Löschungsbew. d.
    Erben erforderlich ist. Ist der Sohn gleichzeitig Alleinerbe und liegt schon ein Erbnachweis vor ?

  • Der BGH hat die Eintragung einer Löschungserleichterung bei der Vormerkung wiederholt abgelehnt (BGHZ 117, 390 = Rpfleger 1992, 287 = DNotZ 1992, 569; BGHZ 130, 385 = FGPrax 1995, 225 = DNotZ 1996, 453). Zu den rechtlichen Auswirkungen der Auffassung des BGH und zu Vorschlägen im Hinblick auf die Lösung von Altfällen gibt es einen sehr interessanten und lesenswerten Aufsatz des kürzlich verstorbenen Notars Wufka (MittBayNot 1996, 156). Die dort gemachten Vorschläge werden von der notariellen Praxis in der Regel dadurch umgesetzt, dass der Erwerber bevollmächtigt wird, nach dem Ableben des Übergebers (= Vormerkungsberechtigten) unter Vorlage einer Sterbeurkunde die Löschung der Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Bei Altfällen (also bei Vormerkungen mit eingetragener oder bewilligter aber nicht eingetragener Löschungserleichterung) ist auch in Erwägung zu ziehen, die unzulässige Löschungserleichterungsklausel in eine Löschungsvollmacht umzudeuten (BayObLGZ 1997, 124 = FGPrax 1997, 91; BayObLGZ 1998, 254 = Rpfleger 1999, 71; Frank MittBayNot 1997, 217; Amann DNotZ 1998, 6).

    Um zum Ausgangsfall Genaueres sagen zu können, müsste man erst einmal wissen, welchen Inhalt die der Vormerkung zugrunde liegende Anspruchsurkunde überhaupt hat.

  • Zu prüfen ist anhand der Eintragungsbewilligung, ob es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt oder nicht. Hier sind eventuell die sonstigen Urkundensinhalte mit zu bewerten. Handelt es sich z.B. um ein Überlassungsvertrag, der gleichzeitig Rechte des Überlassers sichert, ist im Wege der Auslegung sicherlich festzustellen, dass ein höchstpersönliches Recht gewollt ist.

    Im Regelfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Der Überlasser überträgt (aus steuerlichen Gründen) sein Grund- bzw. Wohnungseigentum auf ein Kind, erhält als Gegenleistung jedoch ein Wohnrecht.

    Selbstverständlich möchte der Überlasser nicht, dass sein Kind aus welchen Gründen auch immer, das Objekt gegen Übernahme der Belastung verkauft oder belastet.

    Um dies abzusichern, wird eben eine Rückauflassungsvormerkung zur Eintragung gebracht.

    Ich formuliere dies je nach Sachverhalt selbst wie folgt:

    Der Übernehmer verpflichtet sich, zu Lebzeiten des Übergebers den Vertragsgegenstand weder zu veräußern noch zu belasten (diese negative Verpflichtung ist nicht vormerkungsfähig, da nur positive - bedingte - Vereinbarungen vormerkungsfähig sind).

    (Es folgt deshalb): Für den Fall, dass der Übernehmer ohne Zustimmung des Übergebers den Vertragsgegenstand veräußert oder Belastet, ist der Übergeber berechtigt, die Rückübertragung auf sich zu verlangen.

    Die Berechtigung zur Rückübertragung, auch wenn sie unter einer Bedingung steht, ist vormerkungsfähig.

    Achtung: Die Rückübertragung eine Grundstückstücks zu Lebzeiten von einem Kind auf ein Elternteil hat äußert unangenehme steuerliche Folgen. Die Freigrenzen gelten hier nicht mehr. Deshalb habe ich zusätzlich auf diese Problematik hingewiesen.

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