Hallo,
folgender Antrag liegt mir vor:
Eintragung einer dauernden Last von 1000.- EUR monatlich. Falls sich der Verbraucherkostenindex ändert (genau festgelegt), sollen die Parteien die Neufestsetzung der fälligen Zahlungen verlangen können. Es ist allerdings völlig offen, in welcher Höhe dies geschehen kann. Falls keine Einigung erzielt wird, soll ein Schiedsgutachter der Landwirtschaftskammer entscheiden.
Meines Erachtens läßt sich der Höchstbetrag der Belastung nicht ermitteln (evtl. sogar unzulässige Leistungsvorbehaltsklausel?). Es findet keine Koppelung des zu zahlenden Betrages an den Verbraucherkostenindex statt.
Seht Ihr die notwendige Bestimmbarkeit gleichwohl als gegeben an?
Danke für Eure Hilfe!!
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