Zustellung an Leiter der Einrichtung, § 178 ZPO

  • Nach § 178 ZPO kann eine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung (z.B. Pflegeheim) vorgenommen werden, wenn der Betreute nicht anwesend oder so krank ist, dass er das Schriftstück nicht mehr entgegennehmen kann.
    Wenn so eine Zustellung zurück kommt und lediglich vermerkt ist, dass an den Leiter der Einrichtung zugestellt wurde, woher weiß dann das Betreuungsgericht, wer Leiter der Einrichtung ist ?
    Wer ist im rechtlichen Sinne Leiter der Einrichtung nach § 178 ZPO ? Der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer des Unternehmens oder der Pflegedienstleiter ?
    Wie wird bei Zustellung an den Vertreter des Leiters die Vollmacht des Vertreters nachgewiesen ?
    Dies sind alles Punkte die vor Erteilung des Rechtskraftzeugnisses abgeklärt sein müssen !

  • Der Zusteller muss das prüfen und auf der ZU attestieren, dass der Entgegennehmer vom Leiter der Einrichtung zur Entgegennahme ermächtigt worden ist.
    Da prüfe ich nichts mehr. Das ist eine öffentliche Urkunde.

    Ich gehe davon aus, dass jede Einrichtung einen Empfangsschalter hat. Ich gehe weiter davon aus, dass die dort Tätigen vom Leiter der Einrichtung ermächtigt sind im Sinne von § 178 I Nr. 3 ZPO.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!