Grundschuld, § 887 ZPO und Rückschlagsperre

  • Meine Frage betrifft die Bereiche Zwangsvollstreckung, Insolvenz und Grundbuch. Wenn sie daher in Fächerübergreifende Themen besser aufgehoben ist, bitte verschieben.

    Im Grundbuch eingetragen ist eine Grundschuld. Diese wurde eingetragen aufgrund Bewilligung der Gläubigerin, die dazu nach § 887 ZPO ermächtigt war. Ursprünglich erging ein Urteil, wonach der Schuldner/Eigentümer verurteilt wurde, der Gläubigerin Sicherheiten in Form von Grundschulden (Höhe etc. genau bezeichnet) zu bestellen. Da dies nicht erfolgte, erging der Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO. Damit ging die Gläubigerin zum Notar und erklärte die Bewilligung. Die Grundschuld wurde eingetragen.

    Nun ist der Eigentümer insolvent und der Insolvenzverwalter macht die Rückschlagsperre nach § 88 InsO geltend, sprich, die Grundschuld soll gelöscht werden. Außer diesem Löschungsantrag liegt mir nichts weiter vor, auch keine Bewilligung der Gläubigerin. (Den Zeitpunkt der Antragstellung muss ich mir noch nachweisen lassen.)

    Mir stellt sich jetzt die Frage, ob die Eintragung der Grundschuld überhaupt eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung war. In diesem Thread hat DietmarG in #11 gesagt, das Grundbuchamt ist nicht als Vollstreckungsorgan tätig. Leider finde ich in der Literatur überhaupt nichts, was mir hier weiterhilft. Zöller sagt bei § 887, Rdnr. 11 nur, dass der Ermächtigungsbeschluss Vollstreckungstitel ist. Aber was ist mit der Handlung selbst?

    Oder hat der Gläubiger hier keine Sicherung erlangt, sondern bereits Befriedigung, weil ja der Schuldner nur verurteilt war, die Grundschuld zu bestellen und genau das hat der Gläubiger nun erlangt? Dann käme § 88 InsO auch nicht in Betracht (so jedenfalls Wimmer, Frankfurter Kommentar zur InsO, 5. Auflage, § 88, Rdnr. 6).

    Kann mir jemand aus dem Dunkel helfen?

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

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