Hallo ihr, ich habe einen Antrag auf Hinterlegung wegen Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; der Schuldner-RA ist jedoch der Ansicht, dass die Sicherheitsleistung auch wirksam erbracht ist, wenn auf das Recht zur Rücknahme nicht verzichtet wird;
wie seht ihr das?
Schöne Grüße
Wirksamkeit Hinterlegung
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irmi21 -
20. Mai 2010 um 15:45
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Danke für die Auskunft;
der RA. hat jedoch nicht die empfangsberechtigten im antrag angegeben;
das muss ich doch dann schon monieren, oder? -
Die Empfangsberechtigen müssen schon angegeben und möglichst genau bezeichnet werden (möglichst auch mit Geb.Datum).
Hier sind wohl beide Parteien des Rechtsstreits als empfangsberechtigt anzugeben. -
das mit dem Geburtsdatum habe ich bisher gar nicht gemacht, ist aber sicher hilfreich.
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Das ist für Nds. in § 8 AVHO geregelt. Danach soll der Antrag zur Bezeichnung natürlicher Personen Vor- und Nachnamen, Anschrift sowie Geburtsdatum enthalten.
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