Eingedruckte Unterschrift ausreichend ?

  • wenn ich mir vorstelle, dass hier eventuell einige den antrag zurücksenden, damit der Ast. seine durch stempel oder ausdruck graphisch verkörperte unterschrift mit blauer tinte nachmalt ... :eek: :oops: :oops: :eek:

    selbst das BverfG (2 BvR 2168/00) hat sich die oben genannte entscheidung wie folgt zu eigen gemacht:

    "Ist auf dem Schreiben der Hinweis angebracht, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (BGHZ 144, 160, 165), ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats in der Regel das Schriftformerfordernis auch erfüllt, zumal der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, grundsätzlich nicht ernsthaft bezweifelt werden könne (BGHZ 144, 160, 165)."

    die entscheidungen beziehen sich auf computer- bzw. telefaxe, bei denen eingescante oder sogar überhaupt nicht (s.o.) wiedergegebene unterschriften bzw. surrogate die schriftform im verfahrensrecht (nicht zu verwechseln mit der schriftform nach BGB) erfüllen.

    diejeningen, die nun auf postalisch übersandten anträgen eine original-unterschrift fordern, gelangen jedoch in erklärungsnöte, wenn darzulegen ist, dass exakt dasselbe schriftstück durchs normale telefax geschoben wirksam ist, per post übersandt jedoch nicht wirksam sein soll.

    noch krasser: die rein elektronische textdatei ist wirksam übermittelbar, deren verkörperter ausdruck auf papier jedoch (ohne tinte) nicht? das kann m. E. nicht sein (argumentum ad absurdum).

  • Zitat von Kai


    Im übrigen werden in Deutschland täglich tausende Mahnbescheide von Kollegen erlassen, die die Anträge auch nie gesehen haben. Das wäre nach den hier vertretenen Meinungen wohl auch bedenklich?


    Stimmt, selbst die Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide tragen keine Unterschriften. Sogar der Dienststempel ist aufgedruckt.

    Die kann man mit jedem DIN-A 3-Kopierer problemlos fälschen.

  • Zitat von Plotzenhotz
    Zitat von Kai


    Im übrigen werden in Deutschland täglich tausende Mahnbescheide von Kollegen erlassen, die die Anträge auch nie gesehen haben. Das wäre nach den hier vertretenen Meinungen wohl auch bedenklich?


    Stimmt, selbst die Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide tragen keine Unterschriften. Sogar der Dienststempel ist aufgedruckt.

    Die kann man mit jedem DIN-A 3-Kopierer problemlos fälschen.



    Die ZPO ist gegen kriminelle Energie eher hilflos, abe dafür gibt's ja das StGB;)

  • Sofern es rechtlich eine Möglichkeit gibt, eingescannte Unterschriften zu verwenden, kann man die Ausnutzung dieser Möglichkeit nicht beanstanden.

    Außerdem versenden Gerichte auch schon viel mit dem Satz "Elektronisch erstellt, deshalb ohne Unterschrift".



    Aus der Erfahrung eines Berliner EDV-Rechtlers: Wenn die User im Einzelnen wüssten, was mit gescannten Unterschriften so alles geschehen kann auf "den Irrwegen im Internet", würden sie auf derartige Post verzichten.

    In der Tat ist es so, dass jede Datei beliebig manipuliert werden kann und zwar einschließlich der Unterschrift. Eine Garantie dafür, dass eine Unterschrift vom Verwender stammt, gibt es nicht. Es sollten daher nur die nach dem Signaturgesetz signierten Dokumente akzeptiert werden.

    Mit dem Signaturgesetz und den damit verbundenen technischen Erneuerungen sollte ja gerade die Möglichkeit geschaffen werden, einen Missbrauch zu verhindern bzw. die Missbrauchsgefahr zu minimieren.

    Aus Gründen der Sicherheit würde ich nach heutigen Gesichtspunkten auf Originalunterschriften oder signierte Datei bestehen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Signaturgesetz schon etwas gedacht. Gerichtsentscheidungen, die ein FAX oder Internetdateien zulassen, stammen aus einer Zeit, in der zumindest Juristen die Gefahren noch gar nicht so bewusst waren.

    Neue Erfahrungen sollten auch zu anderen Reaktionen führen.:teufel:

  • Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05

    RA Hänsch setzt sich in seinem Blog (Beitrag vom 13.11.2006) kritisch mit dieser Entscheidung auseinander.

  • Mel : Dein Urlaub währt aber lange ... ;)



    Uuups, :oops: da hab ich Dich doch glatt vergessen.:oops:[Blockierte Grafik: http://www.cosgan.de/smiliegenerator/ablage/319/54.png
    Ich hoffe bis morgen reicht mein Erinnerungsvermögen dann noch und ich kann das Vergessene nachholen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • So da ist sie, die ZwVfg. Vollkommen unspektakulär, aber den unterschriebenen Antrag habe ich dann doch immer bekommen. Ein GroßGl hat sogar nach ca. 20 Anschreiben gelernt und nun habe ich immer sofort die pers. Unterschrift neben der Eingescannten.

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  • In der NJW Nr. 30/2006 gibt es einen Aufsatz zu eingescannten Dokumenten. Ob der was hilft, habe ihn nicht durchgelesen, weil er mich nicht so interessiert hat.:D


  • Es gibt aber eine Entscheidung von Ingolstadt (genaues AZ habe ich leider nur im Dienst und bin im Urlaub, sie müsste aber in juris drin sein), die genau für die Fälle, die meist in den ZV-Verfahren vorliegen, also ganz normal schriftlich eingereichter Schriftsatz bei dem die Unterschrift gedruckt ist, die Unterschrift fordert. Bei uns wird daher ein unterschriebener Antrag gefordert.
    Edit: Eine Kollegin hat mir die Entscheidung gerade durchgegeben:
    LG Ingolstadt vom 03.05.2001 Az: 1 T 750 / 01


    Zwei aktuelle Entscheidungen, die den vertretenen Standpunkt untermauern:
    AG INGOLSTADT 1 M 10179/01 v. 22.März 2001 in Fortsetzung der dortigen Rechtssprechung des LG Ingolstadt: Ein schriftlicher Vollstreckungsantrag MUSS vom Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die im Beschluss der gemeinsamen Senate enthaltene Ausnahmeregelung f.d. Verzicht oder die Ersetzung durch Signatur hier nicht gegeben ist. Dem Antragsteller ist zuzumuten, eine eigene Unterschrift zu setzen, damit sichergestellt ist, dass der Antrag die Kanzlei nicht nur als Entwurf oder ohne Billigung des RA verlassen hat. Das Weglassen der Unterschrift entspricht bei Vollstreckungsanträgen lediglich dem Bedürfnis des Anwalts, die Bearbeitung allein dem Büropersonal zu überlassen und hierdurch dessen Geschäftsbetrieb zu vereinfachen. Dieses "Bedürfnis" gibt jedoch KEINEN Anlass, von der Regel abzuweichen, dass zur Schriftlichkeit grundsätzlich auch das ERFORDERNIS einer EIGENHÄNDIGEN Unterschrift gehört. Eine Gebühr, so stellt das Gericht ausdrücklich fest, nach § 57 BRAGO ist mangels Unterschriebenen Vollstreckungsantrages nicht entstanden.


    Der Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt, weil die notwendige Unterschrift auf dem Haftbefehlsantrag fehlt. Eine Faksimileunterzeichnung genügt nicht.
    AG München 1536 M 6461 02 vom 14.2.02 (noch nicht veröffentlich)Liegt hier vor.

    Originalunterschrift Vollstreckungsantrag (hier: eingescannte Unterschrift)
    Der schriftlich erteilte Vollstreckungsantrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters, eine eingescannte Unterschrift genügt hierbei nicht.
    LG Ingolstadt 3.5.2001 in DGVZ 03/2003 S 39

    Faksimile
    Vollstreckungsanträge bedürfen der Originalunterschrift
    LG Weiden 2 T 169.85, 3 T 681.84

  • So da ist sie, die ZwVfg. [..] und nun habe ich immer sofort die pers. Unterschrift neben der Eingescannten.



    na super. und wem bringt das was (ausser allen arbeit, zeitverlust und material- sowie portokosten)? war denn die urheberschaft des antragstellers zweifelhat, hätte der gegner rechtsverluste erlitten ohne die blaue tinte? ich habe ehrlich gesagt den eindruck, hier geht es primär um relativ unreflektiertes "war schon immer so".

    Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.
    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05



    das ist so ziemlich der größte quatsch, den ich je vom BGH las; naja, die altersstruktur der dortigen richter lässt ja erahnen, dass wenig kompetenz zur realistischen einordnung moderner kommunikationsmittel besteht.

    nach der BGH - entscheidung ist das schriftformerfordernis nicht allgemein definiert, sondern richtet sich einzig -völlig variabel- nach der art der übersendungsform. soll sich der empfänger damit auseinandersetzen, ob das erhaltene fax ggf. ein "normales" oder ein pc-fax ist? kaum feststellbar. und überhaupt die begründung, normale faxe könne man ja ohne weiteres unterschreiben, pc-faxe hingegen nicht, so dass eingescante unterschrift ausreicht. jedes pc-fax kann genausogut ausgedruckt werden, wird es hinterher für die akte ja auch zumeist.

    pc-fax wird bekanntlich durch ausdruck ohne weiteres zu normalem fax; der ausdruck würde also über das formerfordernis enscheiden - das kanns ja wohl nicht sein.

  • Hallo liebe Forengemeinde,

    ich bin leider auch nach mehreren Stunden Kommentarstudiums unsicher, wie ich in meinem Fall verfahren darf und hoffe auf Gedankenanstöße, die mich endlich zu einem Ergebnis bringen.

    Ich habe einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen, da er nicht original unterschrieben war (ja, ich gehöre zu den Verfechtern der Unterschrift und lasse Faksimile nicht ausreichen). Begründet habe ich meine Zurückweisung mit folgendem Text:

    "Der Antrag ist nicht mit einer originalen Unterschrift versehen. Stattdessen wurde eine eingescannte Faksimile-Unterschrift aufgedruckt. Das Gericht kann bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Antragstellung auf eine eigenhändige Unterzeichnung durch den Gläubiger bzw. dessen Vertreter bestehen (vgl. Landgericht Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10. Landgericht Stuttgart. Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12, Landgericht Leipzig. Beschluss vom 15.03.2013, 8 T 249/13). In einem Massenverfahren wie diesem bestehen eben diese Zweifel.
    Demnach war dieser Antrag zurückzuweisen."

    Soweit so gut. Nun habe ich die sofortige Beschwerde des Gläubigervertreters auf dem Tisch, in welcher die geforderte Originalunterschrift nachgeholt wird.

    Kommen wir zu meinem Problem: Ich muss eine Abhilfe- oder Nichtabhilfeentscheidung treffen. Gemäß § 572 ZPO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO ist dabei auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Fraglich ist für mich, ob auch die Behebung eines Mangels, der zur Zurückweisung geführt hat, als "neues Vorbringen" zu werten ist und berücksichtigt werden muss. Ich persönlich würde sehr gerne nicht abhelfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorlegen, möchte dies aber nicht rechtswidrig tun und mir die Akte um die Ohren schlagen lassen, weil ich hätte abhelfen müssen, weil die Grundlage meiner Entscheidung durch die Beschwerde entfallen sei.

    Wie seht ihr das? Bin ich in diesem Fall quasi zur Nichtabhilfe verpflichtet oder ist die Behebung eines Mangels kein "neues Vorbringen" im Sinne des § 572 ZPO i.V.m. § 571 Abs. 2 ZPO?

    Ich möchte noch darauf hinweisen, dass ich ausdrücklich keine neuerliche Diskussion über die Erforderlichkeit einer Unterschrift entfachen möchte. Mir geht es lediglich um die Folgen der Entscheidung für die Erforderlichkeit und das entsprechende Rechtsmittel dagegen und wie damit umzugehen ist.

    Danke, dass ihr euch die Mühe gemacht habt, und den langen Beitrag gelesen habt :) Ich bin, wie oben schon geschrieben, dankbar für jeden Hinweis, der mich einer Lösung näher bringt und sei es auch "nur" eine weitere Fundstelle :)

  • Grundsätzlich heilt die Unterschrift unter dem Beschwerdeschriftsatz den Mangel.

    In den Entscheidungen des LG Stuttgart/LG Dortmund finden sich Hinweise darauf, warum dies aber nicht zwangsweise so ist:

    "Auch die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerdeschrift vermag diesen Mangel nicht zu heilen, da sie ebenfalls gänzlich unleserlich ist, offenkundig nicht mit der eingescannten Unterschrift übereinstimmt damit von einer anderen Person als dem Urheber der eingescannten Unterschrift stammt. Dies kann schon deshalb nicht die Ernsthaftigkeit des Antrags untermauern, da im Briefkopf für das betreffende Büro der Kanzlei lediglich ein Anwalt genannt ist, zumal unter der Unterschrift der Beschwerdeschrift ohne Namenszusatz "Rechtsanwälte" vermerkt ist. Es ist mithin umso weniger ersichtlich, welcher Rechtsanwalt diesen Antrag nun für die Gläubigerin gestellt hat." (LG Stuttgart a.a.O.)

    und

    "Auch die Tatsache, dass sodann die Beschwerdeschrift handschriftlich unterzeichnet worden ist, verschafft hier keine Aufklärung und verhilft daher dem Antrag auch nicht nachträglich (vgl. BGH DGVZ 2005, 94; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 469) zur Wirksamkeit. Denn auch die eigenhändige Unterschrift unter der Beschwerdeschrift ist unleserlich und lässt einzelne Buchstaben nicht erkennen; auch hier fehlt neben dem Wort "Rechtsanwälte" (!) unter der Unterschrift ein Namenszusatz. Dabei ist aber anhand des Schriftbildes zweifelsfrei festzustellen, dass die handschriftliche Unterschrift unter der Beschwerdeschrift und die eingescannte Unterschrift unter dem Antrag nicht identisch sind. Dies ist um so auffälliger, als ausweislich des Briefkopfs beide Schreiben aus dem Büro I der Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin stammen, für dieses Büro aber nur ein Rechtsanwalt im Briefkopf namentlich genannt ist." (LG Dortmund a.a.O.)

    Ob ein solcher Fall vorliegt, kannst nur du wissen. ;)

    Gruß
    Peter

  • Vielen vielen Dank! Da lese ich seitenweise im Kommentar und komme nicht auf die Idee, die Rechtsprechung, die ich selbst zitiert habe, auf einen Hinweis zu überprüfen :daemlich Vielen Dank für die Hilfe! Ich werde wohl leider abhelfen müssen. Der Kringel sieht dem gedruckten jedenfalls ziemlich ähnlich, aber mal sehen. Ich studiere die Entscheidungen noch mal.

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