Aufgebot Sparbuch? Zuständigkeit?

  • e, ich brauche mal dringend Euren Rat, ich bin heute Einzelkämpfer am Gericht und heute Nachmittag möchte jemand von mir eine verbindliche Auskunft bzw. einen Antrag stellen.

    Ein "Bürger" aus Berlin ruft an und teilt folgendes mit:

    Es geht um eine Verpfändung eines Sparguthabens als Mietkaution für ein Objekt in Berlin. Der Vermieter ist eine große Handelskette mit Sitz in einer anderen großen Stadt.
    So wie es aussieht hat der "Bürger" damals in unserem Amtsgerichtsbezirk gewohnt und das Sparbuch um das es geht, ist ein Sparbuch einer hiesigen Bank.

    Das Mietverhältnis ist beendet. Der Vermieter teilt in einem Schreiben an den "Bürger" mit Anschrift in Berlin mit, dass es Ihnen furchtbar leid tut, aber das Sparbuch ist verloren gegangen. Sie hätten der hiesigen Bank jedoch ein Schreiben übersandt, welches mir vorliegt mit folgendem Inhalt (auszugsweise/gekürzt von mir):

    Herr sowieso hatte das o.gSparkonto an uns verpfändet.
    Das Mietverhältnis ist beendet es bestehen keine Forderungen unsererseits und wir geben das Guthaben auf dem Sparkonto frei.
    Leider können wir die Original-Verpfändungserklärung vom ...... nicht an Sie zurückgeben, da diese abhanden gekommen ist.

    Die Bank selbst schreibt den "Bürger" nach Berlin:

    Sie zeigten uns den Verlust der Sparbuches sowieso an.

    Bei einem Sparbuch handelt es sich um ein Namenspapier mit Inhaberklausel, das heißt wird eine Urkunde, in der der Gläubiger benannt ist, mit d..... hier ist das FAX so schlecht, dass ich es nicht lesen kann ....

    Aus diesem Grund leiten Sie bitte ein gerichtliches Aufgebotsverhfaren gemäß § 808 BGB ein.

    Das möchte er nun heute Nachmittag beantragen.

    Frage: Wer ist zuständig? Was ist hier Erfüllungsort gemäß § 466 FGG oder greift hier der Wohnsitz des Antragstellers?

    Und andererseits hat das Sparbuch nicht der Vermieter verloren? Wenn das ein Inhaberpapier ist müssten diese doch den Antrag stellen?
    Ich sehe nicht durch, bitte bitte helft mir.

  • § 466 FamFG
    Örtliche Zuständigkeit


    (1) 1Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. 2Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.

    (2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich örtlich zuständig.

    (3) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht erlassen, ist das Aufgebot auch durch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen.

  • Also viel Lärm um nichts. Ich bin nicht zuständig, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Berlin hat, egal wo die Bank ihren Sitz hat, der Vermieter mit dem verbummelten Sparbuch und und und.....


    Nicht der Antragsteller sondern der Aussteller !
    Aussteller ist die Bank.

  • Oh Entschuldigung der Aussteller.
    Das Sparbuch hat die hiesige Bank ausgestellt, also sind wir als Gericht zuständig. :oops: Und Antragsteller kann der Bürger sein, auf dem das Sparbuch ausgestellt ist, nicht der Vermieter, der das Sparbuch zuletzt in Besitz und dann verbummelt hat.

  • Oh Entschuldigung der Aussteller.
    Das Sparbuch hat die hiesige Bank ausgestellt, also sind wir als Gericht zuständig. :oops: Und Antragsteller kann der Bürger sein, auf dem das Sparbuch ausgestellt ist, nicht der Vermieter, der das Sparbuch zuletzt in Besitz und dann verbummelt hat.


    :daumenrau

  • Muss dann der Antragsteller die Verfahrenskosten tragen und eine eidesstattliche Versicherung des Vermieters beibringen ? Ganz schön aufwendig für den armen Mieter, der nichts dafür kann, dass der Vermieter so schlampig war.

  • Für das Aufgebotsverfahren hast Du Recht, ob sich der ASt. seine Kosten wiederholt, ist eine andere Baustelle.

  • Und wie siehts mit der Zuständigkeit aus wenn das Sparbuch ausgestellt wurde von Sparkasse XY - Filiale Z?
    Ist da das Amtsgericht XY oder Z zuständig?

  • Maßgeblich ist der Sparkassen-Hauptsitz XY.

  • Ich hänge mich hier mal aus gegebenem Anlass dran:

    Angenommen, der Mieter ist verstorben und hinterlässt 5 Erben. Kann ein einzelner Miterbe im eigenen Namen zulässigerweise für sich allein das Aufgebotsverfahren betreiben?

  • Erklärungen einer Erbengemeinschaft müssen von sämtlichen Miterben abgegeben werden, § 2040 Abs. 1 BGB, so dass ich einen ANTRAG eines Erben zwar zulasse, aber um förmliche Zustimmung der Miterben (in einfacher Schriftform) bitte. Eine eidesstattliche Versicherung der Miterben ist m. E. entbehrlich eine Anerbietung hierzu jedoch notwendig.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Wie #13. :D

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