Ausschlagung und famger. Genehmigung

  • Hilfe!!!!!
    Kaum fängt die Vertretung an, nur komische Sachen!

    Ein minderjähriges Kind wohnt in Österreich, die Mutter hat das Schreiben bekommen, dass vorrangige Erben ausgeschlagen haben (der Vater des Kindes).
    Nun wurde uns vom Bezirksgericht der Beschluss geschickt, dass die Erbausschlagung pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
    Meine Kollegin hat daraufhin von der Mutter noch die Ausschlagungserklärung selbst erfordert.
    Nun schreibt die Mutter, dass wir ja alles hätten, Sie wären beim Bezirsgericht gewesen und die Erbausschlagung sei genehmigt worden und wäre rechtskräftig.

    Der Beschluss soll gleichzeitig auch die Erbausschlgungserklärung sein.

    Kann das so stimmen? Bin ein wenig überfragt!

  • Also § 133 BGB gilt wohl auch hier - aber wenn sich die Tatsache der Abgabe der Erklärung der Ausschlagung nicht aus der Urkunde ergibt... Hier wurde ja schließlich keine Willenserklärung beurkundet.

    Was hat das Bezirksgericht denn genau genehmigt ?

    Vielleicht liegt hier eine ordnungsgemäße Vorabgenehmigung der noch zu erfolgenden einseitigen Willenserklärung (Ausschlagung) vor ?!

    Dann würde ich dies der Mutter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der unterbleibenden form- und fristgerechten Ausschlagungserklärung (Erbenstellung des Kindes mit Schuldenhaftungsfolge) so drastisch mitteilen.

    Ggf. würde ich auch beim Bezirksgericht Rückfrage halten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Genehmigt wurde wie folgt:

    Das Bezirksgericht A hat in der Pflegschaftssache für B beschlossen:
    Die Erbausschlagung des mj. B vertreten durch C, betreffend die Verlassenschaft nach D, anhägig zur Geschäftszahl 123 beim Amtsgericht E, wird pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
    Rechtsmittelbelehrung
    Begründung:
    Die Verlassenschaft nach der väterlichen Großmutter des mj B ist überschuldet. Die Erbausschlagung dient daher jedenfalls dem Wohl des minderjährigen, weshalb diese pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen war.


    Für mich ist da keine Ausschlagungserklärung mit drin zu erkennen. Oder?

  • Nö - das scheint eine Vorabgenehmigung zu sein für die noch zu erfolgende Ausschlagungserklärung. Also : Mittelfreundliches Schreiben an die Kindesmutter, dass sie entweder form- und fristgerecht ausschlägt oder das Kind es auszubaden hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die nach dem Aufenthaltsstatutus des Kindes erteilte Genehmigung des Bezirksgerichts ersetzt natürlich nicht die Ausschlagungserklärung des Kindes als solche. Für diese Ausschlagung gilt bei deutschem Erblasser grundsätzlich das materielle Recht des BGB. Die Ausschlagungserklärung der Mutter muss daher dem deutschen Nachlassgericht fristgemäß zugehen (hier: wohl 6 Monate). Für die Form der Ausschlagung würde nach Art.11 Abs.1 ERGBGB allerdings die Ortsform genügen (vgl. den zusammengefassten Nachlass-Thread "Ausländische Erblasser und Ausschlagungen"). Hat die Mutter demnach nach österreichischem Recht bereits formwirksam ausgeschlagen, genügt es, wenn dem deutschen Nachlassgericht diese Erklärung fristgerecht zugeht. Falls nicht, genügt der Zugang der noch abzugebenden Erklärung in Ortsform.

  • Ich hänge mich mit meinem Problem hier mal dran - habe jetzt spontan nicht wirklich etwas dazu gefunden...

    Eine Nichte meiner Erblasserin lebt in Österreich (und ist auch österreichische Staatsangehörige). Sie wurde nun von uns bzgl. der hier bereits erfolgeten Ausschlagungen informiert und nun bekomme ich vom Bezirksgericht Lienz ein Schreiben übersandt, in dem die Erbin "sich ihres Erbrechts entschlägt" und ersucht, das hiesige Amtsgericht davon in Kenntnis zu setzen. Außerdem teilt sie mit, dass auch ihre Söhne (beide volljährig) sich "vom Erbrecht entschlagen". Aufgenommen wurde das Ganze von einem VB ... (was auch immer ein VB ist!? Ich kenne nur den Vollstreckungsbescheid ;)). Ein Siegel o. ä. ist nicht zu sehen...

    Hat zufällig jemand irgendwelche Erkenntnisse über das in Österreich geltende Recht und weiß, ob die Ausschlagung dort so möglich ist????

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!!!

  • In Österreich muss der Nachlass ausdrücklich durch eine Erbantrittserklärung angenommen werden. Bis dahin ist er (aus deutscher Sicht kaum verständlich) als eigene juristische Person anzusehen.

    Gibt der Erbe die Erbantrittserklärung ab, kann eine Einantwortung erfolgen, die dem Erben dann das Eigentum am Nachlass verschafft.

    Eine Ausschlagung wie bei uns gibt es dort im eigentlichen Sinne nicht. Man muss sich positiv erklären, sonst gibt´s keinen Nachlass. Zumindest kann man sich aber auch negativ äußern:

    http://www.jusline.at/index.php?cpid…id=157&mvpa=163

    Hier eine schöne Seite zum Erbrecht, dem Verfahrensablauf usw:

    http://www.help.gv.at/Content.Node/79/Seite.790000.html

    Da die Erklärung die Erbschaft nicht annehmen zu wollen ggü. dem Gericht erfolgt ist und dies offenbar der dort üblichen Form entspricht, kann man m.E. die Mitteilung des Gerichts über die "Ablehnung des Erbrechts" nach Art. 11 EGBGB als formwirksam ansehen. Meine ich.....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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