Auslegung Löschungsbewilligung?

  • Paul Max Muster verkauft sein Grundstück; es sind drei Briefgrundschulden für Paul Muster; sämtlich aus den 50-er Jahren, verzeichnet. Ein Geburtsdatum des Gläubigers Paul Muster ist nicht eingetragen. Der Verkäufer legt die Grundschuldbriefe vor. Der Kaufvertrag enthält die Löschungsbewilligung bezüglich dieser Grundschulden, abgegeben natürlich vom Verkäufer.

    Der Kaufpreis wird fällig gestellt, gezahlt, die Umschreibung beantragt. Es stellt sich heraus, dass anhand des Geburtsdatums des Verkäufers und des Eintragungsdatums der Eigentümergrundschulden der Verkäufer nicht der Gläubiger sein kann, denn der war zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden noch gar nicht geboren.

    Der Gläubiger der Grundschulden ist nicht der Verkäufer, sondern sein Vater, der damalige Eigentümer. Alles wäre halb so schlimm, wenn der Vater eben die Löschungsbewilligung unterzeichnen könnte. Aber der ist leider längst verstorben. Einen Erbschein gibt es nicht, die Erlangung wird ziemlich problematisch und geraume Zeit in Anspruch nehmen.

    Wie ich jetzt erfuhr, enthält der seinerzeitige Übertragsvertrag des Vaters auf den Sohn einen Passus, wonach der Vater erklärt, dass „die in Abt. III eingetragenen Grundschulden gelöscht werden können“. Ich habe den Vertrag noch nicht einsehen können, aber eine ausdrückliche Löschungsbewilligung soll nicht enthalten sein.

    Ich halte es selbst für sehr unwahrscheinlich, aber ob man die vorstehende Erklärung auslegen könnte als Löschungsbewilligung? Dass der Sohn im Besitz der Grundschuldbriefe ist, reicht ja nicht aus, um die Löschung zu bewilligen.

  • Bei eingetragenen Grundpfandrechten enthalten Überlassungsverträge üblicherweise den Passus, dass etwaige Eigentümerrechte abgetreten werden und deren Umschreibung auf den Erwerber bewilligt (aber nicht beantragt) wird. Das würde wohl weiterhelfen.

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