Erinnerung - Überpfändung

  • :eek: Dann schieb noch einen a) Pfändungsschutzantrag nach § 765a ZPO wegen unzumutbarer Härte nach. Irgendwann muss sie ja entscheiden. b) Die Gläubigerin muss gar nichts, schon gar nicht freiwillig und nicht ohne Beschluss des Gerichts.



    zu a) Den Antrag kann man aber nicht damit begründen, dass schon gezahlt wurde !! In Vollstreckungsschutzverfahren kann man eben nicht darüber entscheiden, ob eine Forderung des Gläubigers befriedigt wurde oder nicht. Das gehört ausschließlich ins Verfahren nach § 767 ZPO. Im Vollstreckungsschutzverfahren kann man den Antrag vielleicht damit begründen, dass auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 850c ZPO) Unpfändbarkeit besteht, wobei der Arbeitgeber dies ja schon selbst beachten muss, sodass auch dies hier nicht zutrifft, oder aber der Schuldner würde ansonsten verhungern, das wäre dann schon ein Fall des § 765 a ZPO, aber auch das trifft ja wohl nicht zu, weil der Arbeitgeber Pfändungsfreigrenzen zu beachten hat.
    Man kann eben keinesfalls mit § 765 a ZPO was anfangen !!!!

    zu b) sollte er aber eigentlich schon, und wenn er es trotzdem nicht tut, riskiert er eigentlich eine Klage mit den verbundenen Kosten.

  • Man kann aber mit der doppelten Auszahlung argumentieren: Zum einen gibt´s weniger Gehalt, weil der Arbeitgeber auszahlt, zum anderen gibt´s weniger Kontoguthaben, weil die Bank auch auszahlt. Und das ist unzumutbar.

    Wie soll der Schuldner sich denn sonst wehren, wenn das Gericht es nicht für nötig hält, zu entscheiden? Mal ehrlich, so geht´s ja wohl auch nicht.

    Sag mal, was der Schuldner tun soll. Was er nicht tun kann, hilft ihm nicht ;)

  • Wir haben es doch jetzt schon mehrfach festgestellt:

    - Gläubiger mit kurzer Frist auffordern, Erklärung an anderen DS abzugeben
    - wenn keine Reaktion: Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung der ZV ----> Warum nacht Ihr es einfach nicht so ??? Dann wäret Ihr vielleicht schon ein Stück weiter.

    Das ist das einzige was geht. Ich weiß gar nicht, wieso man immer wieder neue Vorschläge (§ 765 a, 775 ZPO) macht, die ungeeignet sind ? Eigentlich dürfte doch nun alles geklärt und beantwortet sein.:mad:

  • Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt.

    Gepfändet wird das Arbeitseinkommen des Schuldners wegen Unterhaltsrückständen sowie laufenden Unterhalt.
    Angeblich haben sich Gläubiger und Schuldner im Laufe der Vergangenheit darauf geeinigt, dass der Gläubiger ab Zeitraum X auf den laufenden Unterhalt verzichtet. Nunmehr besteht eine kleine Restforderung. Der Gläubiger weigert sich angeblich nach § 843 ZPO vorzugehen. Der Schuldner begehrt nun die einstweilige Einstellung zur Klärung, um eine baldige Überpfändung zu vermeiden.

    Ich meine auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO verweisen zu können, oder?

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