Wirksamkeit Hinterlegung

  • Hallo ihr, ich habe einen Antrag auf Hinterlegung wegen Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; der Schuldner-RA ist jedoch der Ansicht, dass die Sicherheitsleistung auch wirksam erbracht ist, wenn auf das Recht zur Rücknahme nicht verzichtet wird;
    wie seht ihr das?
    Schöne Grüße

  • Der RA liegt richtig. Bei der HL einer Sicherheit ist ein Rücknahmeverzicht nicht erforderlich. Der Verzicht spielt nur bei der HL nach § 372 BGB eine Rolle (vgl. insbesondere §§ 376, 378 BGB).

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für die Auskunft;
    der RA. hat jedoch nicht die empfangsberechtigten im antrag angegeben;
    das muss ich doch dann schon monieren, oder?

  • Die Empfangsberechtigen müssen schon angegeben und möglichst genau bezeichnet werden (möglichst auch mit Geb.Datum).
    Hier sind wohl beide Parteien des Rechtsstreits als empfangsberechtigt anzugeben.

    Ulf

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  • Das ist für Nds. in § 8 AVHO geregelt. Danach soll der Antrag zur Bezeichnung natürlicher Personen Vor- und Nachnamen, Anschrift sowie Geburtsdatum enthalten.

    Ulf

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