Drei zu je 1/3 eingetragene Eigentümer setzen sich in der Weise auseinander, dass zwei verbleibende Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen werden. Die Urkunde enthält Auflassungen.
Vormerkungen sind nicht vorgesehen. Der Vertrag wird vorerst nicht vollzogen. Zeitlich nach diesem Vertragsabschluss wird der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.
Ich sehe es so, dass die Verfügungen der Beteiligten wirksam sind, da sie vor der Beschlagnahme vorgenommen wurden.
Wenn nun also der Umschreibungsantrag eingereicht wird, müsste dieser doch vom Grundbuchamt vollzogen werden, oder?
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