GbR als Gesellschafter

  • Ich glaube auch, dass Sonnenschein diese Diskussion hier nicht weiter hilft.

    Beide hier diskutierten Meinungen sind vertretbar.
    Man sollte sich für das entscheiden, mit dem man am besten leben kann.

    Die Kommentare vertreten die Auffassung, dass man die Gesellschafter mitaufnehmen muss.
    Geht man strikt nach dem Gesetzeswortlaut, kann man die Gesellschafter auch weglassen.
    Es gibt für beides Grundlagen, die man im Falle einer Zwischenverfügung belegen könnte.
    Und keiner wird daran sterben, wenn man jetzt die eine oder die andere Variante vertritt, oder? ;)

  • Natürlich können wir uns darauf einigen. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, dass es sich letztlich um einen Streit um Kaisers Bart handelt, weil man durch die Eintragung der GbR-Gesellschafter eine Sicherheit vorgaukelt, die es in Wahrheit nicht gibt. Dies führt im Ergebnis zu einer Entwertung des Registerinhalts, die erhebliche Gefahren in sich birgt. Dann ist es mir schon lieber, die Gesellschafter erst gar nicht einzutragen.

    Schön wird es bei der Anteilsübertragung. Der Erwerber wird in die Liste aufgenommen, obwohl niemand feststellen kann, ob die übertragende GbR überhaupt existiert und ob sie bei der Übertragung ordnungsgemäß vertreten war. Und dann die Folgefrage, ob es bei der anschließenden Zweitübertragung durch den Erwerber einen gutgläubigen Erwerb gibt - das wird alles noch heiter werden!

  • Zum Glück gibt es ja nicht so viele Gesellschaften, die eine GbR als Gesellschafter haben.

    Und bei einer Anteilsübertragung muss der Notar prüfen, ob die Mitglieder der GbR auch tatsächlich die Mitglieder sind und ob die GbR existiert.
    Da können wir uns entspannt zurücklegen ;)
    Bei der Liste haben wir ja éh nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht.
    Was wir dann bei einer späteren Beschlussfassung prüfen, muss man dann überdenken, wenns mal soweit kommen sollte.

  • Ich möchte noch einmal auf die in #13 zitierte Gesetzesbegründung zu § 162 HGB eingehen, die wie folgt lautet:

    In gleichgelagerten Fällen (z. B. bei den Gesellschafterlisten der GmbH) wird man genauso vorgehen müssen. Dies ausdrücklich zu regeln, war im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht mehr möglich.

    Nehmen wir an, es wäre die Eintragung eines Gesamtrechts beantragt, das ich aber nur auf einem Blatt eintrage, weil ich anschließend Feierabend mache. Jetzt geht der Eigentümer in Insolvenz, ohne dass ein Fall des § 878 BGB vorliegt. Der Gläubiger beruft sich darauf, dass ich das Recht auf dem zweiten Blatt ja eintragen wollte, es mir nur aus Zeitgründen nur nicht möglich war und dass es deshalb so behandelt werden müsse, als sei das Recht eingetragen worden.

    Man fasst sich natürlich ans Hirn. Wenn der Gesetzgeber den gleichen Unsinn schreibt, eigenartigerweise nicht.

    Die vorliegende Diskussion zeigt nach meiner Ansicht, dass die Problematik der Rechtsfähigkeit der GbR bei den Registergerichten noch nicht in ihrer ganzen Schärfe angekommen ist. Es wird hier etwas nachtarockt, das im Grundbuchrecht schon seit Anfang des letzten Jahres heiß diskutiert wird.

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    Die vorliegende Diskussion zeigt nach meiner Ansicht, dass die Problematik der Rechtsfähigkeit der GbR bei den Registergerichten noch nicht in ihrer ganzen Schärfe angekommen ist. ... Es wird hier etwas nachtarockt, das im Grundbuchrecht schon seit Anfang des letzten Jahres heiß diskutiert wird.



    :daumenrau
    Ich habe die Diskussion im Grundbuch mitgelesen und kann sie nachvollziehen.
    Es war schon immer so, dass Grundbuch- und Handelsregisterrecht im Wesentlichen parallel laufen, so dass das Problem der GbR als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft uns sehr wohl berührt.

    Ich selbst habe konkret in meinem Zuständigkeitsbereich eine KG, deren einzige phG und deren einzige Kommanditistin jeweils eine GbR mit diversen Unter-GbRs als Gesellschaftern ist ...

    Zurück zum TS:
    Es gibt bezüglich der Eingangsfrage zwei Möglichkeiten:
    Entweder man akzeptiert, dass die GbR als solche rechtsfähig ist -dann braucht man die Gesellschafter und deren Personendaten nicht- oder man wendet § 162 HGB bzw. den Rechtsgedanken oder was auch immer analog an und verlangt die Personendaten der Gesellschafter.

    Bezogen auf meinen Fall stellt sich im letzteren Fall aber die Frage, wie man vorgeht, wenn die Gesellschafterin eine GbR mit Unter-GbRs als Gesellschaftern ist, deren Gesellschafter wieder Unter-GbRs sind usw.:
    Wo hört man da auf mit nachfragen?

    Daher tendiere ich immer mehr zur ersten Ansicht: Die GbR ist rechtsfähig; die Gesellschafter interessieren nur in zweiter Linie.

    Die angesprochene Nachweisproblematik ist im Handelsregister wesentlich unproblematischer als im Grundbuchrecht.
    Im Handelsregister gilt erstmal der angemeldete Sachverhalt als richtig. In eine Prüfung habe ich nur dann einzusteigen, wenn ich konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eines vorgetragenen Sachverhaltes habe.

    Auch die Bedenken von Notariatsfee aus Notarssicht kann ich nachvollziehen - die sind genauso alleingelassen wie wir.

  • Ich stimme dieser Stellungnahme ausdrücklich zu.

    Das Problem bei der Eintragung der GbR-Gesellschafter ist nach meiner Ansicht allerdings weniger die eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit des Registergerichts, sondern der Umstand, dass sich die Rechtsverhältnisse einer GbR nicht nachweisen lassen und dass sie sich hierin von allen anderen gesellschaftsrechtlichen Rechtssubjekten unterscheidet. Die Eintragung von GbR-Gesellschaftern führt somit für den Rechtsverkehr zu einer trügerischen Sicherheit, die in Wahrheit nicht besteht und nach geltendem Recht auch nicht bestehen kann.

    Im Grundbuchrecht sind wir übrigens schon genau so weit. Wenn ein Eigentümer für eine GbR ein Grundpfandrecht bestellt, dann muss er wegen § 47 Abs.2 S.1 GBO in der Bewilligung auch deren Gesellschafterbestand angeben, den er aus eigenem Wissen aber überhaupt nicht kennen kann. Er übernimmt also insoweit notgedrungen ungeprüft die Angaben der GbR, die er nicht überprüft und auch nicht überprüfen kann. Auf diese Weise bestimmt die (angebliche) Erwerber-GbR im Verfahren nach § 19 GBO selbst, welche (angeblichen) Gesellschafter ins Grundbuch kommen, mögen es die richtigen sein oder auch nicht. Trotzdem knüpft § 899a S.1 BGB für einen gutgläubigen Erwerb an eben diese "wertlose" Eintragung der Gesellschafter an. Das halte ich für absurd.

    Ich befürchte, dass sich die Vogel-Strauß-Politik im Zusammenhang mit der GbR noch rächen wird. Der Notar bescheinigt nach § 40 Abs.2 GbmHG etwas, was er eigentlich nicht bescheinigen kann, die Grundbuchämter tragen etwas ein, was sie eigentlich nicht überprüfen können und ansonsten tut man einfach so (etwa im Versteigerungsverfahren), als wenn sich durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nichts geändert hätte. Das geht nur so lange gut, bis es irgendwann einmal so richtig knallt. Und wenn es knallt, werden alle erschrecken und die Dinge auf einmal anders handhaben, obwohl sich die Gesetzes- und Rechtslage überhaupt nicht geändert hat.

  • Da hat sich ja eine richtige Diskussion entwickelt; also ich werde sicherheitshalber die Geburtsdaten mal anfordern. mal sehen, welche reaktion ergeht.

    Danke!

  • In unserem Notariat ist es jetzt soweit: Ein Gesellschafter scheidet aus, teilt seinen Anteil und veräußert diesen an die Mitgesellschafter. Einer der Mitgesellschafter ist eine GbR, die im übrigen aktuell in die Liste unter „Hans Mustermann / Heinz Muster GbR“ mit Geburtsdaten und Privatanschriften aufgenommen wurde.

    M.E. ist die Beurkundung abzulehnen, weil aus den hier schon diskutierten Gründen dem Notar die Vertretungsverhältnisse der GbR nicht nachgewiesen werden können.
    Angenommen, die GbR bleibt beim Erwerb außen vor, so dass die Beurkundung erfolgen kann, ergibt sich auch schon das nächste Problem:

    Gemäß Satzung bedarf die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Hier stellt sich ebenfalls die Frage, wie die GbR in der Gesellschafterversammlung abstimmen soll. Daraus folgt, dass dem Notar nicht nachgewiesen werden kann, dass die Übertragung rechtswirksam ist. Das wiederum ist Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG. Selbst wenn also die GbR nicht erwirbt, kann der Notar die Bescheinigung nicht erteilen.

    Weiter angenommen, der Notar beurkundet und reicht die neue Liste mit Bescheinigung gem. § 40 Abs. 2 GmbHG ein. Wie geht Ihr damit um? Ist die Sache für das Registergericht erledigt, weil der Notar die Liste eingereicht hat? Es liegt ja eigentlich auf der Hand, dass eine Bescheinigung erteilt wurde, die aus den bekannten Gründen eigentlich nicht hätte erteilt werden können.

    Grundsätzlich sehe ich das Problem bei jeder Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung, wenn Mitgesellschafter eine GbR ist. Wer weiß denn, ob ein wirksamer Beschluss zustandegekommen ist. Das wird auf jeden Fall vom Registergericht geprüft werden müssen.

  • M.E. ist die Beurkundung abzulehnen, weil aus den hier schon diskutierten Gründen dem Notar die Vertretungsverhältnisse der GbR nicht nachgewiesen werden können.

    Ich gehe nicht davon aus, dass ein Notar einer rechtsfähigen Gesellschaft generell die Teilnahme am Rechtsverkehr verweigern darf.

    Wer weiß denn, ob ein wirksamer Beschluss zustandegekommen ist. Das wird auf jeden Fall vom Registergericht geprüft werden müssen.



    Das Registergericht darf diesen Beschluss nicht prüfen. Es wird diesen Beschluss auch nicht kennen. Die Prüfung der Wirksamkeit der Veränderung und damit auch eines solchen Beschlusses ist nach § 40 II GmbHG allein Aufgabe des Notars.


  • Ich gehe nicht davon aus, dass ein Notar einer rechtsfähigen Gesellschaft generell die Teilnahme am Rechtsverkehr verweigern darf.



    Ich denke schon, dass der Notar gem. § 4 BeurkG in diesem Fall ablehnen darf. Er muss es sogar, wenn er eine Amtshandlung nicht wirksam vornehmen kann. Der Notar schuldet nicht nur eine wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft. Und wenn ein Vertretungsrecht nicht nachgewiesen werden kann, stellt sich die Frage, wie der Notar das bewerkstelligen soll.

    Den Parteien bleibt der Weg der Notarbeschwerde.

    Für uns hat sich die Angelegenheit im übrigen erledigt. Gestern habe ich erfahren, dass der Notar anwaltlich vorbefasst ist und aus dem Grund die Beurkundung ohnehin nicht vornehmen kann.
    Ich habe einen ausschweifenden Vermerk über die Problematik erstellt, der nun dem Notar zugeht, der sich über den Beurkundungsauftrag freuen darf.

  • Das Registergericht darf diesen Beschluss nicht prüfen. Es wird diesen Beschluss auch nicht kennen. Die Prüfung der Wirksamkeit der Veränderung und damit auch eines solchen Beschlusses ist nach § 40 II GmbHG allein Aufgabe des Notars.



    Das ist schon klar. Ich meinte im vorstehenden Posting jedoch, dass sich das Problem doch grundsätzlich auf alle Beschlüsse bezieht, an denen eine GbR mitgewirkt hat.

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