Welche Gebühren im Verfahren nach § 30 JGG?

  • Hallo Rechtspfleger für Jugendstrafsachen,
    welche Gebühren erhält der Pflichtverteidiger im Verfahren nach § 30 JGG. Nochmals die gleichen wie vor der Entscheidung nach § 27 JGG?
    Finde irgendwie nichts richtiges dazu.
    Vielleicht könnt ihr mir auf die Sprünge helfen.
    LG

  • Wir sind da weiter in der ersten Instanz. Die Jugendstrafe wird im Rahmen einer neuen HV verhängt, also gibt es die übliche Terminsgebühr gem. Nr. 4108, 4109 VV RVG, ggf. Kopiekosten (dann aber unter Anrechnung der bisherigen Kopien [0,50 / 0,15 €] und die Umsatzsteuer.

  • Dirk:
    Lieben Dank, gibt es dazu auch irgendwo eine Kommentarstelle?

    Unser Richter hat den RA nämlich nochmals extra für das Verfahren nach § 30 JGG als Ppflichtverteidiger bestellt und der RA rechnet nun komplett nochmals ab mit Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Auslagenpauschale...

  • Schau mal beim Kollegen Burhoff:

    http://www.burhoff.de/rvgkomm/inhalt/angelegenheiten.htm

    (Ich hoffe ich darf antworten, obwohl nicht ausdrücklich angesprochen :cool:)

    Schließe mich Dirk an - das Erkenntnisverfahren ist noch nicht beendet, deshalb gibt es eine weitere TG. Eine erneute Beiordnung ist m.E. nicht nur falsch und verwirrend, sondern geht schlichtweg ins Leere, da die Beiordnung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiter gilt.

  • @ Adora Belle:
    Lieben Dank für den super Tipp. Auf die Idee, bei den §§ 15 ff. RVG in diesem Zusammenhang reinzuschauen, bin ich gar nicht gekommen :oops: .
    Und sorry, ich bin erst so kurz hier, dass mir noch gar nicht aufgefallen ist, dass hier auch Anwälte unterwegs sind.
    Dein Beitrag hat mir sehr geholfen.

    @ Dirk + Diabolo:
    Auch euch beiden lieben Dank :).

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