Namens-GbR's im Grundbuch: Lösungsvorschlag

  • Das Argument, dass nur das eingetragen wird, was man schon hätte früher hätte eintragen können, ist nicht schlüssig. Denn es unterstellt, was es erst zu prüfen gilt, nämlich, dass es auf den infolge GbR-Gründung feststehenden Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags ankommt.

    Kern des Problems scheint mir zu sein, dass sich der Senat (mit Ausnahme des Demharter-Zitats) durchweg auf Fundstellen beruft, die aus der Zeit vor dem ERVGBG stammen. Vor dem ERVGBG war aber klar, dass es sich bei der Angabe der Gesellschafter im Gegensatz zur Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nurmehr um ein Individualisierungsmerkmal handelt. Unter dieser Prämisse konnte aber weder die fehlende noch die unrichtige Angabe von Gesellschaftern zu einer Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führen, die man über § 22 GBO wieder hätte beseitigen müssen.

    Diese Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des § 899a BGB aber grundlegend geändert, weil es sich bei der Angabe der Gesellschafter seitdem wieder um eine Eintragung handelt, die im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit zur Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führt (§ 899a S.2 BGB), allerdings wegen Art.229 § 21 EGBGB mangels Rückwirkung des § 47 Abs.2 S.1 BGB zu einer Grundbuchunrichtigkeit, die das Grundbuchamt nicht von Amts wegen nach § 82 S.3 GBO zu sanktionieren hat.

    Nach meiner Ansicht lässt sich nicht schlüssig begründen, dass das Grundbuch einerseits i.S. des § 894 BGB unrichtig sein soll, wenn ein Nichtgesellschafter eingetragen ist, dass es andererseits aber richtig sein soll, wenn überhaupt keine Gesellschafter eingetragen sind. Folgt man dem, stellt die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter von Namens-GbR's zweifelsfrei eine "echte" Grundbuchunrichtigkeit i.S. der §§ 894 BGB, 22 GBO dar (§ 899a S.2 BGB). Wenn ein unrichtiges Grundbuch berichtigt werden soll, versteht es sich aber von selbst, dass dann nur die derzeitigen Gesellschafter eingetragen werden können und nicht welche, die es früher (bei der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag) einmal waren.

    Damit sind wir aber beim erforderlichen Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes.

    Einmal editiert, zuletzt von Cromwell (6. Mai 2010 um 14:06) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Andreas:

    Deine Bedenken in #20 bezüglich eines evtl. zulässigen Freibeweises halte ich für unbegründet, weil sich die Rechtsverhältnisse einer GbR weder förmlich noch formlos nachweisen lassen. Der Fall, dass man im Wege der Freibeweises von den Rechtsverhältnissen einer GbR überzeugt ist, kann somit überhaupt nicht eintreten. Dazu müsste es ein Register geben, in welchem die Rechtsverhältnisse der GbR verlässlich verzeichnet sind. Aber bekanntlich gibt es kein solches Register.

    Im nächsten Posting (das ich in demnächst einstelle) erfolgt meine angekündigte ausführliche Stellungnahme zur "Namens-GbR-Entscheidung" des OLG München.

  • OLG München, 34. Zivilsenat
    Beschluss vom 27.04.2010
    34 Wx 032/10

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
    vom 04.12.2008 (V ZB 74/08) in der Zeit vor dem 18.08.2009 nur unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen worden, kommt jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft gleichzeitig mit dem Erwerb des Grundstücks gegründet wurde, eine Ergänzung des Grundbuchs um die Gesellschafter zum Zeitpunkt der ursprünglichen Eintragung in Form einer Richtigstellung in Betracht. In diesem Fall genügt es, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung des Gesellschafterbestands bestehen.

    Stellungnahme

    1. Von der Entscheidung betroffene Sachverhalte

    Es ist zunächst vorauszuschicken, dass die Entscheidung des OLG München nur Fallgestaltungen betrifft, bei welchen (a) die Erwerber-GbR im notariellen Erwerbsvertrag gegründet wurde und (b) diese GbR-Gründung „zeitlich nicht weit zurückliegt“ (hier: 14,5 Monate: Gründung am 06.10.2008, Weiterveräußerung durch die GbR am 22.12.2009). In aller Regel fehlt es jedoch schon an der Voraussetzung zu a), weil die Fallgestaltungen, bei welchen nicht eine bereits existente GbR erwirbt, sondern die GbR erst im Erwerbsvertrag gegründet wird, nach den bisherigen Erfahrungen der Grundbuchpraxis die Ausnahme darstellen, obwohl eine solche uno-actu-Gründung wegen der bestehenden Nachweisprobleme zunehmend empfohlen wird (Lautner DNotZ 2009, 650, 658/661; Rebhan NotBZ 2009, 445, 450; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 183; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 450). Dass die vorliegende Entscheidung demzufolge nur für eine überschaubare Anzahl von Fällen einschlägig ist und daher nicht verallgemeinert werden darf, wird vom OLG München auch ausdrücklich betont:

    „In der notariellen Urkunde vom 06.10.2008 wurde das Erbbaurecht an eine ad hoc gegründete GbR aufgelassen. ... Das Grundbuchamt hatte damals zu Recht keine Bedenken hinsichtlich der Identität der Gesellschaft, der Gesellschafterstellung sowie der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3 bis 5. Ob das Grundbuchamt ohne weiteres die Angaben zur Gesellschaft und zum Gesellschafterbestand akzeptieren muss und ohne weiteren Nachweis die Gesellschaft einzutragen hat (so Weimer NZG 2010, 335; Ruhwinkel MittBayNot 2009, 421/424) - was aber nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 05.02.2010, 34 Wx 116/09 = NZG 2010, 341) entspricht -, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Die Senatsentscheidung betraf nämlich das Grundbuchgeschäft einer Gesellschaft, die nicht zugleich mit diesem gegründet wurde. Die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auflassung ergeben sich hier hingegen aus der bei den Grundakten befindlichen Urkunde vom 06.10.2008.“

    Aufgrund der erfolgten Gründung der GbR im Erwerbsvertrag vom 06.10.2008 hatte das zuständige Grundbuchamt die Eintragung der Erwerber-GbR zu Recht vorgenommen, weil bei einer solchen uno-actu-Gründung außer Frage steht, dass die Erwerber-GbR existiert, welche Identität sie hat und aus welchen Gesellschaftern sie besteht. Daraus folgt jedoch im Umkehrschluss für den Regelfall des Erwerbs durch eine bereits existente GbR, dass das Grundbuchamt eine zugunsten einer solchen nicht im Erwerbsvertrag gegründeten GbR erklärte Auflassung nicht vollziehen darf, weil sich die erforderlichen Nachweise im Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der Erwerber-GbR nicht (formgerecht) führen lassen. Dies liegt nicht nur völlig auf der Linie des Beschlusses des Kammergerichts vom 23.03.2010 (Az. 1 W 88 + 116 - 127/10), sondern der Senat bestätigt insoweit auch seine in der Entscheidung vom 05.02.2010 (NZG 2010, 341 = NotBZ 2010, 191 = DNotZ 2010, 299 = FGPrax 2010, 68) vertretene Ansicht, dass bloße Behauptungen der Beteiligten zu den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft keinen tauglichen Nachweis für die Existenz, die Identität sowie den Gesellschafterbestand und die aus ihm folgenden Vertretungsverhältnisse der GbR darstellen. Damit befindet sich der Senat (ebenso wie das KG a.a.O. und das OLG Nürnberg im Beschluss vom 08.04.2010, Az. 10 W 277/10) im eindeutigen Widerspruch zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.02.2010 (NotBZ 2010, 192 = DNotZ 2010, 301).

    2. Grundbuchberichtigung oder bloße Richtigstellung einer unvollständigen Eintragung?

    Die Ausführungen des OLG München zur eigentlichen Problematik der nachträglichen Eintragung von Gesellschaftern einer ohne Gesellschafterangabe eingetragenen Namens-GbR vermögen dagegen nicht zu überzeugen.

    a) Das Argument, dass nur das eingetragen wird, was man schon früher hätte eintragen können, erscheint nur auf den ersten Blick schlüssig. Denn es unterstellt im Ergebnis, was es erst zu prüfen gilt, nämlich, dass es für die aktuelle Eintragung der Gesellschafter auf den infolge GbR-Gründung feststehenden Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvertrags ankommt. Als Kern des Problems erweist sich dabei, dass sich der Senat (mit Ausnahme des Verweises auf Demharter § 47 Rn. 38, in Absatz 2 auf Seite 6 des Beschlusses unzutreffend zitiert mit § 47 Rn. 8) durchweg auf Fundstellen beruft, die aus der Zeit vor dem am 18.08.2009 erfolgten Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG stammen. Vor diesem Inkrafttreten war aber klar, dass es sich bei der Angabe der Gesellschafter im Gegensatz zur Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nurmehr um ein Individualisierungsmerkmal für die Rechtsinhaber-GbR handelt. Unter dieser Prämisse konnte aber weder die fehlende noch die unrichtige Angabe von Gesellschaftern zu einer Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führen, die man über § 22 GBO wieder hätte beseitigen müssen. Dies war auch der Grund dafür, dass die Richtigkeit des Gesellschafterbestandes in der Zeit vor dem Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG nicht (mehr) nach § 891 BGB vermutet wurde. Es ist somit völlig plausibel und zutreffend, dass die vor dem 18.08.2009 aktuelle Kommentarliteratur eine Grundbuchunrichtigkeit im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder fehlenden Eintragung der Gesellschafter verneinte.

    Diese Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des § 899a BGB aber grundlegend geändert, weil es sich bei der Angabe der Gesellschafter seitdem wieder um eine Eintragung handelt, die im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit zur Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führt (§ 899a S. 2 BGB), allerdings wegen der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 21 EGBGB mangels Rückwirkung des § 47 Abs. 2 S. 1 GBO zu einer Grundbuchunrichtigkeit, die das Grundbuchamt nicht von Amts wegen nach § 82 S. 3 GBO zu sanktionieren hat.

    Es lässt sich nach der aktuellen Gesetzeslage nicht schlüssig begründen, dass das Grundbuch zwar einerseits i.S. des § 894 BGB unrichtig ist, wenn ein Nichtgesellschafter eingetragen ist oder wenn nicht alle Gesellschafter eingetragen sind, dass es andererseits aber richtig sein soll, wenn überhaupt keine Gesellschafter eingetragen sind. Um eine lediglich unvollständige Bezeichnung der berechtigten GbR kann es sich (entgegen Demharter § 47 Rn. 38) nämlich schon deshalb nicht handeln, weil die rechtsfähige GbR als solche zutreffend (unter ihrem Namen) eingetragen ist, die Gesellschafter im Kontext der gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gesellschafterbestandes sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (wieder) selbst als „Berechtigte“ angesehen werden (§ 899a S. 2 BGB, § 47 Abs. 2 S. 2 GBO) und es sich bei der GbR und ihren Gesellschaftern somit im Rechtssinne um zwei verschiedene „Berechtigte“ handelt, die jeweils einen anderen Berechtigungsgegenstand innehaben (die GbR die dingliche Rechtsinhaberschaft und die Gesellschafter die Vertretungsmacht) und für die jeweils andere gesetzliche Vorschriften gelten (§ 891 BGB für die GbR und § 899a BGB für die Gesellschafter), sodass die Falsch- oder Nichteintragung eines jeden dieser beiden „Berechtigten“ zwangsläufig jeweils für sich alleine und unabhängig von der Eintragung des jeweils anderen Berechtigten zu einer Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führen muss (bei der GbR in unmittelbarer Anwendung des § 894 BGB und bei den Gesellschaftern über § 899a S. 2 BGB).

    Folgt man dieser aufgrund der Gesetzeslage zwingenden Einschätzung, so handelt es sich bei der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter von Namens-GbR's seit dem Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG zweifelsfrei (wieder) um eine "echte" Grundbuchberichtigung i.S. der §§ 894 BGB, 22 GBO (§§ 899a S. 2 BGB, 47 Abs. 2 S. 2 GBO. Aufgrund der gesetzlich normierten Doppelgleisigkeit der beiden verschiedenen „Berechtigungen“ handelt es sich dabei aber nicht um eine Berichtigung der bereits erfolgten Eintragung der GbR als Eigentümerin (die rechtsfähige GbR ist ja materiell zutreffend eingetragen!), sondern um eine Berichtigung, die darin besteht, dass die Gesellschafter in ihrer eigenen Eigenschaft als „Berechtigte“ überhaupt nicht eingetragen sind. Wenn es um die Berichtigung eines unrichtigen Grundbuchs geht, versteht es sich aber natürlich von selbst, dass nur die aktuellen Gesellschafter eingetragen werden können und nicht jene, die es früher (bei der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag) einmal waren, und zwar ganz gleichgültig, ob man die Grundbuchberichtigung der Eintragung der GbR oder der Nichteintragung ihrer Gesellschafter zuordnet. Damit ist man aber zwingend beim erforderlichen (förmlichen) Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes angelangt. Denn mangels erfolgter Eintragung der Gesellschafter gibt es keine gesetzliche Vermutung, nach welcher das Grundbuchamt davon ausgehen kann, dass sich der ursprüngliche Gesellschafterbestand seit der im Erwerbsvertrag erfolgten Gründung der GbR nicht verändert hat. Da es ohne diesbezügliche gesetzliche Vermutung aber keine Eintragung des ursprünglichen Gesellschafterbestandes im Wege der Grundbuchberichtigung geben kann, führt am zwingend erforderlichen (förmlichen) Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes kein Weg vorbei. Nachdem sich dieser Nachweis aber weder förmlich noch formlos führen lässt, scheidet eine nachträgliche Eintragung der Gesellschafter eingetragener Namens-GbR’s aus (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 187). Die Teilnahme solcher GbR’s am Immobilienverkehr ist nach Maßgabe des § 1913 BGB durch die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Gesellschafter der Rechtsinhaber-GbR zu gewährleisten.

    b) Dass die Nichteintragung der Gesellschafter der GbR ausnahmslos zu einer Grundbuchunrichtigkeit i.S. des § 894 BGB führt, zeigt sich im Vergleich der hier in Frage stehenden Alteintragungen mit Eintragungen, die erst nach dem 17.08.2009 vorgenommen wurden. Ist eine solche Neueintragung unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgt und eine Namens-GbR demzufolge ohne Angabe ihrer Gesellschafter als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Eigentümereintragung der GbR als solche richtig ist, weil der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift keine materiellrechtliche Grundbuchunrichtigkeit bewirken kann (es wurde an die GbR aufgelassen und die GbR wurde auch eingetragen). Ist die erfolgte Eintragung der GbR aber im positiven Sinne materiell richtig, so kann sich die Grundbuchunrichtigkeit konsequenterweise im negativen Sinne nur auf die Nichteintragung der Gesellschafter als solche beziehen (§ 899a S. 2 BGB i.V.m. § 894 BGB), die ihrerseits wiederum keinen rechtlichen Bezug zur richtigen Eintragung der GbR haben kann. Wenn es sich aber so verhält, dass eine gesellschafterlose Neueintragung der GbR nicht zu einer Unrichtigkeit der Eintragung der GbR, sondern zu einer hiervon strikt zu unterscheidenden Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf die Nichteintragung der Gesellschafter führt, dann kann eine mit der besagten gesellschafterlosen Neueintragung inhaltsgleiche Alteintragung der GbR wegen der Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 899a BGB auf Alteintragungen (Art. 229 § 21 EGBGB) aber nicht auf einmal insgesamt zu einem richtigen, aber unvollständigen Grundbuch führen, dessen Inhalt lediglich ergänzt werden müsste. Sowohl für Alteintragungen als auch für Neueintragungen gilt vielmehr gleichermaßen, dass die gesellschafterlose Eigentümereintragung der GbR als solche richtig ist (sodass es insoweit auch nichts zu ergänzen gibt), während die hiervon zu unterscheidende Nichteintragung der Gesellschafter zur Grundbuchunrichtigkeit im Hinblick auf die fehlende Verlautbarung des eigenen vertretungsrechtlichen Berechtigungsgegenstandes der Gesellschafter führt. Für die Annahme, dass gesellschafterlose Alteintragungen und eben solche Neueintragungen im Hinblick auf eine etwaige Grundbuchunrichtigkeit zu unterschiedlichen Wirkungen und Rechtsfolgen führen können, fehlt es somit an jedem zulässigen gesetzlichen Anhaltspunkt. Unabhängig vom jeweiligen Eintragungszeitpunkt bleibt es somit für alle Alteintragungen und Neueintragungen dabei, dass die erfolgten gesellschafterlosen Eintragungen der Namens-GbR’s richtig sind, weil sie die Rechtsinhaberschaft der rechtsfähigen GbR zutreffend verlaubaren, dass die nachträgliche Eintragung ihrer Gesellschafter aber eine Grundbuchberichtigung i.S. des § 899a S. 2 BGB i.V.m. § 894 BGB im Hinblick auf die eigene (und bisher nicht verlautbarte) „Berechtigung“ der Gesellschafter darstellt, die den (förmlichen) Nachweis des aktuellen Gesellschafterbestandes der eingetragenen Namens-GbR voraussetzt.

    c) Auch die Argumentation des Senats, dass wegen des Voreintragungsgrundsatzes des § 39 Abs. 1 GBO (§ 47 Abs. 2 S. 2 GBO) in jedem Fall die ursprünglichen (und nicht die aktuellen) Gesellschafter der im Erwerbsvertrag gegründeten GbR im Grundbuch nachgetragen werden müssten, weil ansonsten ein nach der GbR-Gründung (aber vor der nunmehrigen Gesellschaftereintragung) erfolgter Wechsel im Gesellschafterbestand nicht dargestellt werden könne, geht am eigentlichen Problem vorbei. Denn ein in dem besagten Zeitraum erfolgter Gesellschafterwechsel führt im Hinblick auf die erforderliche Voreintragung des ausscheidenden Gesellschafters nur dazu, dass für seine Person nicht der Nachweis seiner aktuellen Gesellschaftereigenschaft, sondern der Nachweis seiner Gesellschafterstellung im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels zu führen ist. Dieser Zeitpunkt ist aber wiederum ein späterer als derjenige der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag, sodass sich für die Person des ausscheidenden Gesellschafters im Vergleich zum aktuellen Gesellschafterbestand zwar ein früherer, aber gleichwohl ein späterer Zeitpunkt als derjenige der im Erwerbsvertrag erfolgten GbR-Gründung für den notwendigen Nachweis seiner Gesellschafterstellung ergibt, während es für die nicht am Gesellschafterwechsel beteiligten übrigen Gesellschafter unverändert beim erforderlichen Nachweis ihrer aktuellen Gesellschafterstellung verbleibt. Soweit es den ausscheidenen Gesellschafter angeht, führt die erfolgte Anteilsübertragung somit lediglich zu einer zeitlichen Rückverlagerung der Prüfung seiner im Zeitpunkt der Übertragung aktuellen Gesellschafterstellung, nicht aber zu einer zeitlichen Rückverlagerung auf den noch weiter zeitlich zurückliegenden Gründungszeitpunkt der bereits im Erwerbsvertrag statuierten GbR. Damit erweist sich die auf den Voreintragungsgrundsatz des § 39 Abs. 1 GBO abstellende Argumentation des Senats aber nicht als stichhaltig, und zwar auch nicht unter der (unzutreffenden) Prämisse, dass es sich bei der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern lediglich um die Richtigstellung einer unvollständigen Eintragung handelt. Die Frage, ob Gesellschafterwechsel wegen der inhaltlichen Beschränkung der Vermutung des § 899a S. 1 BGB auf das „eingetragene Recht“ der GbR überhaupt noch eintragungsfähig sind (verneinend Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 185/186), soll an dieser Stelle nicht vertieft werden.

    d) Der Senat versucht, die Problematik eines nach der erfolgten GbR-Gründung jederzeit möglichen Gesellschafterwechsels durch die Anwendung des Legalitätsprinzips in den Griff zu bekommen, wonach das Grundbuchamt anerkanntermaßen nicht wissentlich dazu beitragen darf, das Grundbuch durch die Angabe eines falschen oder unvollständigen Gesellschafterbestandes unrichtig zu machen. Diese Überlegung ist nicht frei von Widerspruch. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, wie die nach Ansicht des Senats in Frage stehende bloße Ergänzung einer lediglich unvollständigen Eintragung zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen soll, wenn die vermeintliche bloße Richtigstellung im Rechtssinne nicht selbst eine Grundbuchberichtigung darstellt. Denn entweder handelt es sich um eine bloße Richtigstellung ohne Veränderung der Buchlage, dann kann durch die Richtigstellung mangels Veränderung der Buchlage begrifflich keine Grundbuchunrichtigkeit entstehen, oder es geht um die Veränderung der Buchlage, dann handelt es sich nicht um eine bloße Richtigstellung, sondern um eine Grundbuchberichtigung. Die Auffassung, dass eine bloße Richtigstellung einerseits (und insoweit zutreffend) keine Änderung der Buchlage bewirkt, aber andererseits -wenn die Richtigstellung falsch ist- zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen könne, ist demnach ein Widerspruch in sich, weil es im Wesen einer bloßen Richtigstellung liegt, dass sie niemals zu einer Änderung (bzw. bestenfalls zu einer rechtlich bedeutungslosen vermeintlichen Änderung) der Buchlage und demzufolge auch nicht zu einer Grundbuchunrichtigkeit führen kann. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als beim Klarstellungsvermerk. Denn wenn im Eintragungstext notwendigerweise ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der im Grundbuch angebrachte Vermerk lediglich eine Klarstellung bzw. Richtigstellung zum Ausdruck bringt, ist damit gleichzeitig gesagt, dass mit der betreffenden Eintragung keine Änderung der bisherigen Buchlage verbunden ist. Wenn im Gegensatz hierzu aber etwas eingetragen werden soll, was überhaupt noch nicht eingetragen ist (hier: die Gesellschafter) und was die bisherige Buchlage wegen § 899a S. 1 BGB zweifelsfrei ändert, kann es sich im Rechtssinne nicht (mehr) um eine bloße Richtigstellung, sondern nur um eine Grundbuchberichtigung handeln.

    e) Aber auch wenn dem Senat in der Annahme zu folgen wäre, dass bei der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter von Namens-GbR’s keine Grundbuchberichtigung, sondern lediglich die Ergänzung einer unvollständigen Eintragung (der GbR) in Frage steht, kommt es für die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter nicht auf den ursprünglichen Gesellschafterbestand der im Erwerbsvertrag gegründeten GbR, sondern auf deren aktuellen Gesellschafterbestand an. Denn auch die Vervollständigung einer zunächst unvollständigen Eintragung setzt stets voraus, dass das, war früher war, aber erst heute (sic!) eingetragen werden soll, auch heute noch der aktuellen Rechtslage entspricht. Von einer solchen unveränderten Rechtslage im Hinblick auf den in Frage stehenden Gesellschafterbestand könnte das Grundbuchamt aber nur ausgehen, wenn es eine gesetzliche Vermutung gäbe, die eben diese unveränderte Rechtslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der ursprünglich unvollständigen Eintragung statuiert. Eine solche gesetzliche Vermutung gibt es jedoch nicht, und wer meint, es gäbe sie, tut im Ergebnis nichts anderes als der BGH, der in seiner Grundbuchfähigkeitsentscheidung vom 04.12.2008 ebenfalls mit nicht existenten Vermutungen operiert und damit durch nichts belegte Wahrscheinlichkeitsprognosen an die Stelle der nach geltendem Recht erforderlichen (förmlichen) Nachweise setzt. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei um Wahrscheinlichkeitsprognosen handelt, die jeder Plausibilität und Schlüssigkeit entbehren, weil angesichts der jederzeit möglichen formlosen Anteilsübertragung außer wertlosen und rechtlich untauglichen statistischen Erwägungen nichts dafür spricht, dass eine solche Übertragung bei geringerem zeitlichen Abstand zur GbR-Gründung weniger wahrscheinlich sei, als wenn die Gründung der GbR schon vor längerer Zeit erfolgt ist. Wer gleichwohl in die genannte Richtung argumentiert, offenbart somit lediglich seine Hilflosigkeit im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die nirgends verzeichneten Rechtsverhältnisse einer GbR mit Ausnahme derjenigen im Zeitpunkt ihrer förmlichen Gründung weder formlos noch formgerecht nachweisen lassen, dass es demzufolge der BGH selbst war, der nicht erkannte, dass er die GbR mit der Anerkennung ihrer Immobilarrechts- und Grundbuchfähigkeit im gleichen rechtlichen Atemzug zur immobiliarrechtlichen Handlungsunfähigkeit verurteilte und dass diese vor dem 18.08.2009 bestehende Rechtslage aufgrund der rechtlichen Fehleinschätzungen eines belehrungsresistenten Gesetzgebers auch noch nach dem Inkrafttreten des § 899a BGB weitgehend fortbesteht.

    f) Die Entscheidung des Senats erscheint auch noch in anderer Hinsicht nicht frei von Widerspruch. Es lässt sich nämlich nicht miteinander in Einklang bringen, die bloße Behauptung der Beteiligten im Hinblick auf den aktuellen Gesellschafterbestand im Zeitpunkt des Rechtserwerbs für die ursprüngliche Eintragung der Gesellschafter grundsätzlich (und zu Recht) nicht als ausreichend anzusehen, diese Behauptung aber gleichzeitig zu akzeptieren, wenn die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter in Frage steht. Insbesondere wird diese unterschiedliche Handhabung nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, dass bei einer erfolgten Gründung der GbR im notariellen Erwerbsvertrag zumindest der ursprüngliche Gesellschafterbestand nachgewiesen sei, während für den aktuellen Gesellschafterbestand beim Erwerb durch eine bereits existente GbR nur die bloße Behauptung der Beteiligten zur Verfügung stehe. Denn in beiden Fällen geht es darum, dass ein im maßgeblichen Zeitpunkt der Gesellschaftereintragung relevanter Gesellschafterbestand nicht nachgewiesen ist, sodass es keinerlei Rolle spielt, ob er schon einmal für einen früheren Zeitpunkt nachgewiesen war.

    g) Die Erwägungen des Senats zur offen gelassenen Frage der Zulässigkeit des Freibeweises sind im Ergebnis nicht zielführend, weil sich die Rechtsverhältnisse einer GbR mit Ausnahme derjenigen im Zeitpunkt ihrer förmlichen Gründung weder formlos noch formgerecht nachweisen lassen. Der Fall, dass man im Wege des Freibeweises von den Rechtsverhältnissen und vom Gesellschafterbestand einer GbR überzeugt werden könnte, kann somit überhaupt nicht eintreten, es sei denn, man würde hierfür die durch nichts belegten diesbezüglichen Behauptungen der Beteiligten akzeptieren. Dies kommt nicht ernsthaft in Betracht. Für den Nachweis der Rechtsverhältnisse der GbR müsste es ein Register geben, in welchem die Rechtsverhältnisse der GbR verlässlich verzeichnet sind. Bekanntlich gibt es aber kein solches Register.

  • 3. Antragsproblematik

    Ein entscheidender rechtlicher Gesichtspunkt wird in der vorliegenden Entscheidung des OLG München bedauerlicherweise nicht erwähnt. Denn wenn die GbR -wie im vorliegenden Fall- die nachträgliche Eintragung ihres Gesellschafterbestandes beantragt, so setzt diese Antragstellung natürlich ihrerseits den Nachweis der Vertretungsverhältnisse der GbR im Zeitpunkt der Antragstellung voraus (LG München I, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 6 T 1876/09; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 188). Dass dieser Nachweis nicht dem Formerfordernis des § 29 GBO unterliegt (§ 30 GBO), ist nicht von Belang, weil sich der aktuelle Gesellschafterbestand der GbR im Zeitpunkt der Antragstellung weder förmlich noch formlos nachweisen lässt. Wird die nachträgliche Eintragung der Gesellschafter nicht von der GbR, sondern von einem Gesellschafter bzw. von mehreren oder allen Gesellschaftern im eigenen Namen beantragt, gilt im Ergebnis nichts anderes, weil an die Stelle des Nachweises der aktuellen Vertretungsverhältnisse der antragstellenden GbR dann der erforderliche Nachweis der aktuellen Gesellschaftereigenschaft des antragstellenden Gesellschafters tritt und dieser Nachweis ebenso wenig geführt werden kann wie derjenige im Hinblick auf die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR. Denn da der Gesellschafterbestand der Namens-GbR nicht im Grundbuch eingetragen ist, sondern erst eingetragen werden soll, können sich insoweit weder die antragstellende GbR noch die antragstellenden Gesellschafter auf die Vermutung des § 899a S. 1 BGB berufen.

    4. Geltendes Recht versus Handlungsfähigkeit der GbR

    Wie der Senat selbst betont, ist sein Bemühen, einer im Erwerbsvertrag gegründeten Namens-GbR zur nachträglichen Eintragung ihrer Gesellschafter zu verhelfen, alleine der Erwägung geschuldet, dass die vom Gesetzgeber gewollte immobiliarrechtliche Handlungsfähigkeit einer Namens-GbR auf eine andere Weise nicht gewährleistet werden könne (Seite 5, Absatz 2 der Entscheidung; soweit der Senat dort die BT-Drucks. 16/13437 [S.30] zitiert, handelt es sich nicht um die Endfassung, sondern um die elektronische Vorab-Fassung des genannten Dokuments. In der Endfassung findet sich der betreffende Passus auf S.26 der zitierten BT-Drucksache). Bei dieser Überlegung ist aber übersehen, dass man nunmehr einer ungeprüften Eintragung eines Gesellschafterbestandes das Wort redet, die nach § 899a BGB einen künftigen gutgläubigen Erwerb ermöglicht und dass es außerhalb des Anwendungsbereichs des § 19 GBO keine Rechtsgrundlage für eine ursprüngliche oder nachträgliche Eintragung des Gesellschafterbestandes einer erwerbenden GbR ohne den geführten Nachweis dieses Gesellschafterbestandes gibt. Bezeichnend ist, dass es nicht einmal der Gesetzgeber vermochte, für diese Problematik eine Lösung anzubieten, weil es eine solche Lösung nach geltendem Recht nicht gibt und der Gesetzgeber selbst davor zurückschreckte, das Nachweisniveau des § 29 GBO zu lockern (BT-Drucks. 16/13437, S.26: „Freilich können durch Gesetz keine nicht vorhandenen Nachweismittel geschaffen werden“). Aufgrund dieses Eingeständnisses ist es aber evident, dass die grundbuchrechtlichen Nachweiserfordernisse mangels Änderung des einschlägigen Verfahrensrechts nach wie vor unveränderte Geltung beanspruchen und dass die Gerichte (einschließlich des BGH) demzufolge nicht befugt sind, unter dem schon bei der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR bemühten Vorwand einer vorgeblich zulässigen Rechtsfortbildung gegen das geltende Recht zu verstoßen, nur weil sich der Gesetzgeber vor einer stringenten Lösung gedrückt hat, die nur in der Verneinung der Rechtsfähigkeit der GbR oder in der Einführung einer zwingenden GbR-Registerpflicht hätte bestehen können. Dies gilt umso mehr, als die vom Gesetzgeber für maßgeblich gehaltene Förmlichkeit des Nachweises i.S. des § 29 GBO überhaupt nicht das zu lösende Problem darstellt, weil der Nachweis der Rechtsverhältnisse einer GbR auch formlos nicht geführt werden kann. Im Grunde ist es also ganz einfach: In dem zwischen der BGH-Entscheidung vom 04.12.2008 und dem am 18.08.2009 erfolgten Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG liegenden Zeitraum war die GbR im Grundstücksverkehr nicht nur faktisch, sondern auch und vor allem aus rechtlichen Gründen nicht mehr handlungsfähig. Und soweit die GbR-Normen des ERVGBG hieran nichts geändert haben (und bezüglich eingetragener Namens-GbR’s haben sie unstreitig nichts geändert), bleibt es eben bei dieser fehlenden Handungsfähigkeit. Verantwortlich hierfür sind alleine der BGH und der Gesetzgeber und nicht die an das geltende Recht gebundenen und nach diesem geltenden Recht entscheidenden Grundbuchämter.

    5. Fazit

    a) Der Rechtsauffassung des OLG München zur nachträglichen Eintragung von Namens-GbR’s ist nicht zu folgen, weil es sich bei der nachträglichen Eintragung des Gesellschafterbestandes einer Namens-GbR nicht um eine bloße ergänzende Richtigstellung einer bereits bestehenden Eintragung, sondern um eine Grundbuchberichtigung im Hinblick auf eine gänzlich fehlende Eintragung handelt (§ 899a S. 2 BGB i.V.m. § 894 BGB). Es verbleibt somit -und zwar auch im Hinblick auf die Prüfung der Vertretung der GbR im Zeitpunkt der Antragstellung- beim Erfordernis des (förmlichen) Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes. Da dieser Nachweis nicht geführt werden kann, kommt die nachträgliche Eintragung des Gesellschafterbestandes von Namens-GbR’s nicht in Betracht. Die Gerichte sind angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben nicht befugt, sich über diese Rechtslage hinwegzusetzen, auch wenn sie als unbefriedigend zu bezeichnen ist und zu erheblichen praktischen Problemen führt. Die Lösung dieser Probleme obliegt vielmehr ausschließlich dem Gesetzgeber, der insoweit im Rahmen der GbR-Normen des ERVGBG nicht tätig geworden ist. Dies hat er nachzuholen. Dieser Nachholbedarf beschränkt sich allerdings nicht auf die Problematik der gesellschafterlos eingetragenen Namens-GbR’s, sondern er besteht auch im Hinblick auf die in anderen GbR-Bereichen entstandenen vielfältigen Probleme, die durch die Normen des ERVGBG keiner Lösung zugeführt oder durch diese Normen erst geschaffen wurden.

    b) Selbst wenn dem Senat in der Annahme zu folgen wäre, dass es sich bei der nachträglichen Eintragung der Gesellschafter um eine bloße Ergänzung einer unvollständigen Eintragung und nicht um eine Grundbuchberichtigung handelt, gilt seine Rechtsauffassung ausdrücklich nur für GbR’s, die im Erwerbsvertrag gegründet wurden. Über den Regelfall des Erwerbs durch eine im Zeitpunkt des Erwerbs bereits existente Namens-GbR hatte der Senat nicht zu befinden. Nach dem vorliegenden Beschluss lässt sich aber unschwer prognostizieren, dass das OLG München diese Fälle anders entscheiden wird. Denn ansonsten hätte man nicht zwischen der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag und dem Erwerb durch eine bereits existente GbR zu unterscheiden brauchen. Das Entscheidende an dem vorliegenden Beschluss ist demzufolge, dass eine nachträgliche Eintragung der im Erwerbsvertrag handelnden Gesellschafter nur deshalb befürwortet wird, weil der Gesellschafterbestand im Zeitpunkt der Gründung der GbR im Erwerbsvertrag feststand. Ist dies dagegen (im Regelfall des Erwerbs durch eine bereits existente GbR) nicht der Fall, gibt es für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses somit auch keinen nachgewiesenen Gesellschafterbestand, der nunmehr nachträglich gebucht werden dürfte. Denn nachträglich eintragen (berichtigen oder richtigstellen) darf man im Kontext der Entscheidung nur etwas, was man auch ursprünglich hätte eintragen dürfen. Wie der Senat selbst feststellt, ist diese Voraussetzung beim Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR nicht erfüllt, weil nach den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats festgelegten Nachweiserfordernissen bereits die ursprüngliche Eintragung der GbR (und ihrer Gesellschafter) nicht hätte erfolgen dürfen.

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