Fall:
Grundstück 1: Schuldner A Eigentümer zu 1/2
Grundstück 2: Schuldner B Alleineigentümer
Schuldner A und B = Gesamtschuldner (Anerkenntnisurteil).
Gläubiger beantragt Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek auf Grundstücken 1 (1/2 Anteil) und 2.
Trage ich jetzt eine Gesamtsicherungshypothek ein oder zwei einzelne Sicherungshypotheken über jeweils den vollen Betrag?
Sicherungshypothek bei Gesamtschuldnern
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loewe -
16. Juni 2010 um 10:52
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Da A und B Gesamtschuldner sind, kann eine Gesamtzwangssicherungshypothek eingetragen werden. § 867 Abs.2 ZPO verbietet dies nur, insoweit es sich um einen Alleinschuldner handelt.
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Pro Schuldner kann der volle Betrag eingetragen werden (siehe Zöller, ZPO, § 867 Rn 19).
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Da A und B Gesamtschuldner sind, kann eine Gesamtzwangssicherungshypothek eingetragen werden. § 867 Abs.2 ZPO verbietet dies nur, insoweit es sich um einen Alleinschuldner handelt.
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Da A und B Gesamtschuldner sind, kann eine Gesamtzwangssicherungshypothek eingetragen werden. § 867 Abs.2 ZPO verbietet dies nur, insoweit es sich um einen Alleinschuldner handelt.
siehe auch die Anmerkung von Deimann im Rpfleger 2004, 40ff
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