Verfügungen vor Eintragung e. Zwangsversteigerungsvermerks

  • Drei zu je 1/3 eingetragene Eigentümer setzen sich in der Weise auseinander, dass zwei verbleibende Eigentümer zu je ½ Anteil eingetragen werden. Die Urkunde enthält Auflassungen.
    Vormerkungen sind nicht vorgesehen. Der Vertrag wird vorerst nicht vollzogen. Zeitlich nach diesem Vertragsabschluss wird der Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

    Ich sehe es so, dass die Verfügungen der Beteiligten wirksam sind, da sie vor der Beschlagnahme vorgenommen wurden.

    Wenn nun also der Umschreibungsantrag eingereicht wird, müsste dieser doch vom Grundbuchamt vollzogen werden, oder?

  • Die Verfügungsbefugnis muss -von § 878 BGB abgesehen, dessen Voraussetzungen hier mangels Antragstellung nicht vorliegen können- bis zur Vollendung des Rechtserwerbs, also bis zur Grundbucheintragung, vorliegen. Da der Vermerk bereits eingetragen ist, kommt auch kein gutgläubiger Erwerb mehr in Betracht.

    Ob das Grundbuchamt die Auflassung gleichwohl vollzieht, weil es sich nur um eine relative Verfügungsbeschränkung handelt, ist im Ergebnis nicht von Belang. Es bleibt bei der relativen Unwirksamkeit der Verfügung des auflassenden Miteigentümers.

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