Antragsrücknahme in Grundbuchsachen

  • Hallo zusammen!
    Ich habe eine Frage zu § 130 KostO: Rohs-Wedewer, KostO, schreibt: " In Grundbuch- und Registersachen wird die Zurücknahmegebühr [...] auch dann erhoben, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Zurücknahmeerklärung die Eintragung zwar schon verfügt, aber noch nicht erfolgt ist, denn "stattgefunden" hat "die beantragte Handlung" in diesen Fällen erst mit der erfolgten Eintragung."
    Heißt das, wenn die Eintragung bereits vor Erlass der Verfügung zurückgenommen wurde, fällt keine Gebühr nach § 130 II KostO an?
    Konkret Teilausfertigung eines Kaufvertrages mit Antrag auf Eintragung der Aufl.-Vormerkung geht ein, am Tag darauf geht bereits vollständige Ausfertigung mit vollzugsreifer Auflassung, UB etc. Lösch.-Bew. der Vorlasten ein. Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird darin zurückgenommen. Grundakte war zunächst bei anderer Abteilung, sodass beide Poststücke gleichzeitig dem Rpfl. vorgelegt wurden. :gruebel:

    Ich denke, das Thema ist im Grundbuch besser aufgehoben - Andreas.

  • Heißt das, wenn die Eintragung bereits vor Erlass der Verfügung zurückgenommen wurde, fällt keine Gebühr nach § 130 II KostO an?



    Nein, diesen Schluss kannst Du nicht ziehen. Der Kommentator meint, dass keine Eintragungsgebühr sondern nur die Rücknahmegebühr erhoben werden kann, wenn die Eintragung zwar schon verfügt, aber noch nicht vollzogen war. Beim elektronischen Grundbuch ist dies bedeutungslos, da es keine Eintragungsverfügung mehr gibt.

  • Weshalb der Kommentar ja "auch" bei erhoben schreibt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Heißt das, wenn die Eintragung bereits vor Erlass der Verfügung zurückgenommen wurde, fällt keine Gebühr nach § 130 II KostO an?

    Sorry, diese Aussage verstehe ich nicht. Wie soll denn die Eintragung zurückgenommen werden? Meinst Du den Eintragungsantrag?

    Zitat

    Konkret Teilausfertigung eines Kaufvertrages mit Antrag auf Eintragung der Aufl.-Vormerkung geht ein, am Tag darauf geht bereits vollständige Ausfertigung mit vollzugsreifer Auflassung, UB etc. Lösch.-Bew. der Vorlasten ein. Antrag auf Eintragung der Vormerkung wird darin zurückgenommen.

    Das kommt häufiger vor, die Gebühr für die Antragsrücknahme fällt an. Ist für die Beteiligten immer noch günstiger als die Gebühr für die Eintragung + die Gebühr für die Löschung der Vormerkung zu entrichten.

  • Heißt das, wenn die Eintragung bereits vor Erlass der Verfügung zurückgenommen wurde, fällt keine Gebühr nach § 130 II KostO an?



    Nein, diesen Schluss kannst Du nicht ziehen. Der Kommentator meint, dass keine Eintragungsgebühr sondern nur die Rücknahmegebühr erhoben werden kann, wenn die Eintragung zwar schon verfügt, aber noch nicht vollzogen war. Beim elektronischen Grundbuch ist dies bedeutungslos, da es keine Eintragungsverfügung mehr gibt.



    Richtig, dann würde die Gebühr bei elektronischer Grundbuchführung ja nie entstehen. :zustimm:

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