Welche Gebühren im Verfahren nach § 30 JGG?
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dibalao -
28. Oktober 2009 um 11:00
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Ich meine nichts!
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Wir sind da weiter in der ersten Instanz. Die Jugendstrafe wird im Rahmen einer neuen HV verhängt, also gibt es die übliche Terminsgebühr gem. Nr. 4108, 4109 VV RVG, ggf. Kopiekosten (dann aber unter Anrechnung der bisherigen Kopien [0,50 / 0,15 €] und die Umsatzsteuer.
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Eine Kommentarstelle habe ich nicht. Aber es handelt sich m. E. um eine Angelegenheit.
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Schau mal beim Kollegen Burhoff:
http://www.burhoff.de/rvgkomm/inhalt/angelegenheiten.htm
(Ich hoffe ich darf antworten, obwohl nicht ausdrücklich angesprochen )
Schließe mich Dirk an - das Erkenntnisverfahren ist noch nicht beendet, deshalb gibt es eine weitere TG. Eine erneute Beiordnung ist m.E. nicht nur falsch und verwirrend, sondern geht schlichtweg ins Leere, da die Beiordnung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiter gilt.
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@ Adora Belle:
Lieben Dank für den super Tipp. Auf die Idee, bei den §§ 15 ff. RVG in diesem Zusammenhang reinzuschauen, bin ich gar nicht gekommen .
Und sorry, ich bin erst so kurz hier, dass mir noch gar nicht aufgefallen ist, dass hier auch Anwälte unterwegs sind.
Dein Beitrag hat mir sehr geholfen.
@ Dirk + Diabolo:
Auch euch beiden lieben Dank :).
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