Wohnungsrecht - Verlegung des Ausübungsbereichs

  • Hallo,

    beantragt ist eine Leibgeding (Wohnungsrecht + Reallast), das Wohnungsrecht soll an "der gesamten Wohnung im 1. Obergeschoss" u.a. bestellt werden. Aus dem Rahmen fällt der Passus "A (Berechtigter) ist berechtigt, durch jederzeit mögliche einseitige Erklärung gegenüber dem Erwerber den Ausübungsbereich des Wohnungsrechts von der Obergeschosswohnung auf die Erdgeschosswohnung des Vertragsobjekts zu verlagern. Im übrigen gilt der Inhalt des Leibgedings unverändert. Dieses einseitige Leistungsbestimmungsrecht soll Inhalt des Leibgedings sein."
    Zulässig ?:gruebel:

  • Die einzelnen Räume des Wohnungsrechts müssen, wenn nicht alle Räume davon erfaßt sein sollen, von Anfang an bestimmt sein. Ein Leistungsbestimmungsrecht geht daher nicht. Es kann hier nicht anders sein, wie bei einem Wahlrecht des Berechtigten zwischen zwei Wohnungen, das auch nur durch zwei entsprechend bedingte Wohnungsrechte gesichert werden kann (vgl. Milzer BWNotZ 2005, 136, 138). Der Unterschied besteht nur darin, daß hier das Recht bezüglich der Obergeschosswohnung mit Sicherheit zur Entstehung gelangen soll. Bedingt zu bestellen wäre insofern nur das Recht hinsichtlich der Erdgeschosswohnung.

  • Auch noch: "Die Ausübung eines Wahlrecht kann jedoch zur auflösenden Bedingung für das Erlöschen des einen und zur aufschiebenden Bedingung zum Entstehen eines anderen Wohnungsrechts an verschiedenen, aber genau festgelegten Räumen oder Häusern gemacht werden (BayObLG NJW-RR 1988, 982= DNotZ 1988, 587; dazu auch mit Formulierungsvorschlag Milzer BWNotZ 2005, 136, 138). Hervorhebungen von mir.

  • Die in # 4 zitierte Stelle aus dem Bamberger/Roth:
    Es ist allerdings möglich, bezüglich genau räumlich fest bestehender Einheiten ein Wahlrecht insofern einzuräumen, dass vor Ausübung des Wahlrechts an den Räumen der Einheit 1 und nach Ausübung des Wahlrechts an den Räumen der Einheit 2 das Wohnungsrecht besteht.

    Die Entscheidung des BayObLG spricht auch nicht von 2 Wohnungsrechten; es war vielmehr nur ein Wohnungsrecht beantragt.

  • Die Entscheidung des BayObLG spricht auch nicht von 2 Wohnungsrechten; es war vielmehr nur ein Wohnungsrecht beantragt.



    Das ist, was Milzer mit "mittelbar" gemeint hat. BayObLG: "Die Entscheidung der Beteiligten zu 1) ist als auflösende Bedingung für das Wohnungsrecht am Wohnhaustrakt K.-Weg 8 (§ 158 Abs. 2 BGB) und zugleich als aufschiebende Bedingung für das Wohnungsrecht an der Doppelhaushälfte K.-Weg 10 anzusehen (§ 158 Abs. 1 BGB)." Das könnte so mit einem Recht nicht bewerkstelligt werden.

  • Was Milzer mit "mittelbar" gemeint hat, findet in der Entscheidung des BayObLG nicht wirklich Niederschlag.

    Ergänzend noch aus juris:
    LG Ansbach 4 T 409/98 MittBayNot 1998, 448
    Die einem Wohnungsrecht unterliegenden Teile eines Gebäudes sind hinreichend genau bestimmt, wenn ausweislich der Eintragungsbewilligung das Recht nach Wahl des Eigentümers an unterschiedlichen Gebäudeteilen ausgeübt werden kann.

  • LG Ansbach 4 T 409/98 MittBayNot 1998, 448
    Die einem Wohnungsrecht unterliegenden Teile eines Gebäudes sind hinreichend genau bestimmt, wenn ausweislich der Eintragungsbewilligung das Recht nach Wahl des Eigentümers an unterschiedlichen Gebäudeteilen ausgeübt werden kann.



    Das LG Ansbach stützt sich in seiner Entscheidung auch nur wieder auf den o.g. Beschluß des BayObLG. Allerdings kommen die dann zu dem Schluß, daß der Eigentümer ein Wahlrecht hätte, das immer wieder ausgeübt werden könne. Das führe dann dazu, "daß in diesem Fall ein ständiger Wechsel zwischen einem auflösend und einem aufschiebend bedingten Wohnungsrecht an beiden Grundstücksteilen entstehen" könne. Und das alles mit einem (!) Recht. Eher nicht.

  • Ja, würde es, wenn es nur ein Ausübungsbereich wäre. Daß der Berechtigte sein Wohnungsrecht an dem anderen Ausübungbereich nur dann bekäme, wenn dasselbe Recht einerseits aufschiebend und gleichzeitig auflösend bedingt sein könnte (wobei Bedingungseintritt jeweils die gleiche Voraussetzung ist), ist das Problem.

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