Rücknahme Antrag streitiges Verfahren

  • Hallo, Ihr Lieben,

    da in unserem Bundesland die Mahnverfahren seit inzwischen mehr als drei Jahren bei einem zentralen Mahngericht maschinell bearbeitet werden, bin ich hinsichtlich der Mahnsachen etwas aus der Übung. Ich habe aber jetzt aktuell ein altes Verfahren vorliegen, bei dem ich mir nicht so ganz sicher bin. Es geht um folgenden Sachverhalt:

    Gegen einen am 07.02.2006 erlassenen Mahnbescheid wurde rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Die Durchführung des streitigen Verfahrens war im Mahnbescheidsantrag nicht beantragt. Am 04.07.2006 wird der mit der Widerspruchsnachricht angeforderte Kostenvorschuss für das streitige Verfahren durch den Antragsteller eingezahlt. Auf hiesige Anfrage teilt der Antragsteller (juristischer Laie) mit Schreiben vom 17.07.2006 mit, das streitige Verfahren durchführen zu wollen. Da allerdings noch strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsgegner liefen und der Ausgang des streitigen Verfahrens vom Ausgang dieser Ermittlungen abhängig sei, sei er erst mal gezwungen, das streitige Verfahren zurückzustellen. Auf telefonische Rückfrage wurde damals erklärt, das Verfahren solle zunächst nicht abgegeben werden, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Nun teilt der Antragsteller mit Schreiben vom 16.02.2010 mit, dass das streitige Verfahren nicht mehr durchgeführt wird und bittet um Rückerstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten.

    Nun meine Frage:

    Bekommt er jetzt die volle von ihm eingezahlte 2,5 fache Gebühr zurück oder muss ich in entsprechender Anwendung von KV 1211 GKG noch eine 1/2 Gebühr einbehalten, so dass er nur eine 2,0 fache Gebühr erhält? Oder gilt KV 1211 nur, wenn das Verfahren sich bereits beim Streitgericht befindet?

    Bei rein vorsorglich gestelltem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens im Mahnbescheidsantrag gab es vor Urzeiten mal eine Anweisung unseres OLG, dass hier keine weiteren Kosten durch das Mahngericht zu erheben sind, wenn der Kostenvorschuss zur Abgabe des Verfahrens nicht eingezahlt wird. Hier war aber das streitige Verfahren gesondert beantragt, allerdings wurde der Antrag ja gleichzeitig zurückgestellt.

    Hmmm, ... bin für jede Meinung dankbar.

    Vielen Dank

  • Die Gebühr nach KV 1210 GKG entsteht mit Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Zahlung des Kostenvorschusses für das streitige Verfahren ist dem Antrag auf Durchführung gleichzusetzen. Die Zurückstellung des streitigen Verfahrens hat auf die Gerichtskosten keinen Einfluss.

  • :abgelehnt

    Die Mitteilung, dass das streitige Verfahren nicht durchgeführt werden soll, steht der MB- bzw. Klagerücknahme gleich. Es entsteht daher gem. KV-Nr. 1211 GKG eine 1,0 Gebühr.
    Ergo: Der ASt. bekommt 2 Gebühren zurück.
    Aus wirtschaftlichen Gründen gibt man die Akte nicht an das Streitgericht und lässt dann den ASt. die Klage zurücknehmen. Das wäre unnötig!

  • :eek: Stimmt, ich nehme meine Posting #2 zurück. Habe die "Rücknahme" irgendwie unter den Tisch fallen lassen.:oops: VIP hat Recht!!

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