Grundbucheintragung einer BGB-Gesellschaft nach Beendigung der Gesellschaft

  • Kann ich das Grundbuch auf Grund Berichtigungsbewilligung berichtigen oder benötige ich eine Auflassung durch die Gesellschafter?
    Fall:
    15.03.2007: Verkauf an vier Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts nebst Auflassung;
    27.07.2007: notarielle Urkunde ( liegt nicht vor ), dass die vier Gesellschafter jeweils ihren Gesellschaftsanteil auf eine GmbH mit sofortiger dinglicher Wirkung übertragen und daher aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, die BGB-Gesellschaft ist somit beendet;
    26.10.2007: in Unkenntnis der Urkunde vom 27.07.2010 erfolgt die Eintragung der vier Personen im Grundbuch als Berechtigte in BGB-Gesellschaft auf Grund der Auflassung vom 15.03.2007.
    Jetzt Berichtigungsbewilligung von allen vier Ex-Gesellschaftern und der GmbH auf Grundbuchberichtigung unter Hinweis auf die Urkunde vom 27.07.2007.
    Wer ist am 26.10.2007 wahrer Eigentümer geworden?

  • Niemand - es ist immer noch der Veräußerer Eigentümer.

    Wenn alle GbR-Gesellschafter ihre Anteile auf einen Dritten (hier: eine GmbH) beantragen, so erlischt die GbR, weil es keine Einmann-GbR gibt. Der Erwerber sämtlicher Anteile wird Alleininhaber aller Vermögensgegenstände der vormaligen GbR. Damit rückte die GmbH auch in die vormalige Rechtstellung der GbR als Auflassungsempfängerin ein. Die Auflassung wirkte somit nicht mehr zugunsten der nicht mehr existenten GbR, sondern zugunsten der GmbH. Damit konnte die GbR mangels Einigung (sowie mangels ihrer Existenz) und die GmbH mangels Eintragung kein Eigentum erwerben.

  • Danke für die Ausführugen;
    ich denke aber, dass - entsprechednd Schöner/Stöber, RZ 3347 bei Tod des Erwerbers nach Auflassung - das Grundbuch nur unrichtig sein könnte und materiellrechtlich - außerhalb des Grundbuchs - die GmbH Eigentümerin geworden wäre. Dann wäre - wegen der Grundbuchunrichtigkeit - eine Berichtigungsbewilligung ausreichend. Wenn ein Eigentumswechsel nicht stattgefunden hat, müsste m. E. die Rechtsnachfolge nachgewiesen werden. Der Notar will aber die Urkunde nicht vorlegen.

  • Die Fallgestaltung des nach erklärter Auflassung erfolgten Ablebens des Erwerbers ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Wenn ein bereits Verstorbener im Grundbuch eingetragen wird, versteht es sich von selbst, dass seine Eintragung für seine Gesamtrechtsnachfolger wirkt. Die GmbH ist hier aber nicht Gesamtrechtsnachfolger, sondern Sonderrechtsnachfolger der GbR. Damit fehlt es an der Eintragung der GmbH als konstitutives Element der Rechtsänderung i.S. des § 873 Abs.1 BGB.

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