Ausschluss der Nutzung von Stellplätzen

  • Hallo zusammen!
    Habe im Bestandsverzeichnis eines Wohnungsgrundbuchs u. a. folgenden Ausschluss vermerkt:
    "Solange die X-GmbH Eigentümerin auch nur einer Sondereigentumseinheit ist, sind die übrigen Miteigentümer von der Nutzung der Kfz-Stellplätze und der Tiefgaragenstellplätze ausgeschlossen."
    Nun wird eine der Wohnungen veräußert und die Beteiligten beantragen die Löschung dieses Vermerks. Angeblich (müsste ich noch prüfen) ist die X-GmbH keine Eigentümerin mehr.
    Auf Grundlage welcher Unterlagen könnte ich dies denn löschen? Müssten Gläubiger zustimmen? Kann dieser Vermerk auch nur im GB einer dieser Wohnungen gelöscht werden?
    Bin total ratlos!:gruebel:

  • Wenn die Eigentümergemeinschaft von der Nutzung bestimmter Flächen ausgeschlossen ist (negative Komponente) und dem aufteilenden Bauträger die Zuweisungsgefugnis dieser Nutzungsrechte (positive Komponente) vorbehalten ist, war man der Ansicht, daß das Recht nach Abveräußerung der letzten dem Bauträger verbliebenen Wohnung ohne Weiteres an die Eigentümergemeinschaft zurückfällt (vgl. Schneider Rpfleger 1998, 53, 61). Nach neuerer Ansicht (LG München II MittBayNot 2004, 366; Link geht gerade nicht) steht die Zuweisungsbefugnis dem Bauträger auch dann noch zu, wenn er nicht mehr zur Eigentümergemeinschaft gehört. Außer, wenn die Zuweisungsbefugnis nur zeitlich befristet erteilt wurde. So liegt der Fall hier offenbar. Mit der Abveräußerung der letzten Wohnung steht die Nutzung wieder der Gemeinschaft zu. Der Vermerk könnte dann gelöscht werden.

  • Vielen Dank für die Antwort!
    Ich tendiere gefühlsmäßig auch dazu, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nunmehr für die Zuweisungen zustänig ist. Könnte denn dann ein einzelner Wohnungseigentümer die Löschung in seinem Blättchen bewirken, oder müssten nicht alle gemeinsam auftreten bzw. per Beschluss der WEG eine Änderung beschließen?

  • So wie das hier vereinbart und zum Inhalt des Sondereigentums gemacht wurde, geht mit dem Abverkauf der letzten Wohnung nicht einfach nur die Zuweisungsbefugnis auf die Gemeinschaft zurück. Diese ist auch vom Mitgebrauch nicht mehr ausgeschlossen. Das Sondernutzungsrecht ist erloschen.

  • Aber mein Problem ist leider damit nicht gelöst: Ich frage mich, ob ich den Vermerk über den Ausschluss im Bestand einer der WohnungsGB's auf Antrag des Eigentümers löschen kann??:oops: Bzw. was gäbe es für Gründe, es nicht löschen zu dürfen?

  • Man kann nicht die Gemeinschaft als Ganzes von bestimmten Nutzung ausschließen. Deshalb fällt das nicht verteilte Nutzungsrecht an die Gemeinschaft zurück, wenn der Bauträger seine letzte Wohnung veräußert hat (Schneider a.a.O.). Das Grundbuch wäre insoweit unrichtig und könnte auch bezüglich einzelner Wohnung berichtigt werden. Die anderen Wohnungseigentümer wären aber anzuhören (Art 103 I GG). Passieren könnte, daß ein SNR bereits schuldrechtlich (§ 10 Abs. 3 WEG) zugeordnet wurde und der Antrag noch irgendwo in einem Kaufvertrag schlummert. Wenn man sichergehen will, verlangt man die Berichtigungsbewilligung aller Wohnungseigentümer. Alles immer vorausgesetzt, daß der Bauträger tatsächlich ausgeschieden ist. Der Beschluß des LG München betrifft, bei nochmaligen Durchlesen, übrigens nicht unseren Fall.

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