Verzicht auf Eintragungsmitteilung

  • StAnw. ersucht in Vollziehung eines angeordneten dingl. Arrestes gem. §§ 111 d, 111f StPO Sicherungshypothek einzutragen und von einer Mitteilung an den Eigentümer gem. § 55 Abs. 7 GBO abzusehen und von Dritten im Sinn § 33 Abs. 4 StPO, zu gegebener Zeit will sie (die StAnw.) die Eintragung den Betroffenen selbst bekannt machen.
    Bin mir hier nicht ganz sicher, aber ich habe grundsätzliche Bedenken, dem nachzukommen, denn dem Betroffenen wird das rechtliche Gehör durch das GBA wohl verweigert oder sind wir in diesem Fall nichts anderes als Vollzugsorgane der StAnw?
    Angeblich wären auch die Eintragungskosten Kosten des Strafverfahren und der StAnw. nur mitzuteilen, damit sie diese einziehen kann (lt.OLG Köln u. OLG Oldenburg)

  • Ich hatte so etwas auch schon. Der Bitte der Staatsanwaltschaft auf Verzicht auf die Eintragungsnachricht nach § 55 VII GBO bin ich nicht nachgekommen und habe dem Schuldner eine Nachricht zukommen lassen. § 55 VII ermöglicht dem Grundbuchamt keine Verzichtsmöglichkeit, sondern gibt nur dem Mitteilungsempfänger ein Verzichtsrecht (s. Demharter, Rdnr. 28 zu § 55).

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