hey,
folgender Fall:
Eingang Antrag auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld.
[Dadurch dass in den Grundakten bei mir vermerkt war, dass der Eigentümer schlecht zahlt, mache ich die Eintragung von der Zahlung der Kosten abhängig und habe eine formgerechte Zwischenverfügung erlassen]
Dann geht ein Eingang auf Eintragung einer Grundschuld für X ein.
Danach geht noch ein Antrag auf eine Zwangssicherungshypothek ein.
Bislang hat der Eigentümer nicht gezahlt. Frist läuft noch bis 05.03.
Soll ich noch warten und dann den Antrag zurückweisen oder rechtfertigt der Mangel der Kostenzahlung eine Vormerkung nach § 18 GBO und ich warte noch ein bißchen länger als die Frist?
Was meint ihr??
Vormerkung nach § 18 GBO
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steffi_not -
2. März 2010 um 15:18
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Bis Fristablauf warten, bei der Kasse anrufen und sich vergewissern, daß tatsächlich nicht gezahlt wurde und nicht nur die Mitteilung auf sich warten läßt, (ggf.) zurückweisen, dann Grundschuld und Zwangsversteigerungsvermerk eintragen.
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... und Zwangsversteigerungsvermerk eintragen.
Der ist zwar noch nicht beantragt, wird bis dahin aber bestimmt auch noch kommen.
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... und Zwangsversteigerungsvermerk eintragen.
Der ist zwar noch nicht beantragt, wird bis dahin aber bestimmt auch noch kommen.
Gut, zuerst also noch die Zwangshypothek eintragen.:) -
Wie die Vorredner mit folgender Ergänzung:
Ich würde die Folgeanträge schon mal prüfen. Bestehen dort auch Eintragungshindernisse, können schon jetzt entsprechende Zwischenverfügungen ergehen, meine ich.
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