Hallöchen
ich bin ja neuerdings wieder bissl im Grundbuch tätig, aber was ich gerade auf dem Tisch zu liegen habe, verstehe ich gar nicht.
Es wurde ein Antrag auf Eintragung einer SH gestellt. Problem: Schuldnerin ist in Erbengemeinschaft eingetragen --> ihr Anteil kann nicht belastet werden. Um Antragsrücknahme wurde gebeten.
Nun reicht mir die Gläubigerin (kein RA, sondern Bank) einen Pfüb ein. Dort wurden die Ansprüche der Schuldnerin gegen der Erbengemeinschaft gepfändet (Anspruch auf Auseinandersetzung).
Jetzt beantragt die Gläubigerin: "...überreichen wir den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit dem Antrag diesen an rangbereiter Stelle im Grundbuch einzutragen."
HÄH???!! Ich habe keinen Plan. Sowas geht doch nicht, oder??!!!
Eintragung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Sicherungshypothek
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klein_steffchen -
24. März 2010 um 13:15
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Wurde nicht vielleicht der Erbteil gepfändet? Eine solche Pfändung wäre jedenfalls eintragungsfähig.
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Ebenso. Der Auseinandersetzungsanspruch allein ist nicht pfändbar. Da fehlt noch was.
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Bin jetzt schon wieder im anderen Büro (ja, ich habe zwei Büros in unterschiedlichen Gebäuden...). Ich gucke morgen gleich nochmal nach.
Aber selbst wenn man die Erbteilspfändung eintragen kann --> was hat das dann mit der SH zu tun? -
Nichts. Weil am Miterbenanteil eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden kann, hat ihn der Gläubiger jetzt gepfändet. Die Zwangshypothek geht damit natürlich immer noch nicht.
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